Beschluss vom Landgericht Köln - 14 O 354/21
Tenor
ohne Tenor
1
1.
2Die Antragstellerin wird zu ihrem Antrag vom 12.10.2021 auf Folgendes hingewiesen:
3a) Nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage dürfte aus Sicht der Kammer der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anträge zu 1) b) und 2) b) bezüglich der Ausschnitte aus der Funksendung des A „C S“ in Betracht kommen.
4b) Hinsichtlich des mit den Anträgen zu 1) a) und 2) a) beantragten Verbots der Ausschnitte der Funksendung des A „C1 2021 – X in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern [A-Interview mit Herrn L] dürfte es hingegen an einem Verfügungsanspruch fehlen. Insoweit sieht die Kammer die angegriffenen Nutzungen als Berichterstattung über Tagesereignisse von der Schutzschranke nach § 50 UrhG als gedeckt an.
5Soweit die Antragstellerin hier auch das Verbot begehrt, Ausschnitte der Funksendung ohne Zustimmung des A auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen fehlt es zudem bereits an Vortrag zu entsprechenden Nutzungshandlungen durch die Antragsgegner.
62.
7Von einer Anhörung der Antragsgegner wird zunächst – auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17, – sowie vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20, jeweils juris) – abgesehen. Die Kammer behält sich indes vor, diese Frage nach Eingang einer Reaktion der Antragstellerin auf diesen Beschluss erneut zu prüfen.
83.
9Die Antragstellerseite erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 19.10.2021.
10Im Falle einer auf diesen Hinweis hin erfolgenden (Teil-)rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung würde den Antragsgegnern nach dem Rechtsgedanken von § 922 Abs. 3 ZPO die Antragsschrift nicht übersandt werden.
114. Wichtiger Hinweis: Das Verfahren wird bei dem Landgericht Köln elektronisch geführt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch das fehleranfällige Scannen von schriftlichen oder Fax-Eingängen entstehen, wird dringend darum gebeten, dass Sie für den Schriftverkehr mit dem Landgericht Köln nur noch das beA benutzen.
12Sollte innerhalb der genannten Frist eine Stellungnahme per Fax oder in schriftlicher Form bei dem Landgericht eingereicht werden, ist die Kammer hierüber per E-Mail bis zum Fristablauf zu informieren (14.zivilkammer@lg-koeln.nrw.de; nicht erforderlich bei Einreichung per beA).
13Köln, 14.10.2021 14. Zivilkammer
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Referenzen
- ZPO § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss 1x
- 1 BvR 1246/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2421/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1783/17 1x (nicht zugeordnet)