Urteil vom Landgericht Köln - 89 O 21/18

Tenor

für  R e c h t  erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den Abnehmern:

       B1, Trier

       B2 GmbH, Empfingen

       B3, Friedrichtal

       G1, Herford

       I1GmbH, Nagold

       I2 GmbH, Tecklenburg Brochterbeck

       M1, Wetzlar

       N1 GmbH, Zweibrücken

       S1 GmbH, Bad Lobenstein

       L1, Hemer Deilinghofen

       P1, Menden

       V1, Solingen

       T1, Barchfeld

       T2, St. Wendel

in der Zeit vom 19.2.2015 bis zum 3.11.2016 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:

       Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer

       Datum des Auftrags

       Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

       Datum der Auftragsbestätigung

       Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

       Datum der Lieferung

       Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen)

       Datum der Rechnung

       Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen)

       Datum der Kundenzahlung

       gezahlter Betrag

       bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)

       Gründe für die Nichtauslieferung

       vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftsbetrag)

       Gründe für die Retouren

       Stadium der jeweiligen Geschäftsentwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Teil-Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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