Beschluss vom Landgericht Köln - 105 Qs 165/16

Tenor

1)      Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln vom 23.06.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.06.2016 (503 Gs 1087/16) aufgehoben.

2)      Es wird die Beschlagnahme der Krankenunterlagen und Pflegeunterlagen einschließlich sämtlicher Befunde (auch Röntgen, Ultraschall, EKG-Aufzeichnungen, MRT-Protokolle, etwaiger  Operationsberichte, Anästhesieprotokolle)

der gesondert verfolgten L, geborene N, geboren am 05.06.1970 in Köln, wohnhaft: Im O-Straße, 50226 Frechen

bei dem Beschuldigten

Dr. I

G-Straße

50226 Frechen

angeordnet.

Durch die freiwillige Herausgabe der Gegenstände kann die Beschlagnahme abgewendet werden. Die Abwendung der Beschlagnahme durch Herausgabe von Fotokopien ist nur dann möglich, wenn die Unterlagen nicht mehr im Original vorhanden sind.

Soweit im Rahmen einer elektronischen Datenverarbeitung Unterlagen, die der Beschlagnahme unterliegen, in Computern oder ähnlichem gespeichert, verwaltet oder verarbeitet werden, wird die Beschlagnahme der EDV-Anlage (insbesondere des Rechners, externer Festplatten, Disketten, CD-ROMs und anderer Speichermedien) sowie der Softwareträger des angewandten Programms angeordnet, soweit dies zur Auswertung der Unterlagen erforderlich ist.


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