Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 53/19
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.01.2019, 267 C 148/18 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 85,32 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 42% und die Beklagte zu 58%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung weiterer Sachverständigenkosten für ein Gutachten, das er nach einem Verkehrsunfall für den Geschädigten erstellt hat.
4Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
5II.
6Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
7Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 141,49 € aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB zu. Soweit das Amtsgericht von diesem Betrag einen Teilbetrag von 85,32 € nicht zugesprochen hat, war die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern.
8Im Ausgangspunkt ist das Amtsgericht indes von zutreffenden Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ausgegangen. Es hat dabei zutreffend ausgeführt, dass einem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten oder später berechneten Preise obliegt. Unterlässt ein Geschädigter dies, verbleibt für ihn das von ihm zu tragende Risiko, dass sich der gewählte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte nur den erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage zur Schadensbehebung für zweckmäßig und notwendig erachtet. Verlangt ein Sachverständiger hingegen Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, sind diese nicht erforderlich. Vielmehr kann der Geschädigte dann nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17; BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Vor dem Hintergrund dieser subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist dabei auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abzustellen. Nur wenn ein Geschädigter erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 9).
9Bei der Feststellung, ob ein Geschädigter Sachverständigenkosten nach seinen Erkenntnismöglichkeiten für zweckmäßig und notwendig erachtet hat, kann dem Umstand Bedeutung zukommen, ob der Geschädigte eine in Einklang mit der Honorarvereinbarung stehende Rechnung des Sachverständigen beglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17; BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16; BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17; BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16; BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
10Das Amtsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass hier eine solche Indizwirkung nicht besteht, weil der Geschädigte die Rechnung des Klägers nicht beglichen hat. Die Kammer teilt aber nicht den Schluss, den das Amtsgericht hieraus gezogen hat. Es ist insoweit nämlich offensichtlich davon ausgegangen, dass es in dem Fall, dass eine bezahlte Rechnung nicht vorliegt, auf die objektive Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ankomme, die das Gericht dann unter Zugrundelegung von entsprechenden Tabellen schätzen könne und müsse. Dem ist indes nicht so. Das Erfordernis der subjektbezogenen Schadensbetrachtung gilt auch dann, wenn eine bezahlte Rechnung nicht vorliegt. Es kommt also auch dann darauf an, ob nach den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten sich der geschuldete Betrag als nicht erkennbar überhöht und damit aus Sicht des Geschädigten als erforderlich erwiesen hat. Die bezahlte Rechnung bewirkt nur eine Darlegungserleichterung für den für die Erforderlichkeit darlegungsbelasteten Geschädigten (bzw. im Falle einer Abtretung des Zessionars). Liegt eine bezahlte Rechnung vor, kann sich der Schädiger nicht auf ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten beschränken – liegt eine solche indes nicht vor und bestehen auch sonst keine gewichtigen Indizien, genügt ein einfaches Bestreiten des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
11Im streitgegenständlichen Fall kam es also darauf an, ob 1) der Kläger Honorarsätze verlangt hat, die die in der Branche (orts)üblichen Preise deutlich übersteigen, und 2) der hiesige Geschädigte dies nach seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten erkannt hat bzw. hätte erkennen können. Nur in einem solchen Fall hätte es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot geboten, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 9). Bei der Beantwortung dieser Frage ist, wie das AG zu Recht ausgeführt hat, zwischen dem Grundhonorar des Klägers und den von diesem verlangten Nebenkosten zu unterscheiden. Die Ansicht des Klägers, dass es allein auf die Bewertung der am Ende abgerechneten Summe als erforderlich ankomme, kann nicht geteilt werden. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist gerade im Hinblick auf die subjektive Erkennbarkeit zwischen den einzelnen Positionen zu differenzieren.
122) Grundhonorar
13Das vom Kläger geltend gemachte Grundhonorar ist in Höhe von 541,00 € erstattungsfähig. In Höhe von weiteren 18,00 € liegt es über der Grenze zu einer für den Geschädigten erkennbaren deutlichen Überhöhung.
14Zur Feststellung der Ortsüblichkeit kann der Tatrichter gem. § 287 ZPO auf geeignete Tabellen oder Listen zurückgreifen. Die Schätzung des Amtsgerichts darf die Kammer dabei entgegen der Ansicht der Beklagten überprüfen und auch von ihr abweichen. Die von der Beklagten behauptete eingeschränkte Überprüfbarkeit allein auf einen Ermessensfehlgebrauch besteht nur in der Revisionsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 9), nicht aber in der Berufungsinstanz, die eine vollumfängliche Tatsacheninstanz darstellt.
15Das Amtsgericht hat bei seiner Schätzung auf die Liste des BVSK abgestellt und dort den höchsten Wert genommen, der 78,00 € unter dem vom Kläger abgerechneten Wert liegt. Die BVSK 2015-Liste stellt grundsätzlich eine taugliche Schätzgrundlage für die ortsüblichen Kosten dar (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4, 5, 14; LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15; LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012 – 5 S 443/12; AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C 74/16). Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergütung wird dabei regelmäßig auf das arithmetische Mittel der in dem jeweiligen Korridor angegebenen Werte abgestellt (AG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, bestätigt durch BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4, 5, 14; AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C 74/16). Allerdings hat der BGH auch andere Listen schon als grundsätzlich tauglich dafür bezeichnet, die Ortsüblichkeit eines Sachverständigenhonorars zu schätzen. Dies gilt insbesondere auch für die hier vom Kläger herangezogene VKS-BVK-Honorarliste (BGH, Urteil vom 01.06.2017, VII ZR 95/16, Rn. 23).
16Eine Entscheidung, ob eine dieser beiden Listen ggf. vorzugswürdig ist, muss die Kammer indes nicht treffen. Denn es ist hier nicht streitentscheidend, welcher exakte Betrag der (orts)übliche ist, sondern es kommt darauf an, ab welchem Betrag am Ort des Geschädigten eine deutliche Überhöhung eines Sachverständigen-Honorars anzunehmen ist, die auch für einen Laien erkennbar ist. Bei dieser Feststellung ist zu berücksichtigen, dass Laien über die Kosten von Kfz-Sachverständigen regelmäßig kaum Kenntnisse haben, weil sie mit diesen im Alltag üblicherweise keine Berührungspunkte haben. Dies unterscheidet Sachverständigenkosten z.B. von Mietwagenkosten. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass man ein Honorar, das in einer der oben stehenden Listen noch genannt wird, nicht als für einen Laien erkennbar überhöht ansehen kann. Erst soweit ein Honorar diesen höchsten Wert übersteigt, liegt eine für den Geschädigten erkennbare deutliche Überhöhung vor. Insoweit bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht noch eines weiteren Puffers, denn es ist zu berücksichtigen, dass der höchste Wert regelmäßig ohnehin schon derjenige ist, den nur die wenigsten Anbieter verlangen (bei der BVSK-Liste ist der höchste Wert ein solcher, unter dem 95% aller BVSK-Mitglieder abrechnen). Man befindet sich dann also in einem Honorar-Bereich, der wirklich nur noch von einigen wenigen Anbietern verlangt wird und der vom arithmetischen Mittel bereits deutlich entfernt ist. Darüber liegende Werte sind so selten, dass man bei diesen nach Ansicht der Kammer von einer für den Geschädigten subjektiv erkennbaren deutlichen Überhöhung ausgehen muss. Dies mag allenfalls dann nicht gelten, wenn eine bezahlte Rechnung vorliegt, weil man dann konkrete Indizien dafür hat, dass der Geschädigte eine solche nicht erkannt hat. Hat man solche Indizien aber nicht, muss man auf diese Höchstwerte zurückgreifen.
17Umgekehrt ist dieser Höchstwert dann aber auch noch erstattungsfähig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen gerichtlichen Entscheidungen nur das arithmetische Mittel als erstattungsfähig angesehen wurde (AG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, bestätigt durch BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4, 5, 14; AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C 74/16). Dort lagen andere Fallkonstellationen vor. In den dort entschiedenen Fällen hatten Geschädigter und Sachverständiger nämlich keine bestimmte Vergütung vereinbart. Daher schuldete der dortige Geschädigte dem Sachverständen gem. § 632 BGB auch nur die übliche Vergütung, sodass ihm auch kein höherer Schaden entstanden war, der hätte erstattet verlangt werden könne. Um in einem solchen Fall die übliche Vergütung nach § 632 BGB zu ermitteln, erscheint es durchaus sachgerecht, auf das arithmetische Mittel abzustellen. Hier liegt der Fall aber anders, denn hier hatten der Kläger und der Geschädigte eine konkrete, der Höhe nach bestimmte Vergütung vereinbart.
18Der Höchstwert der (vom Kläger vorgelegten) VKS-Liste im hier einschlägigen Korridor (bis 3.500,00 € brutto) beträgt 541,00 € netto. Dieser Wert ist nach § 249 BGB noch erstattungsfähig. Soweit das vom Kläger verlangte Grundhonorar diesen Betrag um 18,00 € übersteigt, ist er nicht erstattungsfähig.
193) Nebenkosten
20Zu Recht hat das Amtsgericht allerdings die Nebenkosten der Höhe nach gekürzt. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist eine Erkennbarkeit deutlich überhöhter Preise bei Aufwendungen z.B. für Fahrten mit dem PKW sowie für Fotos, Kopien und Druck auch für Laien ohne Weiteres gegeben. Bei solchen Aufwendungen handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15). Sind solche Kosten für einen Geschädigten erkennbar erheblich überhöht, sind diese nicht erstattungsfähig. Dies hat das Amtsgericht hier zu Recht bei einzelnen Positionen als gegeben angesehen.
21In Bezug auf die Nebenkosten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch das vom Amtsgericht herangezogene JVEG als Schätzgrundlage geeignet (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 18, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4, 14, zitiert nach juris). Insofern geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass ein Laie das JVEG nicht kennen könne. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Laie die übliche Höhe der Nebenkosten bereits aus seinem Alltag kennt. Das JVEG wird dann lediglich in einem zweiten Schritt herangezogen, um diese aus dem Alltag bekannte übliche Höhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass demnach eine erkennbare Überhöhung von Nebenkosten vorliegt, wenn die Werte der JVEG um mehr als 20% überschritten sind, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
22Allerdings hat das Amtsgericht bei einer Position aus einem anderen Grunde zu Unrecht eine Kürzung vorgenommen. Es hat als Fahrtkosten 13,30 € netto als noch erforderlich angesehen und damit auch nur diesen Betrag zugesprochen. Dabei hat es aber übersehen, dass die Beklagte tatsächlich 25,00 € netto als Fahrtkosten anerkannt und gezahlt hatte (Bl. 30 d.A.). Dieser Wert hat daher bestehen zu bleiben.
234. Zusammenfassung und Nebenentscheidungen
24Erstattungsfähig, bzw. in die Berechnung einzupflegen sind danach die folgenden Werte:
25Grundhonorer: 541,00 €Fahrtkosten: 25,00 €Erstellung Gutachten: 8,40 €
26Kopien: 9,00 €
27Fotos: 16,00 €
28Porto/Versand/Telefon: 15,00 €
29EDV-Abruf: 19,00 €
30Summe netto: 633,40 €
31Summe brutto: 753,75 €
32abzgl. Zahlung: /612,26 €
33Restforderung: 141,49 €
34abzgl. des durch das AG zugesprochenen Betrages: 56,17 €
35Weiterer zuzusprechender Betrag: 85,32 €
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
37Streitwert der Berufung: 146,73 €
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