Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 22/18

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die laufenden Kosten des verfahrensgegenständlichen Gleisanschlusses im Bahnhof C im Umfang der Kostengrundentscheidung des Eisenbahnbundesamts vom 30. November 2017 zum Aktenzeichen 23.-11 rek/004-0161#032 (gemäß Anlage BG 4) seit dem Jahr 2005 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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