Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 87/16
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
1) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen
Y1 mit 151 kW (205 PS)
und/oder
Y2 mit 133 kW (180 PS)
im Internet zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Ziffer 2 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben, wenn dies geschieht wie am 24.11.2015 auf der Internetseite www.anonym1 und wie nachstehend wiedergegeben:
1
2) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen
2Y4 by Y3 mit 1,6 Liter-THP-Turbobenziner mit 200 kW (272 PS)
3im Internet zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Ziffern 2, 3 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick anzuzeigen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Internetseite angezeigt werden, wenn dies geschieht wie am 24.11.2015 auf der Internetseite www.anonym1 und wie nachstehend wiedergegeben:
4 5II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2016 zu zahlen.
6III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8T a t b e s t a n d :
9Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband.
10Die Beklagte handelt mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen, Fahrzeugzubehör und Ersatzteilen.
11Am 24.11.2015 warb die Beklagte auf der Internetseite www.anonym1 (Posting vom 07.03.2015) für den Y1 mit 151 kW (205 PS) und den Y2 mit 133 kW (180 PS). Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen machte die Beklagte nicht. Diese waren (lediglich) über die verlinkte Herstellerseite abrufbar. Auf das Anlagenkonvolut K 2a sowie auf die im Tenor zu I. 1) eingeblendete Werbung nimmt die Kammer Bezug.
12Am selben Tag warb die Beklagte auf der Internetseite www.anonym1 (Posting vom 22.10.2015) für den Y4 by Y3 mit 1,6 Liter-THP-Turbobenziner mit 200 kW (272 PS). Die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen erschienen erst, wenn man den Link „Mehr anzeigen“ anklickte. Auf das Anlagenkonvolut K 2b sowie auf die im Tenor zu I. 2) eingeblendete Werbung nimmt die Kammer Bezug.
13Der Kläger, der hierin jeweils einen Verstoß gegen die Vorschriften der Pkw-EnVKV sieht, mahnte die Beklagte erfolglos ab.
14Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter. Darüber hinaus verlangt er Zahlung der Abmahnkostenpauschale in Höhe von 229,34 €.
15Der Kläger beantragt,
16wie erkannt.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte vertritt die Ansicht, bei den beanstandeten Postings auf Facebook handele es sich bereits nicht um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial. Die Anlage 4 Abschnitt II Ziffern 2 und 3 der Pkw-EnVKV finde keine Rechtsgrundlage in der EU-Richtlinie 1999/94/EG. Die Pkw-EnVKV sei jedenfalls richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die beanstandeten Facebook-Postings nicht der Verpflichtung zur Angabe von Verbrauchswerten unterfielen. Ein Facebook-Posting sei nicht mit einer „Werbeschrift“ vergleichbar, auf die die Richtlinie abziele. Es reiche aus, wenn die Verbrauchswerte über eine Verlinkung abrufbar seien. Aus den gleichen Erwägungen sei jedenfalls die Spürbarkeitsgrenze nicht erreicht.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage hat Erfolg.
23Im Einzelnen:
24I. Unterlassungsansprüche
25Die Beklagte hat hinsichtlich des Postings vom 07.03.2015 gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 Pkw-EnVKV und hinsichtlich des Postings vom 22.10.2015 gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2, Nr. 3 Satz 2 Pkw-EnVKV verstoßen.
261) Die o.g. Vorschriften, insbesondere auch der Abschnitt II der Anlage 4 über Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet wird, finden eine ausreichende Rechtsgrundlage in der Richtlinie 1999/94/EG.
27Die Richtlinie 1999/94/EG schreibt Informationspflichten für die Anbieter elektronischer Dienste zwar nicht vor, ermöglicht in Art. 6 Abs. 2 aber den Mitgliedsstaaten die Einführung solcher Pflichten. Gestützt auf die Richtlinie 1999/94/EG, insbesondere auf deren Art. 9, hat die Kommission hierzu am 26.03.2003 Empfehlungen über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien ausgesprochen. Ausweislich seiner Begründung hat der deutsche Verordnungsgeber mit der Pkw-EnVKV nicht nur die Richtlinie 1999/94/EG umgesetzt, sondern auch den Empfehlungen der Kommission vom 26.03.2003 Rechnung getragen (BR-Ds 143/04, Seite 13). Die o.g. Vorschriften der Pkw-EnVKV, insbesondere auch der Abschnitt II der Anlage 4 über Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet wird, haben daher eine ausreichende unionsrechtliche Grundlage (so auch OLG Köln, Urteil vom 29.05.2015 – 6 U 177/14).
282) Die beanstandeten Postings auf Facebook fallen unter den Begriff des Werbematerials im Sinne von § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV, den die Norm als
29„jede Form von Information, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden“
30definiert.
31Der 2. Halbsatz dient lediglich der Klarstellung, dass als Werbematerialien
32„… auch Texte und Bilder auf Internetseiten …“
33anzusehen sind. Dies zeigt auch ein Rückgriff auf Ziffer 4 der Empfehlung der Kommission vom 26.03.2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien, in der es heißt:
34„Werbematerial ist jede Form von Information, die für die Marketing und Werbung für Kauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden. Dazu gehören auch Text und Bilder von Internetseiten …“ (Unterstreichung nur hier).
35Dies hat der deutsche Verordnungsgeber in § 2 Nr. 11 PkwEnVKV umgesetzt, in dem er statt der Wendung „dazu gehören auch“ die Formulierung „dies umfasst auch“ gewählt hat.
36Die streitgegenständlichen Postings enthielten (Produkt-) Informationen, die der Werbung für den Kauf eines neuen Personenkraftwagens dienen. Insbesondere wurden die Fahrzeuge bebildert und ihre Motorisierungen angegeben, die werbewirksame Verkaufsargumente sind. Die Beklagte betreibt ihren Facebook-Auftritt, um für sich und ihre Fahrzeuge zu werben. Sinn und Zweck der Postings der Beklagten war es gerade, die Millionen Nutzer des sozialen Netzwerks anzusprechen und diese für ihre Automobile zu interessieren.
37Dass ein Facebook-Auftritt Werbung i.S.d. § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist, hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 18.12.2013 (84 O 201/13) entschieden und ausgeführt:
38„Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ist der streitgegenständliche Facebook-Auftritt der Beklagten als Werbung einzuordnen. Dass die Beklagte über diese Plattform keine Fahrzeuge zum Verkauf anbietet, keine Verkaufsangebote vermittelt, keine Preise deklariert, keine Prospekte zum Heruntergeladen bereit stellt, keine technischen Daten einstellt und auf keine Händler verweist, steht dem nicht entgegen. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes etc. mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Der Begriff der Werbung ist weit auszulegen. Erfasst wird daher neben der Produktwerbung und konkreten Verkaufsangeboten auch die Aufmerksamkeits- bzw. Imagewerbung, weil auch diese letztlich darauf gerichtet ist, den Absatz zu fördern (Köhler, UWG, § 6 Rn. 62). Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie mit der Facebook-Fanseite ihre Weltanschauung verbreite und Bilder zeige, wie ihrer Auffassung nach Kraftfahrzeuge gestaltet sein sollten. Es würden Gleichgesinnte gesucht, die die Möglichkeit hätten, sich unabhängig jeglicher Kaufvorstellung als „Freund der Marke“ registrieren zu lassen. Dies ist unzweifelhaft Imagewerbung. Darüber hinaus stellt die Beklagte auch konkrete Produktinformationen zur Verfügung. Sie beschreibt und bebildert die Fahrzeuge …. Sie macht Angaben zur Motorisierung etc.. Dies ist Produktwerbung. Auf konkrete Kaufimpulse kommt es nicht an. Warum der typische Nutzer von Facebook grundsätzlich als Autokäufer nicht in Frage kommen soll, erschließt sich der Kammer nicht.“
393) Gemäß § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 2, Nr. 2 S. 1 Pkw-EnVKV hatte daher die Beklagte im Rahmen ihrer Postings den Empfängern des Werbematerials die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis zu bringen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt wurden.
40Diesen Anforderungen wurden die streitgegenständlichen Postings nicht gerecht. Bei dem Posting vom 07.03.2015 fehlten die Angaben völlig, bei dem Posting vom 22.10.2015 erschienen die Pflichtangaben erst, wenn der Nutzer den Link „Mehr anzeigen“ anklickte.
41Dass es nicht ausreicht, wenn die Pflichtangaben auf den eigenen Internetseiten der Beklagten abrufbar sind, die erst über einen Link zu erreichen sind, haben sowohl die Kammer (Urteil vom 20.03.2013 – 84 O 257/12) als auch das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 05.04.2012 - 6 U 29/12) bereits entschieden. Entsprechendes gilt für das sog. Mouse-Over-Verfahren (Urteil vom 28.08.2015 – 84 O 84/15). Dementsprechend reicht auch der Link „Mehr anzeigen“ nicht aus. Zwar führt der Link nicht zu einer anderen Internetseite, sondern öffnet den gesamten Text des Postings. Aber auch durch diesen Link ist nicht gewährleistet, dass die Pflichtangaben automatisch in dem Augenblick erfolgen, in dem Motorisierungsangaben gemacht werden. Vielmehr erschienen die Pflichtangaben erst, wenn der Nutzer den Link betätigt.
42Für eine einschränkende Auslegung oder – wie die Beklagte meint – eine richtlinienkonforme Auslegung der Pkw-EnVKV ist kein Raum. Dies verbieten Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften. Sinn und Zweck der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 2, Nr. 2 S. 1 Pkw-EnVKV ist es, eine Vorabentscheidung der Verbrauchers einzig und allein auf der Grundlage der werbewirksamen Angaben zur Motorisierung (hier: 205 PS, 180 PS und gar 272 PS !) zu vermeiden und ihn deswegen spätestens gleichzeitig auch über die Verbrauchswerte und die CO2-Emissionen zu informieren. Diese Informationen sollen den Verbraucher zugunsten sparsamer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen und zudem dadurch Automobilherstellern einen Anreiz bieten, den Kraftstoffverbrauch der von ihnen hergestellten Fahrzeuge zu reduzieren (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 1999/94/EG). Hierzu trägt die Verpflichtung bei, den Verbraucher gleichzeitig mit den Angaben zur Motorisierung über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu informieren. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht fest verankerten Auswahlkriterien wie den CO2-Emissionen besteht die Gefahr, dass eine entsprechende Information, die bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich von verschiedenen Fahrzeugen noch nicht vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 (I – 15 U 66/14 – WRP 2015, 1240).
43Darüber hinaus wären bei einer einschränkenden Auslegung wie sie die Beklagte für geboten hält, Rechtsunsicherheit und Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet. Reicht ein Link, der – wie hier – den gesamten Artikel öffnet, reicht ein Link auf eine Unterseite oder sogar auf eine andere Internetseite; wie muss der Link ausgestaltet sein; lässt man – wie vorliegend – einen Link „Mehr anzeigen“ genügen oder muss der Link zumindest einen Hinweis enthalten, dass dieser zu den Pflichtangaben führt? Fragen über Fragen, die sich bei den eindeutigen und klaren Regelungen der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 2, Nr. 2 S. 1 Pkw-EnVKV erst gar nicht stellen. Was die Beklagte möchte, ist im Grunde eine Aushebelung der strengen Vorgaben des Verordnungsgebers, der jedenfalls bislang trotz der rasanten Entwicklungen im Internet und der sozialen Netzwerke und trotz der „Lobby“ der Autoindustrie in der Politik keine Veranlassung zur Änderung bzw. Anpassung der Pkw-EnVKV an die Entwicklungen des Internet und der sozialen Netzwerke gesehen hat.
444) Die Wettbewerbsverstöße sind auch spürbar und damit relevant im Sinne des § 3a UWG, da dem Verbraucher für die Kaufentscheidung wesentliche Informationen vorenthalten werden. Verstöße gegen verbraucherschützende Informationspflichten sind regelmäßig spürbar. Bei den in den Postings anzugebenden Pflichtangaben handelt es sich um auf das Unionsrecht zurückgehende verbraucherschützende Informationen, die stets wesentlich sind und deren Vorenthaltung damit auch spürbar ist (BGH GRUR 2015, 1017, juris Rn. 13 – Neue Personenkraftwagen II m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 29.05.2015 – 6 U 177/14).
45Im Übrigen liegt auch ein Verstoß gegen §§ 5 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 UWG vor. Wesentlich sind nach § 5 a Abs. 4 UWG Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen.
46II. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkostenpauschale folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Deren Höhe hat die Beklagte nicht beanstandet.
47Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.
48Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
49Streitwert: 30.000,00 €
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Referenzen
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