Urteil vom Landgericht Köln - 88 O 33/18

Tenor

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 20.4.2018  zu Ziffer 4 bestätigt und im Übrigen unter Zurückweisung des Antrags aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin tragen die Antragsteller zu je 6/13 und die Antragsgegnerin zu 1/13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern bleibt nachgelassen,               die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin bzw. die Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung leistet.


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