Beschluss vom Landgericht Köln - 5 O 410/18
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt,
3die Antragsgegner zu verpflichten, die von ihnen besetzten Grundstücke in ##### M, Ortsteil P (alt), Grundbuch von P, Blatt ##8
4G-Straße ##6, Flurstück ##9
5G-Straße ##8, Flurstück ##6
6G-Straße ##0, Flurstück ##5
7G-Straße ##2, Flurstück ##4
8H-Straße #4, Flurstück ##2
9H-Straße #6, Flurstück ##9
10H-Straße #8, Flurstück ##1
11nebst darauf befindlichen Gebäuden zu räumen und der Antragstellerin zu überlassen.
12Hierzu wird vorgetragen, am 12.10.2018 eine unbekannte Anzahl von Personen in die, im Eigentum der Antragstellerin stehenden, streitbefangenen Häuser eingedrungen sei. Zwischenzeitlich hätte sich - im Rahmen eines "Haus- und Gartenfestes", zu welchem die Besetzer für den 13.10.2018 eingeladen hatten -, bis zu 200 Personen auf den Grundstücken aufgehalten. Im Anschluss habe sich die Anzahl der Besetzer in den streitbefangenen Immobilien wieder auf ca. 40-50 eingependelt. Hinsichtlich des weiteren Tatsachenvortrags und der Rechtsansichten der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.
13Zur Glaubhaftmachung werden eidesstattliche Versicherungen der Herren T (Anlage AST 3) und L (Anlage AST 4) vorgelegt.
14Der Antrag ist nicht gerechtfertigt, obwohl der geltend gemachte Räumungsanspruch dem Grunde nach bestehen würde. Bereits der dauerhafte Aufenthalt auf den im Eigentum und Besitz der Antragstellerin befindlichen Grundstücken und in den dortigen Gebäuden gegen den Willen der Antragstellerin stellt eine schwerwiegende Störung deren Eigentums und Besitzes dar. Die Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht gemäß §§ 858, 861 Abs. 1, 862 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor.
15Der Antrag ist jedoch unzulässig, da ebenso wie in der Klageschrift (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Parteien genau bezeichnet sein müssen. Dieser Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht.
16Die Parteibezeichnung ist erforderlich, um die an dem Rechtsstreit beteiligten Personen zu kennzeichnen. Es muss ersichtlich sein, gegen wen sich der Antrag richtet. Die genaue Bezeichnung der Parteien ist auch erforderlich, um die Antragschrift dem Antragsgegner zustellen zu können. Der Gerichtsvollzieher muss der Parteibezeichnung eindeutig entnehmen können, wem die Klageschrift zuzustellen bzw. gegen wen die einstweilige Verfügung zu vollziehen ist. Beides ist nur möglich, wenn sich die betreffende Person aufgrund der Parteibezeichnung sicher identifizieren lässt. Die vollständige Bezeichnung der Parteien ist deshalb Prozessvoraussetzung (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 – 5 W 247/95 –, juris).
17Dem aus § 750 Abs. 1 ZPO folgenden Erfordernis einer sicheren Identifizierbarkeit des Vollstreckungsschuldners kommt rechtssystematisch eine zentrale Bedeutung zu. Durch diese Vollstreckungsvoraussetzung wird der für das Zivilprozessrecht kennzeichnende Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gesichert, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 103/16 –, Rn. 13 - 14, juris). Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions- und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen, indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 103/16 –, Rn. 13 - 14, juris). § 750 Abs. 1 ZPO sichert zudem nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität. Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10). Damit wird verhindert, dass durch staatlichen Zwang in grundrechtlich geschützte Rechte Unbeteiligter eingegriffen wird (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 103/16 –, Rn. 13 - 14, juris).
18Zwar muss der Antragsgegner nicht unbedingt mit Namen bezeichnet werden. Notwendig ist es aber, die Partei so klar zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen kann und dass sich anhand der Parteibezeichnung die Partei feststellen lässt (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 – 5 W 247/95 –, juris).
19Daran fehlt es hier jedoch bezüglich der Antragsgegner, soweit sie als “derzeit ca. 40-50 Besetzer" bezeichnet sind. Über diesen Personenkreis gibt es keine näheren Angaben. Die zu ihm gehörenden Personen sind weder namentlich benannt, noch in einer Weise bezeichnet, die ihre Identifizierung ermöglicht. Zu entsprechenden Angaben ist die Antragstellerin offensichtlich nicht in der Lage. Dieser Personenkreis ist auch nicht dadurch ausreichend gekennzeichnet, dass darunter nach der Antragsschrift die Personen verstanden werden sollen, die sich im Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung auf den Grundstücken befinden. Dabei wird von der Antragstellerin übersehen, dass die Partei, gegen die sich die beantragte einstweilige Verfügung richten soll, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung feststehen und deshalb entsprechend bezeichnet sein muss, weil anderenfalls schon der Antrag unzulässig ist (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 – 5 W 247/95 –, juris). Die derzeitigen Besetzer des Grundstücks sind aber, ausweislich des Passivrubrums nicht einmal ihrer Anzahl nach bekannt.
20Auch halten sich wohl nicht ständig dieselben Personen auf dem Grundstück auf. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin wechselt die Zahl der Besetzer. So hielten sich ausweislich der Antragsschrift bei einem „Haus- und Gartenfest“ am 13.10.2018 zwischenzeitlich bis zu 200 Personen dort auf. Im Anschluss habe sich die Zahl der Besetzer „wieder auf ca. 40-50 eingependelt“. Selbst dieser Zahlenkorridor lässt sich den von der Antragstellerin eingereichten eidesstattlichen Versicherungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn T erwähnt lediglich, dass er „Menschen unmittelbar vor diesen Häusern“ habe sehen können und dass ihm die Besetzung „von Bürgern vor Ort mitgeteilt“ worden sei (Anlage AST 3). Die eidesstattliche Versicherung des Herrn L beinhaltet zwar, dass sich dort „nach meiner Kenntnis derzeit ca. 40-50 namentlich nicht bekannte Personen“ aufhalten. Wie er zu diesem Zahlenkorridor gelangt, obwohl er selbst die Besetzung an sich nur auf Indizien stützt und im Konjunktiv formuliert („offenbar widerrechtlich besetzt sind“, „dem äußeren Anschein nach“ „von außen nicht erkennbar“) lässt sich der eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen.
21Aus den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich zudem nicht die von der Antragstellerin behauptete – nicht näher konkretisierte – „durchgängige Überwachung und Beobachtung“, aufgrund derer sichergestellt werden könnte, dass es sich nicht um wechselnde Personengruppen handelt. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L vom 18.10.2018 ergibt sich lediglich, dass „das besetzte Gelände durch den Werkschutz beobachtet“ werde. Inwiefern hierdurch sichergestellt werden kann, dass weder Personen die Grundstücke verlassen noch zusätzliche Personen diese betreten, lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen.
22Das Gericht verkennt nicht, dass es in Fällen der Hausbesetzung für einen Grundstückseigentümer unmöglich sein kann, die Besetzer mit zivilrechtlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen. Auch dieser Umstand kann es aus den dargelegten Gründen aber nicht rechtfertigen, auf eine wie auch immer bestimmte Bezeichnung der Partei als individuell feststehende Person oder Personengruppe zu verzichten (OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1981 - 3 W 24/81, NJW 1982, 1888). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 103/16 –, Rn. 16, juris, m.w.N.)
23Hausbesetzer sind Störer im Sinne des öffentlichen Rechts, so dass das Problem mit polizeirechtlichen Mitteln zu lösen ist, wenn zivilrechtliche Maßnahmen nicht möglich sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 – 5 W 247/95 –, juris). Der notwendige Rechtsschutz muss in solchen Fällen, die in aller Regel Straftatbestände erfüllen und die öffentliche Ordnung stören, mit Mitteln des öffentlichen Rechts (ordnungsbehördliche Räumungsanordnung, polizeiliche Vollzugshilfe) gewährt werden (MüKoZPO/Heßler, 5.Auflage 2016, ZPO § 750 Rn. 51).
24Das widerrechtliche Eindringen und Verweilen in Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ist gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar; die Verletzung strafrechtlicher Normen stellt stets eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigungen der Bundesländer dar. Die Beseitigung dieser Störung fällt in die polizeiliche Aufgabenzuständigkeit; das Polizei- und Ordnungsrecht stellt insoweit auch die zur Durchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 103/16 –, Rn. 19, juris). Der Pflicht zum Eingreifen der Polizei steht nicht entgegen, dass nach dem Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Bestimmungen betreffen die ausschließliche Gefährdung privater Rechte wie etwa das Vermögen oder Forderungen Privater. Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen geht es jedoch um gemäß § 123 StGB strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeinen polizeilichen Eingriffsermächtigungen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 103/16 –, Rn. 19, juris). Im Übrigen werden bei Haus- und Grundstücksbesetzungen regelmäßig auch die Voraussetzungen der Eingriffsvoraussetzungen des Polizei- und Ordnungsrechts für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 103/16 –, Rn. 19, juris).
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
27Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
28Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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