Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 37/16
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin behauptet, Herstellerin und Anbieterin von Matratzen zu sein. In der Klageschrift hat sie als Geschäftsadresse „S-Straße, 20354 Hamburg“ angegeben. Diese Adresse ist als Geschäftsanschrift seit dem 23.11.2015 im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin nimmt unter der Geschäftsanschrift Dienstleistungen der F Centers GmbH mit Sitz in Köln in Anspruch. Diese bietet Unternehmen die bedarfsabhängige Nutzung von Büroräumlichkeiten und unterschiedliche Bürodienstleitungen wie die Entgegennahme und Bearbeitung von Eingangspost bundesweit an unterschiedlichen Standorten an. Die Klägerin hat Mitarbeitern der F Centers GmbH Empfangsvollmacht u.a. für amtlich zuzustellende Schriftstücke erteilt. In der Eingangshalle des Bürogebäudes S-Straße befindet sich gut sichtbar eine Tafel mit zahlreichen Firmen, die ihren Sitz in den Räumlichkeiten der F Centers GmbH in Hamburg in der S-Straße haben. Auf diesem Schild befindet sich auch die Firma der Klägerin.
3Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Matratzen. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
4Mit der vorliegenden Klage greift die Klägerin die im (angekündigten) Unterlassungsantrag wiedergegebene Werbung der Beklagten zu 1) als irreführend an. Die Beklagte zu 1) erwecke mit der Aussage
5„WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!“
6den Eindruck, die Stiftung Warentest habe eine Matratze der Beklagten zu 1) mit dem besten im Jahr 2015 erzielten Testergebnis von sämtlichen getesteten Matratzen getestet. Das beste Testergebnis habe die Beklagte zu 1) jedoch nur bei Taschenfederkernmatratzen erzielt. Ferner begehrt sie Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie die Erstattung von Abmahnkosten in dem aus den nachstehend angekündigten Anträgen ersichtlichen Umfang.
7Die Klägerin hat folgende Anträge angekündigt,
81. die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
9Matratzen der Beklagten zu 1) mit der Aussage
10WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!
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Die Beklagten zu 1) bis 3) haben den Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
13Sie halten die Klage bereits für unzulässig; die Klägerin habe eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben. Darüber hinaus mache die Klägerin ihre vermeintlichen Unterlassungsansprüche auf missbräuchliche Weise im mehreren Prozessen geltend. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche auch nicht begründet. Der Beklagte zu 3) sei nicht passivlegitimiert, da er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für die Finanzen zuständig sein
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
15Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keine Anträge gestellt. Die Beklagten haben eine Entscheidung nach Lage der Akten, wenn dies prozessual nicht möglich sein sollte, Klageabweisung im Wege eines Versäumnisurteils beantragt.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin – wie bereits in dem Klageverfahren 84 O 155/15 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), in welchem die im angekündigten Antrag zu 2. als Erstes wiedergegebene Werbung der Beklagten zu 1) Streitgegenstand war – auch im hiesigen Klageverfahren eine ladungsfähige Anschrift nicht substantiiert dargelegt hat.
19Die Klage war daher ungeachtet der Anträge der Beklagten im Wege eines unechten Versäumnisurteils als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 13.03.1986 – I ZR 27/84 – Wettbewerbsverein II, aus Juris Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, Vor. § 330 Rn 11; § 331 Rn. 15; § 330 Rn. 7).
20Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 06.01.2016 hierzu ausgeführt:
21„In rechtlicher Hinsicht verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 11.12.2015. Hierin heißt es:
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Dem schließt sich die Kammer an.“
Obwohl die Klägerin die Rechtsansicht der Kammer somit bereits bei Klageerhebung kannte und im Verlaufe des Rechtsstreits auch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 26.03.2016 im Berufungsverfahren 6 U 6/16 zur Kenntnis nehmen musste, hat die Klägerin ihren Vortrag zu ihrer ladungsfähigen Anschrift nur dahingehend ergänzt, dass sich nunmehr in den Räumlichkeiten S-Straße in Hamburg ein Schild mit der Firma der Klägerin befinde und sie der F Centers GmbH Empfangsvollmacht u.a. für amtlich zuzustellende Schriftstücke erteilt habe. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, genügt dieses jedoch nicht.
25Da die Klägerin die Rechtsansicht der Kammer kannte, war ein rechtlicher Hinweis der Kammer nicht erforderlich, zumal die Beklagten in ihren Schriftsätzen ausdrücklich und mehrfach auf die Unzulässigkeit der Klage mangels substantiierten Vortrags zur ladungsfähigen Anschrift der Klägerin hingewiesen haben. Der Klägerin war daher auch keine Gelegenheit zu geben, weiter zu ihrer ladungsfähigen Anschrift vortragen zu können.
26Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.09.2016 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
27Die Abweisung der Klage beruht auf dem unzureichenden Vortrag der Klägerin zu ihrer ladungsfähigen Anschrift und nicht auf der Einführung gerichtsbekannter Tatsachen. Wie ausgeführt, wäre es Sache der Klägerin gewesen, in Anbetracht des Vorprozesses nunmehr substantiiert zu ihrer ladungsfähigen Anschrift vorzutragen.
28Zutreffend ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung mündlich vorgetragen hat, der Verwaltungssitz der Klägerin liege in der C-Straße in Berlin. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass es dort weder ein Türschild noch einen Briefkasten gebe, der auf die Klägerin hinweise, und daher dort keine Zustellungen erfolgen könnten. Da dies ersichtlich keine ladungsfähige Anschrift darstellt, bestand kein Anlass, diesen Vortrag zu berücksichtigen oder in das Protokoll aufzunehmen, § 160 Abs. 4 S. 2 ZPO.
29Der unter Bezugnahme auf die Anlage K 19 erfolgte neue Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 21.09.2016 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
31Streitwert nach Klageerweiterung: 200.000,00 €
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Referenzen
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