Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 2/16

Tenor

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet den Verbraucher nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die Bestellung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher eine Ermächtigung für das SEPA- Lastschriftverfahren erteilen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

        (Es folgt eine 6-seitige Darstellung)

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu I. 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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