Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 62/18

Tenor

  • 1.      Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb von Versicherungen gerichteten Geschäftsbetriebs der Bezeichnung „Y Versicherung AG“ sowie der schlagwortartig hervorgehobenen Firmenbezeichnung „Y“ in Alleinstellung zu bedienen.

  • 2.      Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziff. 1) begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter der streitgegenständlichen Bezeichnung getätigt wurden, und zum Beleg dieser Auskunft geeignete Unterlagen, insbesondere Rechnungen, vorzulegen.

  • 3.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.148,94 € nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.05.2018 zu zahlen.

  • 4.      Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen über Ziff. 3) hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus den in Ziff. 1) beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  • 5.      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 6.      Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1)-3) und 5) gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus Ziff. 1) 70.000 €, für die Vollstreckung aus Ziff. 2) 10.000 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.