Beschluss vom Landgericht Köln - 11 S 101/20

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1. Handelt es sich bei einem gegenüber dem Normaltarif vergünstigten Firmentarif (hier 152,00 € statt 169,00 €), der auf einer Rahmenvereinbarung zwischen einem Luftfahrtunternehmen und einem anderen Unternehmen beruht und der nur für Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens für Geschäftsreisen buchbar ist, um einen reduzierten Tarif im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 1 der VO (EG) Nr. 261/2004, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist?

2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Handelt es sich bei einem solchen Firmentarif auch nicht um ein Kundenbindungsprogramm oder anderes Werbeprogramm von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 der VO (EG) Nr. 261/2004?


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