Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 410/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Januar 2009 in deren Filiale unter den Vertragsnummern ###719 und ###700 zwei Darlehensverträge. Dabei bestätigten die Kläger, die zeitgleich überreichten Widerrufsbelehrungen zu den jeweiligen Darlehensverträgen erhalten zu haben. Für die Einzelheiten der Verträge, insbesondere die von der Beklagten in beiden Verträgen verwendete Widerrufsbelehrung, wird auf die Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift Bezug genommen.
3Beide Darlehen wurden am 16.12.2011 vollständig vorzeitig abgelöst. Dafür verlangte die Beklagte ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 11.279,11 EUR (Darlehen -719) und 8.309,05 EUR (Darlehen -700).
4Mit Schreiben vom 31.10.2014 widerriefen die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Fristsetzung zum 14.11.2014 auf. Die Beklagte ließ diese Frist verstreichen, woraufhin die Kläger die Beklagte per 10.03.2015 anwaltlich erneut zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen und zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Betrag in Höhe von 19.588,16 EUR bis zum 24.03.2015 aufforderten. Mit Schreiben vom 24.04.2015 wies die Beklagte die Ansprüche der Kläger zurück.
5Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Sie sei insbesondere undeutlich bezüglich der Belehrung über den Fristbeginn und enthalte eine überflüssige Belehrung über das Widerrufsrecht bei finanzierten Geschäften. Des Weiteren sei die Fußnote mit alternativem Fristbeginn irreführend. Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil das gesetzliche Muster nicht verwendet worden sei.
6Die Kläger beantragen,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.564,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 19.588,16 EUR seit dem 15.11.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 1.976,59 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
82. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern habe im Jahr 2014 ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden. Zum einen entspreche die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen, zum anderen sei die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt.
12Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
151.) Selbst, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass die auf dem Muster 203 710 II DG Verlag FA 09.06 basierenden Widerrufsbelehrung entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, welche die Belehrung bezüglich der durch die Kläger angegriffenen Punkte für gesetzeskonform hält (OLG Köln, Beschl. v. 24.02.2016 - 13 U 84 15), nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, war die Ausübung des Widerrufsrechts im Jahr 2015 verwirkt.
16Im Anschluss an die Entscheidung BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 38 ff., findet das Institut der Verwirkung auf das "ewige" Widerrufsrecht Anwendung. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-DrS 18/7584, S. 147).
17Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 37).
18Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen, wie im vorliegenden Fall, kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung wäre, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41).
19Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich das Zeitmoment daraus, dass die Darlehensnehmer ab Vertragsschluss im Jahr 2009 ihre Vertragspflichten gegenüber der Beklagten durchgehend erfüllt haben. Das Umstandsmoment folgt daraus, dass die Kläger den Widerruf erst fast drei Jahre nach der vollständigen beiderseitigen Vertragserfüllung erklärt haben. Die Beklagte durfte mehrere Jahre nach vollständiger Vertragserfüllung und vorheriger dreijähriger Vertragsdurchführung auf ein Unterbleiben des Widerrufs vertrauen. Nach Vertragsbeendigung war eine Nachbelehrung der Kläger über ein Widerrufsrecht nach dem oben Gesagten nicht mehr veranlasst.
202.) Die begehrten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
213.) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.
22Streitwert: Der Streitwert wird auf 21.564,75 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 501/15 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 564/15 1x (nicht zugeordnet)