Urteil vom Landgericht Köln - 90 O 3/16

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.02.2016, dem Kläger am 05.02.2016 zugegangen, beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.


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