Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 188/17

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

„Y

PROFITIEREN SIE VON

     DER Nr. 1 DER X-WEINE!“

und/oder

„Y ist nicht nur in Deutschland, sondern auch weltweit die unangefochtene Nr. 1 unter den X-Weinen.“

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

         ANL. K1 (kann nicht eingestellt werden)

     (Es folgt eine Bilddarstellung der Flaschen)

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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