Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 256/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist unstreitig im vorliegenden Rechtsstreit nach § 8 Ab. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
3Die Beklagte betreibt einen Teil der bundesweiten Lebensmittelmärkte unter der Bezeichnung „Y“. Sie warb auf der Titelseite des Werbefaltblattes „Y“ gültig ab 08.10.2018“ für „ X versch. Sorten, teilw. koffeinhaltig, 1,5-l-PET-Fl.“ zu einem Preis von 0,49 €. In diesem Preis war das Pfand nicht eingerechnet, sondern zusätzlich ausgewiesen „zzgl. 0,25 Pfand“. Im Innenteil der Werbung warb die Beklagte für andere pfandpflichtige Getränke entsprechend. Auf Anlage K 3 nimmt die Kammer Bezug.
4Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte müsse einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes angeben. § 1 Abs. 4 PAngV dürfe nicht mehr angewandt werden.
5Der Kläger hat die Beklagte erfolglos angemahnt.
6Der Kläger beantragt,
71) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
8im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Getränke, auf denen ein Pfand erhoben wird, mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes zu nennen, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben:
9(Es folgt eine Bilddarstellung)
102) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
121) die Klage abzuweisen;
132) hilfsweise: das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen vorzulegen:
14a) Sind die Richtlinien 98/6/EG und 2005/29/EG dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach derjenige, der als Anbieter von Getränken gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt und außer dem Entgelt für das Getränk eine rückerstattbare Sicherheit, nämlich ein Pfand, fordert, dessen Höhe neben dem Preis für das Getränk anzugeben hat und kein Gesamtbetrag zu bilden ist?
15b) Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Artikels 1 Richtlinie 98/6/EG gemäß den Artikeln 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis bei Getränken, auf die eine rückerstattbare Sicherheit, nämlich ein Pfand, erhoben wird, dieses Pfand einschließen?
16c) Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c) Fall 1 anzugebende „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ bei Getränken, auf die eine rückerstattbare Sicherheit, nämlich ein Pfand, erhoben wird, auch das Pfand einschließen?
17Die Beklagte vertritt die Ansicht, § 1 Abs. 4 PAngV sei weiterhin anzuwenden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Die Kammer vermag sich der insbesondere von Köhler (in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 1 PAngV, Rn. 28 sowie „Haircut“ bei der Preisangabenverordnung am 12.06.2013, WRP 2013, 723 ff., Rn. 43) vertretenen Ansicht, § 1 Abs. 4 PAngV verstoße gegen Art. 4 UGP-RL und dürfe nicht mehr angewandt werden, da weder die UGP-RL noch die RL 98/6/EG eine entsprechende Bestimmung kennen und auch die Mindestangleichungsklausel des Art. 10 RL 98/6/EG nach Art. 3 V 1 UGP-RL infolge Zeitablaufs nicht mehr eingreift, nicht anzuschließen. Hiergegen spricht, dass mit der Pfandregelung des § 1 Abs. 4 PAngV insbesondere auch umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden (BR-Drucks. 238/97, S. 7 f.), die außerhalb des Regelungsbereiches der UGP-RL liegen (so auch: Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage 2016, § 1 PAngV, Rn. 73; Goldberg, (K)ein „Haircut“ bei der Preisangabenverordnung?, WRP 2013, 1561 ff. Rn. 40). § 1 Abs. 4 PAnGV ist im Jahre 1997 nicht zur Umsetzung von EU-Richtlinien erlassen worden, sondern zielt auf die Beseitigung einer optischen Benachteiligung von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden ab und hat insoweit auch eine umweltpolitische Zielsetzung (BR-Drucks. 238/97, S. 8). Insoweit fällt § 1 Abs. 4 PAngV nicht in den Anwendungsbereich der UGP-RL.
22Die Beklagte hat die Preise daher in Einklang mit der PAngV angegeben, so dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Unterlassung verlangen kann.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
24Streitwert: 30.000,00 €
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Referenzen
- § 1 PAngV 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 4 PAnGV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 1 Abs. 4 PAngV 5x (nicht zugeordnet)