Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 365/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse nach einer verzögerten Rückabwicklung eines Darlehenswiderrufs auf entgangenen Gewinn aus einer entgangenen Börsenspekulation in Anspruch.
3Der seit dem 23.12.1993 als Rechtsanwalt zugelassene Kläger beteiligte sich am Ende des Jahres 2001 an der Grundstücksgesellschaft Q GbR (im Folgenden: Immobilienfonds); sein Anteil an der Gesellschaft von zunächst 4,878% erhöhte sich später aufgrund des Ausschlusses von Mitgesellschaftern auf 6,38%. Geschäftszweck der Gesellschaft war der Betrieb und die Vermietung des L-Warenhauses in Q1.
4Als im Jahr 2005 die bestehende Finanzierung des Fremdkapitalanteils auslief, gewährte die Beklagte den einzelnen Gesellschaftern des Immobilienfonds Darlehen, wie von der Geschäftsführung des Immobilienfonds vorgeschlagen. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 3.807.967,48 EUR vom 21.11.2005, für dessen Inhalt auf die Anlagen K1, Bl. 36 ff. GA und B1, Bl. 192 ff. GA, Bezug genommen wird. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu Grunde, für deren Inhalt bei Vertragsschluss auf die Anlage B2a, Bl. 303 ff. GA, Bezug genommen wird. Der Darlehensvertrag sah als (Dritt-)Sicherheit die Abtretung einer auf dem Grundstück des Immobilienfonds eingetragenen Briefgrundschuld sowie die Abtretung sämtlicher Mieterlöse vor.
5Als der Mieter der Fondsimmobilie im Jahr 2009 die Mieten nicht mehr zahlen konnte und die Mieteinnahmen nicht mehr ausreichten, um die Darlehensverbindlichkeiten der Investoren zu bedienen, so dass der Kläger mit den geschuldeten Zahlungen aus dem Darlehensvertrag in Rückstand geriet, forderte die Beklagte vom Kläger die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Nachbesicherung ihrer Ansprüche ein, wie etwa in mehreren Schreiben und in Gesprächen am 10.11.2010 und 05.12.2012. Der Forderung kam der Kläger aus Sicht der Beklagten nur sehr zögerlich und unzureichend nach. Nach langen Verhandlungen kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2013 (Anlage B12, Bl. 232 GA) die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und stellte das Darlehen zur Rückzahlung fällig.
6Die Beklagte nahm den Kläger vor dem Landgericht Frankfurt/Main – 2-30 O 248/13 – mit Klageschrift vom 08.06.2013 auf Zahlung von 3.615.086,35 EUR aus dem gekündigten Darlehensvertrag in Anspruch. Am 02.03.2015 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags gegenüber der Beklagten. Am 28.12.2015 zahlte der Kläger an die Beklagte 2.400.000,00 EUR. Das Landgericht Frankfurt/Main verurteilte den Kläger mit Urteil vom 20.10.2016 – 2-30 O 248/13 – zur Zahlung von 384.776,12 EUR (Anlage K2, Bl. 46-61 GA) und legte dabei zu Grunde, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein zum Oberlandesgericht Frankfurt – 10 U 204/16.
7Im parallel geführten Rechtsstreit gegen einen dem Kläger befreundeten anderen Gesellschafter vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf – 9 U 98/15 - nahm die Beklagte die im dortigen Urteil vom 31.10.2016 (Anlage K3, Bl. 62-84 GA) angenommene Wirksamkeit des Widerrufs hin, erteilte diesem Gesellschafter nach Zahlung des ihr zugesprochenen Betrags von 534.125,84 EUR am 28.12.2017 mit Schreiben vom 30.12.2016 (Anlage K4, Bl. 85 GA) Quittung und teilte ihm mit, dass keine Verwertung von Sicherheiten im Hinblick auf diesen Investor erfolgen werde.
8Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K5, Bl. 87 ff. GA) mit, er werde den durch das Landgericht Frankfurt/Main zugesprochenen Betrag ausgleichen. Der Kläger zahlte am 30.12.2016 an die Beklagte 124.807,20 EUR und 266.192,80 EUR, zusammen 391.000,00 EUR, so dass auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Main noch gut 100,00 EUR offenstanden. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13.01.2017 (Anlage K7, Bl. 90 ff. GA), dass ihr offener Anspruch einschließlich Vorfälligkeitsentschädigung noch 821.225,15 EUR betrage. Anfang 2017 begann die Beklagte, die Grundschuld durchzusetzen.
9Am 17.05.2017 beschlossen die Gesellschafter, dass die bei Veräußerung der Fondsimmobilie entstandene freie Liquidität in Höhe von 34.972.043,12 EUR anteilig an die Gesellschafter ausgeschüttet werden solle. Im Sommer 2017 kamen die bereits im Herbst 2016 begonnen Verhandlungen über die Veräußerung der Fondsimmobilie zu einem erfolgreichen Abschluss. Dabei machte die Beklagte den Verzicht auf ihre Rechte aus der Grundschuld davon abhängig, dass ihre Forderungen gegen die Gesellschafter des Immobilienfonds aus den mit diesen geschlossenen Darlehensverträgen erfüllt werden; dem stimmte der Kläger zu, weil sonst der Verkauf nicht hätte durchgeführt werden können. Die Beklagte erhielt aus dem Verkaufserlös den geltend gemachten Betrag in Höhe von 824.429,29 EUR. Davon erhielt der Kläger erstmals durch E-Mail der Fondsgeschäftsführung KKL-Consulting GmbH vom 07.07.2017 (Anlage K8, Bl. 94 GA) Kenntnis. Noch am 07.07.2017 bat der Kläger die Beklagte mit E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten (Anlage K9, Bl. 95 GA) um Aufklärung und kündigte die Geltendmachung von Regressansprüchen an. Danach erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 05.07.2017 (Anlage K10, Bl. 96 ff. GA), in dem die Beklagte ihre Forderung aus dem Darlehen per 26.06.2017 mit 824.429,29 EUR beziffert hatte. Mit Schreiben vom 14.07.2017 (Anlage K12, Bl. 101 ff. GA) wiederholte die Beklagte dem Kläger gegenüber ihre Auffassung zur Unwirksamkeit des Widerrufs. Mit E-Mail vom 17.07.2017 (Anlage K13, Bl. 103 GA) beanstandete der Kläger gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten erneut deren Vorgehen und teilte seine Absicht mit, mit dem vorenthaltenen Betrag von 824.429,29 EUR 40.0000 Aktien von T erwerben zu wollen. Diese Absicht ließ er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2017 (Anlage K14, Bl. 104 GA) wiederholen. Die Fondsgeschäftsführung rechnete dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 21.07.2017 (Anlage K15, Bl. 107 GA) ab, wobei sie ihm gegenüber die an die Beklagte gezahlten 824.429,29 EUR in Abzug brachte. Mit Schreiben vom 28.07.2017 (Anlage K16, Bl. 109 ff GA) ließ der Kläger die Beklagte – vergeblich – auffordern, unverzüglich 824.429,29 EUR an ihn auszuzahlen.
10Nach der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt vom 23.03.2018 und unter dem Eindruck der Hinweise nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2018 ihre Berufung zurück. Die Anschlussberufung des Klägers wurde unwirksam.
11Mit Schreiben vom 18.06.2018 (Anlage K17, Bl. 111 GA) ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung der 824.429,28 EUR sowie weiteren – hier klagegegenständlichem – Schadensersatzes, insgesamt 1.137.468,31 EUR auffordern. Die Beklagte ließ die Forderung insgesamt mit Schreiben vom 27.06.2018 (Anlage K18, Bl. 114 GA) zurückweisen. Mit Schreiben vom 09.07.2018 (Anlage K19, Bl. 118 GA) unterrichtete der Kläger die Beklagte darüber, dass er seinen Altbestand an Aktien T veräußert habe. Zugleich erklärte der Kläger gegenüber einer Forderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt/Main vom 28.06.2018 – 2-30 O 248/13 – in Höhe von 62.154,25 EUR inklusive Zinsen die Aufrechnung. Mit Schreiben vom 17.07.2018 (Anlage K20, Bl. 120 GA) bestritt die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des Betrags von 824.429,28 EUR. Diesen Einwand wies der Kläger mit Schreiben vom 19.07.2018 (Anlage K21, Bl. 123 GA) zurück. Mit Schreiben vom 20.08.2018 (Anlage K22, Bl. 127 GA) übersandte der Kläger der Beklagten eine Bestätigung der Fondsgeschäftsführung, dass der Betrag von 824.429,29 EUR dem Kläger zustehe. Am 31.08.2018 zahlte die Beklagte an den Kläger 761.295,82 EUR gemäß der Abrechnung mit Schreiben vom 31.08.2018 (Anlage B16, Bl. GA).
12Der Kläger behauptet, richtig berechnet habe der Anspruch der Beklagten per 26.06.2017 noch 125,05 EUR betragen (Zinsberechnung Anlage K11, Bl. 100 GA). Wären ihm die 824.429,29 EUR zeitnah aus dem Verkaufspreis der Fondsimmobilie zugeflossen, hätte er diese am 21.07.2017 investiert durch Kauf von 35.582 Aktien T und dann als Dividende am 18.09.2017 weitere 603 Aktien erhalten, weil er sich für das Angebot einer Aktiendividende entschieden hätte, ebenso als Dividende am 20.12.2017 weitere 549 Aktien, sowie als Bardividenden am 26.03.2018 einen Betrag von 14.032,39 EUR und am 18.06.2018 weitere 14.730,33 EUR. Die so erworbenen Aktien hätte er am 09.07.2018 – wie andere Aktien der T – veräußert, um angesichts der Kurssteigerungen seinen Bestand auf 82.000 Stück Aktien zu reduzieren. Aus den so erworbenen 36.734 Aktien hätte er einen Erlös von 1.102.020,00 EUR erzielt, also mit den Bardividenden insgesamt 1.130.782,72 EUR, so dass sich nach Abzug des eingesetzten Kapitals unter Berücksichtigung der Aufrechnung und der Auszahlung noch ein Anspruch von 313.447,58 EUR gegen die Beklagte ergebe (Forderungskonto Anlage K26, Bl. 135 GA).
13Der Kläger ist der Ansicht, verschuldensunabhängig hafte die Beklagte ohnehin entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO, denn diese Vorschrift müsse für den Fall, dass eine Partei ein erkennbar zutreffendes Urteil mit einem offensichtlich keinen Erfolg versprechenden Rechtsmittel angreife, erst recht Anwendung finden. Die Beklagte habe zudem vertragliche Pflichten verletzt, in dem sie in seinem Fall die eigene Rechtsauffassung zur Berechtigung des Widerrufs, wie in dem Parallelverfahren des OLG Düsseldorf eingenommen, außer Acht gelassen habe, nämlich Pflichten aus dem Kontovertrag, der Bankverbindung, dem Rückabwicklungsschuldverhältnis und der Sicherheitenabrede mit der Gesellschaft, die ihn als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schütze. Aus dem Verhalten der Beklagte spreche deren Schädigungsabsicht, so dass sie auch gemäß § 826 BGB hafte.
14Der Kläger beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 313.447,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen;
162. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufgrund der Beauftragung des Rechtsanwalts Z freizustellen bis zur Höhe eines Betrags von 8.022,86 EUR.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte tritt dem Rechtsstandpunkt des Klägers entgegen. Sie könne nicht deshalb schadensersatzpflichtig sein, weil sie von der Möglichkeit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main Gebrauch gemacht habe. Bis zur Übersendung der Bestätigung des Fonds über die Berechtigung des Klägers an dem Veräußerungserlös mit Schreiben vom 20.08.2018 habe sie nicht von dessen Berechtigung ausgehen können.
20Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist nicht begründet.
23Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch in entsprechender Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO zu, noch wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 ZPO, schließlich nicht wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.
24I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO zu.
251. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. § 717 Abs. 2 ZPO verpflichtet den Vollstreckungsgläubiger zum Schadensersatz, wenn er aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat und dieses später aufgehoben oder abgeändert wird. Ähnliche Vorschriften finden sich in den §§ 302 Abs. 4 S. 3, 600 Abs. 2, 945 ZPO. Ihnen ist gemeinsam, dass die Vollstreckung aus einem nur vorläufigen Titel den Vollstreckungsgläubiger ohne Rücksicht auf ein Verschulden zum Ersatz verpflichtet, wenn der Titel später aufgehoben wird.
26Darum geht es hier nicht, denn der Kläger wirft der Beklagten vor, eine – erkennbar offensichtlich aussichtslose – Berufung geführt zu haben. Der Kläger verlangt also Ersatz für einen Schaden, der ihm als Gläubiger aus einem sachlich ungerechtfertigten Zahlungsaufschub für die Beklagte entstanden sein soll. Für diesen Sachverhalt enthält das Gesetz keine besondere Entschädigungsregelung zugunsten des Gläubigers; eine solche findet sich insbesondere nicht in den Regelungen über das Berufungsverfahren.
272. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch in entsprechender Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO zu, denn eine analoge Anwendung der Vorschrift oder des der Vorschrift zu Grunde liegenden Rechtsgedankens kommt in der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht.
28a) Allerdings ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Risikohaftung aus prozessualer Veranlassung wie § 717 Abs. 2 ZPO, § 302 Abs. 4 S. 3 ZPO, § 600 Abs. 2 oder § 945 ZPO oder des diesen zu Grunde liegenden gemeinsamen Rechtsgedankens in Fällen der Bestandsunsicherheit, die sich aus der Vorläufigkeit eines Titels ergibt, heute grundsätzlich anerkannt (BGH, Urt. v. 23.05.1985 - IX ZR 132/84, NJW 1985, 1959, 1960; s.a. BGH, Urt. v. 11.05.1999 - IX ZR 423/97, NJW-RR 1999, 1223). Eine Analogie scheidet dagegen aus, wenn der Rechtsschutzbegehrende vom Sinngehalt der maßgeblichen Normen das Vollstreckungsrisiko nicht tragen soll. Denn § 717 Abs. 2 ZPO ist nicht Ausdruck eines allgemeinen Gedankens, dass derjenige, der - im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens - durch Ausnutzung einer gerichtlichen Entscheidung, die sich später als nicht bestandsfest erweist, einem anderen Nachteile zufügt, ohne Rücksicht auf Verschulden ersatzpflichtig ist (Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 717 ZPO Rn. 7). Erst recht enthält die Vorschrift keine Aussage für den umgekehrten Fall, dass der Nachteil durch die Verzögerung der Bestandskraft einer Entscheidung eintritt, die sich später als bestandskräftig erweist, denn § 717 Abs. 2 ZPO knüpft an den Widerspruch des vorläufigen Vollstreckungserfolgs zur materiellen Rechtslage an.
29b) Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, ob der Rechtsgedanke der Vorschriften über die Risikohaftung aus prozessualer Veranlassung auch zutrifft, wenn einer in erster Instanz obsiegenden Partei durch ein Rechtsmittel, das im Ergebnis nicht erfolgreich ist, ein Schaden zugefügt worden sein soll, es also an einer Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung erster Instanz fehlt. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.
30§ 717 Abs. 2 ZPO wie auch die anderen genannten Vorschriften beruhen auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers geht. Der Schuldner muss aufgrund einer gerichtlichen Anordnung den Eingriff in seinen Handlungs- und Vermögensbereich dulden, dessen Unbegründetheit sich nach weiterer Prüfung herausstellt. Nach gesetzlicher Wertung entspricht es einer sachgerechten und gebotenen Risikoverteilung, dass der Gläubiger die Gefahr der Unbegründetheit seines Rechtsschutzbegehrens trägt. Dabei ist es im Grundsatz ohne rechtliche Bedeutung, aus welchem Grunde sich schließlich die Unbegründetheit des vorläufig titulierten Rechts ergibt; entscheidend ist, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel vollstreckt hat.
31c) Dieser Rechtsgedanke ist in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht verwirklicht, schon weil das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main im Rechtsmittelverfahren nicht abgeändert, sondern rechtskräftig geworden ist. Die Einlegung von Rechtsmitteln – wie hier die Berufung der Beklagten – führt zum Aufschub des Eintritts der formellen Rechtskraft. Dabei kann das weitere Verfahren ergeben, dass dieser Aufschub nicht gerechtfertigt war. Den Rechtsmittelführer trifft aber nach dem Gesetz keine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung, wenn er ein – im Ergebnis – nicht erfolgreiches Rechtsmittel führt; in Betracht kommt nur eine verschuldensabhängige Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus den §§ 823, 826 BGB.
32II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch wegen Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten zu.
331. Zunächst besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB wegen einer verspäteten Auskehr des von der Beklagten vereinnahmten Anteils des Veräußerungserlöses. Dieser Anspruch scheitert schon daran, dass der Kläger der Beklagten gegenüber erstmals mit Schreiben vom 20.08.2018 (Anlage K22, Bl. 127 GA) durch die Bestätigung der Fondsgeschäftsführung seine Berechtigung an diesem Teil des Verkaufserlöses von 824.429,29 EUR nachgewiesen hatte. War die Beklagte erst danach zur Auszahlung an den Kläger verpflichtet, fehlt es jedenfalls an der Kausalität für den zeitlich zuvor angeblich entgangenen Gewinn.
342. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger oder nach dessen Widerruf aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht verletzt. Deshalb bedarf die Frage, ob der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist und ob der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), etwa wegen Verwirkung oder Rechtsmissbrauch, gehindert war, noch Ansprüche aus dem Widerruf geltend zu machen keiner Vertiefung.
35a) Eine unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs (und die damit ggf. verbundene Verweigerung der Abrechnung des Rückgewährschuldverhältnisses) begründet für sich keine Verpflichtung zum Schadensersatz (BGH, Urt. v. 19.09.2017 - XI ZR 523/15, Rn. 22). Eine Ersatzpflicht des Darlehensgebers für Verzögerungsschäden besteht, wenn sich der Darlehensgeber mit einer ihm aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis obliegenden Leistung in Schuldnerverzug befunden hat (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Rn. 24 ff.). Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 286 BGB Rn. 8 ff.), auf den sich die zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende Mahnung beziehen muss. Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Im Falle des Widerrufs benötigt der Darlehensnehmer keine Auskünfte vom Darlehensgeber, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe seiner Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu seinen Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt.
36Auch nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 286 Abs. 3 BGB ergibt sich nicht, dass sich der Darlehensgeber wenigstens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr von Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB befände. Zwar wollte der Gesetzgeber, wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne "mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers", sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BT-Drucks. 14/3195, S. 33; 14/6040, S. 199; 15/2946, S. 23 f.; 15/3483, S. 22). Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen (MünchKomm BGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 BGB Rn. 40).
37Folglich gerät der Darlehensgeber wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug, wenn ihm der Darlehensnehmer die von ihm selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.
38b) Die Voraussetzungen eines Verzugs mit Pflichten im Rückgewährschuldverhältnis liegen danach hier nicht vor. Die Beklagte befand sich schon deshalb im Rückgewährschuldverhältnis nicht in Verzug, weil sich – auch unter Zugrundlegung der Wirksamkeit des Widerrufs und bei Annahme, die Berufung des Klägers auf das Widerrufsrecht verstoße nicht gegen Treu und Glauben – ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger ergab. Der Vorwurf ergibt sich hier vielmehr daraus, die Beklagte habe sich teilweise zu Unrecht den Verkaufserlös des besicherten Grundstücks auszahlen lassen.
393. Mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt, kann der Kläger keinen Schadensersatz verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Rn. 34 f.). Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH, Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 242/05, Rn. 16).
404. Die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte (BGH, Urt. v. 19.09.2017 - XI ZR 523/15, Rn. 22). Der Widerspruch des Vertragsgegners ist für die Wirksamkeit der Widerrufserklärung ohne rechtliche Bedeutung. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für Widerrufsbelehrungen eingreift oder der Ausübung des Widerrufsrechts §242 BGB entgegensteht (BGH, Urt. v. 19.09.2017 - XI ZR 523/15, Rn.22).
415. Ansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Kontovertrag bestehen danach ebenfalls nicht. Diese könnten – ebenso wie Ansprüche aus „dem Bankverhältnis“ – nicht weiter reichen, als die Pflichten der Beklagten aus den konkreten Geschäften.
426. Ansprüche wegen der Verletzung aus der Sicherheitenabrede zwischen der Gesellschaft und der Beklagten über die Besicherung der Gesellschafterdarlehen durch das Grundpfandrecht an der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilie bestehen ebenfalls nicht. Eine Pflichtverletzung ergibt sich nicht daraus, dass sich die Beklagte bei der Ablösung des Grundpfandrechts der Gesellschaft gegenüber eines Anspruchs gegen den Kläger in Höhe von 824.429,29 EUR zu Unrecht berühmt und gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Ablösung der Sicherheit eingefordert hätte, auch wenn man von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht und das Fehlen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben im Anschluss an die Bewertung des Landgerichts Frankfurt/Main unterstellt. Denn das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens, wie die Einlegung eines Rechtsmittels, ist regelmäßig schon nicht rechtswidrig (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 823 BGB Rn. 37), wenn das Verfahren nicht ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich genutzt wird (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 BGB Rn. 50). Für letzteres sind ausreichende Anhaltspunkte vom Kläger nicht vorgetragen.
43III. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB oder auch § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs.
441. Wer sich eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift grundsätzlich auch dann nicht rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Gegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren im Ergebnis Nachteile erwachsen (BGH, Urt. v. 03.10.1961 - VI ZR 242/60, BGHZ 36, 18 (20 f.) = NJW 1961, 2254, 2255; vgl.a. Bruns, NJW 2019, 2211, 2212). Den Schutz des Gegners übernimmt das Verfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung abgesehen von den Fällen des § 826 BGB. Der Verfahrensführer ist deshalb nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens für berechtigt halten darf, oder gar seine Interessen gegen die des Gegners abzuwägen. Dies hat zur Folge, dass das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit genießt (BGH, Urt. v. 23.05.1985 - IX ZR 132/84, NJW 1985, 1959, 1961). Deshalb haftet der Rechtsschutzbegehrende seinem Gegner grundsätzlich nicht außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage. Eine andere Beurteilung müsste die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in bedenklicher Weise einengen. Mit dem Recht des Betreibenden auf Irrtum korreliert die Sicherung dar, die das Verfahren selbst dem Gegner bietet, jedenfalls wenn sich diese – wie das Berufungsverfahren – nicht auf eine summarische Beurteilung der sachlichen Rechtslage bezieht.
452. Eine danach für eine Haftung der Beklagten erforderliche nicht nur leicht fahrlässige Verkennung der Rechtslage lässt sich nicht feststellen.
46Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Verhalten der Beklagten in dem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, denn die Frage, ob die Geltendmachung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstößt, ist durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände unter Einbeziehung der Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu entscheiden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 43; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 18; BGH, Urt. v. 07.11.2017 – XI ZR 369/16, Rn. 17). Der vom Kläger vorgenommene Schluss würde deshalb voraussetzen, dass bei beiden Investoren die gesamten Fallumstände jedenfalls vergleichbar sind; das ergibt sich allein aus dem im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf mitgeteilten Sachverhalt nicht. Ein entscheidender Unterschied ergab sich ohnehin daraus, dass im Fall des Klägers nur eine landgerichtliche Bewertung der Rechtslage vorlag, die nicht der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht offenstand, und die Anwendung der Grundsätze des XI. Zivilsenats des BGH zu Treu und Glauben bei der Ausübung des Widerrufsrechts in den Tatsacheninstanz im damaligen Zeitraum noch im Fluss waren.
47Wie der Fall des Klägers zu beurteilen war, erschien und erscheint ohnehin nicht als derart eindeutig (vgl. etwa vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 07.07.2015 - 7 O 243/14, BeckRS 2015, 118790; bestätigt durch OLG Schleswig, Urt. v. 31.03.2016 - 5 U 188/15, BeckRS 2016, 118384 Rn. 47; rechtskräftig durch BGH, Beschl. v. 14.03.2017 – XI ZR 160/16), dass von einer grob fahrlässigen Verkennung der Rechtslage ausgegangen werden könnte.
483. Die von der Beklagten mit der Berufung im Ausgangsverfahren eingenommene abweichende Bewertung der Rechtslage erfüllt schließlich nicht den Tatbestand von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.
49IV. Der Anspruch besteht aus keinem anderen denkbaren Gesichtspunkt.
50V. Der Klageantrag zu 2. teilt das Schicksal des Hauptanspruchs.
51VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
52Streitwert: 313.447,58 EUR
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- XI ZR 501/15 1x (nicht zugeordnet)
- 7 O 243/14 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 132/84 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (9. Zivilsenat) - 9 U 98/15 1x
- VI ZR 242/60 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 423/97 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 188/15 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 160/16 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 204/16 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 242/05 1x (nicht zugeordnet)
- 30 O 248/13 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 369/16 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 467/15 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 523/15 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 564/15 1x (nicht zugeordnet)