Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 158/19

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

identische oder ähnliche Abbildungen der Figur ,,C T ",

die einem T nachempfunden und gekennzeichnet sind durch eine aufrechte Haltung als ,,Zweibeiner" mit einem überproportional großen Kopf, großen dunklen und mit einem braunen Schatten umrandeten Augen, mit einem hellen rundlichen Gesicht mit hervorstehenden Backen und einer schwarzen ,,Spitznase", mit nach oben abstehenden Ohren, einem kleinen Mund, einem braunen Fell und einem großen buschigen Schwanz, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben,

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auf Spielwaren und/oder Kinderprodukten wie nachstehend wiedergegeben :

a)

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b)

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ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen, zu verbreiten, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder jede der vorgenannten Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu den im Tenor zu 1) genannten Produkten Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach jedem Produkt, über deren Herkunft und Vertriebsweg durch Vorlage vollständiger und geordneter Verzeichnisse sowie geeigneter Belege über

a) Namen und Anschriften aller Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Internet-Shops und Onlinehändler, für die sie bestimmt waren,

b) die Menge der erhaltenen, bestellten und/oder in der Bundesrepublik

Deutschland ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,

c) die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt wurden,

sowie Rechnung zu legen über alle bislang mit den im Klageantrag zu 1) genannten Produkten in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Gewinne.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß vorstehender Ziffer 2) ergibt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.


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