Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 35/21
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 851,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T A T B E S T A N D:
2Der Beklagte ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer VR 00000 eingetragen ist.
3Die Klägerseite ist Onlinehändler.
4Die Klägerseite wurde von dem Beklagten mit Schreiben vom 15.5.2015 abgemahnt.
5Mit Schreiben vom 22.01.2015 gab die Klägerseite gegenüber dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bezahlte die geforderten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 € brutto. Wegen des Inhalts verweist die Kammer auf die Anlage 2.
6Mit Schreiben vom 02.03.2021 kündigte die Klägerseite die Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte den Beklagten auf, ihr die gezahlten Abmahnkosten zu erstatten. Auf Anlage 3 nimmt die Kammer Bezug. Hierdurch sind der Klägerseite Anwaltskosten in Höhe von 119,00 € brutto entstanden.
7Die Klägerseite macht die vorstehenden Beträge, ferner die Rückzahlung von 500,00 € gezahlter Vertragsstrafe gemäß Anlage 12 geltend.
8Die Rückzahlung der vorstehenden Beträge von insgesamt 851,05 € macht die Klägerseite gestützt auf § 8c Abs. 2 S. 1 UWG n.F. mit der vorliegenden Klage geltend. Sie trägt vor, das Verhalten des Beklagten erfülle den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs. Hierzu trägt die Klägerseite im Einzelnen vor (insbesondere: Vielzahl von Abmahnungen in den Jahren 2017-2020, von denen nur ein Bruchteil gerichtlich verfolgt werde; Abmahnung nur einfacher, leicht zu erkennender Wettbewerbsverstöße unter Verwendung von Textbausteinen; systematisch zu weit vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärungen; Aufnahme von Mitgliedern – mit Ausnahme der für den Beklagten Handelnden - typischerweise nur als „passive“ Mitglieder; systematisches Verschonen der eigenen aktiven und passiven unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder im Rahmen des Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße; unangemessen hohe Zahlungen an die Vorstandsmitglieder sowie einzelne Mitarbeiter, z.T. unter Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen; „Verlagerung“ von Geldern auf die J Management GmbH).
9Die Klägerseite beantragt,
10wie erkannt.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte tritt dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entschieden entgegen. Hierzu führt er im Einzelnen aus.
14Die Kammer hat dem Beklagten mit Hinweis- u. Auflagenbeschluss vom 03.05.2021 aufgegeben, zu einem Fragenkatalog zum Rechtsmissbrauch Stellung zu nehmen. Hierauf nimmt die Kammer Bezug.
15Die Vorsitzenden der 1. und 4. Kammern für Handelssachen haben mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien vereinbart, dass zur Frage des Rechtsmissbrauchs lediglich in den Verfahren 81 O 7/21 und 84 O 29/21 vorgetragen wird und die in diesen Verfahren im Wege des Freibeweises gewonnenen Ergebnisse in allen bei beiden Kammern rechtshängigen Parallelverfahren berücksichtigt und der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden.
16Der Beklagte hat zum Fragenkatalog mit Schriftsatz vom 15.06.2021 Stellung genommen. Im Anschluss daran haben beide Parteien weiter schriftsätzlich vorgetragen.
17Mit Einverständnis der Parteien hat die Kammer das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 06.01.2022 angeordnet. Ebenso haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO erklärt.
18Unter dem 06.01.2022 hat der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen in Absprache mit dem Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen das Bundesamt für Justiz um eine amtliche Auskunft zum Stand des Antragsverfahrens des Beklagten auf Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG n.F. gebeten.
19Eine Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist bis zum Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht eingegangen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
21E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
22Die Klage hat Erfolg.
23I. Zur rechtlichen Beurteilung hat die Kammer im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 03.05.2021 folgende Hinweise erteilt:
24„1) Die rechtliche Beurteilung, insbesondere die Frage des Rechtsmissbrauchs, richtet sich nicht nach § 8c UWG n.F., sondern nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020, da es vorliegend um das angeblich rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Beklagten aus der Zeit vor Inkrafttreten des o.g. Gesetzes geht. Maßgeblich ist daher insbesondere § 8 Abs. 4 UWG a.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung. Relevante rechtliche Unterschiede dürften sich daraus aber nicht ergeben.
252) Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Unterlassungsvereinbarung wegen Rechtsmissbrauchs zu kündigen, verweist die Kammer auf das Urteil des BGH vom 14.02.2019 – I ZR 6/17 – Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung.
263) Die Klägerseite macht vorliegend in erster Linie Ansprüche auf Rückzahlung der von ihr an den Beklagten gezahlten Abmahnkostenpauschale geltend. Darüber hinaus wird in einigen bei der Kammer anhängigen Verfahren zusätzlich die Rückzahlung einer an den Beklagten gezahlten Vertragsstrafe geltend gemacht.
27a) Diese Ansprüche können - auch bei unterstelltem Rechtsmissbrauch des Beklagten – nicht auf § 812 Abs. 1 BGB gestützt werden. Die Parteien haben eine Unterlassungsvereinbarung getroffen. Die Kündigung der Klägerseite wirkt allenfalls ex nunc (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/17 – Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung), so dass für die (damaligen) Zahlungen vor Ausspruch der Kündigung ein Rechtsgrund besteht. Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten nicht ausdrücklich in die Unterlassungsvereinbarung aufgenommen worden ist. Auch die Zahlung einer Vertragsstrafe findet ihren Rechtsgrund in der damals noch nicht gekündigten Unterlassungsvereinbarung.
28b) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung (z.B. § 4 Nr. 4 UWG i.V.m. § 9 UWG) scheiden aus, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 UWG Rn. 1.89).
29c) Denkbar sind daher allenfalls Ansprüche aus § 8 Abs. 4 S. 3 UWG a.F. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB und/oder § 678 BGB, vgl. (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 UWG Rn. 1.87 bis 1.89 und Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 8 UWG Rn. 4.6 und 4.7a).
30Ob die (engen) Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, wird die Kammer zu prüfen haben, vgl. II.
31d) Aus den oben c) genannten Normen lässt sich ggf. auch ein Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsverteidigungskosten der Klägerseite herleiten.
323) Die Frage der Aktivlegitimation des Beklagten im Zeitpunkt der Abmahnung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F.), insbesondere ob der Beklagte über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern im fraglichen Warenbereich verfügte, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr zu klären.
33Die 4. Kammer für Handelssachen hat hierzu in ihrem Urteil vom 11.11.2020 (84 O 55/20) ausgeführt:
34„Die Beklagte (Anm. des Verf.: der Unterlassungsschuldner) darf zwar in zulässiger Weise bestreiten, dass der Kläger (Anm. des Verf.: J) zum Zeitpunkt der Abmahnung über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern im hier fraglichen Warenbereich Kosmetikartikel verfügte. Auch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen, ob und welche Mitglieder ihm zum Zeitpunkt der Abmahnung im hier fraglichen Warenbereich angehörten.
35Dies rechtfertigt aber nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB. Aus dem Schreiben vom 03.12.2015 folgt, dass die Beklagte durch ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten, die der Kammer als versierte Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sind, anwaltlich beraten war und die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hat. Daraus folgt, dass die Beklagte sich unabhängig davon unterworfen hat, ob der Kläger überhaupt aktivlegitimiert war und/oder ob der Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich begründet war. Daher muss sich die Beklagte an dem Unterlassungsvertrag vom 03.12.2015/10.12.2015 festhalten lassen. Ihr ist es verwehrt, nun im Nachhinein einzuwenden, dass ein Unterlassungsanspruch mangels Aktivlegitimation des Klägers tatsächlich nicht bestanden habe. ... Einen Vorbehalt hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers hat die Beklagte eben nicht erklärt.“
36II. Die Kammer ist im Wege des Freibeweises nach Wertung der umfangreichen Ausführungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen des Beklagten gegen die Klägerseite insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Im Einzelnen:
371) Grundsätzliches
38a) Maßgeblich ist – wie ausgeführt - § 8 Abs. 4 UWG a.F., da vorliegend Wettbewerbshandlungen vor dem 02.12.2020 und damit vor Inkrafttreten des § 8c UWG n.F. im Raum stehen.
39b) Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Verfahrens erscheint (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2012, 286 Tz. 13 – Falsche Suchrubrik; BGH GRUR 2015, 694 Tz. 16 – Bezugsquellen für Bachblüten; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015 – 6 U 41/15 – S. 6; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).
40Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wobei vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen ist. Wenn nach dieser Prüfung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner beispielsweise durch eine – der Sache nach unnötige – Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (BGHZ 144, 165 = GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Dabei setzt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedes wettbewerbsrechtliche Interesse betrieben wird. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter die vom Gesetzgeber missbilligten Ziele ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2001, 82 – Neu in Bielefeld I; GRUR 2012, 286 Tz. 13 – Falsche Suchrubrik).
41Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall, dass die Rechtsverfolgung vorwiegend der Gebührenerzielung dient, stellt sich die Rechtsverfolgung auch dann als missbräuchlich dar, wenn sie maßgeblich von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern (KG, GRUR-RR 2010, 22, 23 – JACKPOT!; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2011, 20 – Behinderungsabsicht; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 19 – MEGA SALE). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH, GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).
42c) Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises zu prüfen. Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Klägerseite, die sich auf einen Rechtsmissbrauch des Beklagten beruft und hieraus Ansprüche herleitet, Tatsachen für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbandes, zumal für diesen die Vermutung spricht, dass er seinen satzungemäßen Zwecken nachgeht. Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast. Er muss durch substantiierten Tatsachenvortrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entkräften. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist für den Rechtsmissbrauch nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. zum Vorstehenden: OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 – 6 U 67/21).
43d) Im vorliegenden Fall tragen die von der Klägerseite detailliert dargelegten Umstände (vgl. die Aufzählung im Tatbestand) in der Gesamtbetrachtung die Feststellung, dass der Beklagte mit seinem wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen die Klägerseite überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv für sein Vorgehen gegen die Klägerseite erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte gehalten, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags zu seiner Rechtsdurchsetzungstätigkeit, zu seiner Einnahmen- und Ausgabenstruktur, zu seiner Mitgliederstruktur, zu seinem Arbeitsapparat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 – 6 U 67/21) und zu allen anderen von der Klägerseite für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs vorgetragenen Indizien.
442) zum vorliegenden Fall
45a) Der unstreitige Sachverhalt lässt vorliegend den Schluss zu, dass die gesamte Tätigkeit des Beklagten als angeblicher Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in erster Linie darauf ausgerichtet ist, Personen, die für den Verband tätig sind, nämlich seinen Vorstandsmitgliedern, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch der J Management GmbH, dort deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, unangemessen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zukommen zu lassen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG a.F. (vgl. nunmehr in §§ 8b Abs. 2 Nr. 3 b) und Nr. 4 UWG n.F. gesetzlich normiert).
46Die Klägerseite hat die Zahlungen an die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Beklagten anhand dessen Angaben im Schriftsatz vom 14.06.2021 wie folgt zutreffend zusammengefasst:
472. Zahlungen
48a) an Vorstandsmitglieder
49fest steht, dass der Vorstand des Beklagten bis 25.06.2018 aus den nachfolgend genannten 5 Personen bestand, die unstreitig folgende Verfügungen erhalten haben:
50T (1. Vorsitzende, Vorstand), Angestellte in Vollzeit
512017 48.705,79 € brutto
522018 71.419,00 € brutto
532019 54.806,05 € brutto
542020 112.029,46 € brutto
55Im Schriftsatz vom 04.11.2021 hat der Beklagte zudem offengelegt, dass Frau T zusätzlich noch von der J Management GmbH als deren Geschäftsführerin ein Gehalt von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bezieht.
56Bei den folgenden Zahlungen an die weiteren Vorstandsmitglieder handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Mehrwertsteuer aufgrund freier Mitarbeiterverträge:
57M, freier Mitarbeiter
58200 EUR netto pro Stunde
592017 131.100,00 EUR
602018 55.799,16 EUR
612019 37.800,00 EUR
622020 72.163,87 EUR
63Dr. T1 (Vorstand
64250 EUR netto pro Stunde
652017 119.470,25 EUR
662018 114.404,80 EUR
672019 16.973,38 EUR
682020 200.378,29 EUR
69W (Vorstand)
70250 EUR netto pro Stunde
712017 84.538,12 EUR
722018 49.146,53 EUR
732019 40.627,16 EUR
742020 54.642,11 EUR
75F1 (freie Mitarbeiterin) – ausgeschieden am 25.06.2018
765.500,00 EUR netto monatlich
77Ehemalige Präsidentin des Beklagten, Ehefrau des Herrn F(Geschäftsführer der J Management GmbH)
782017 66.000,00 EUR netto
792018 33.000,00 EUR netto
80b) an Mitarbeiter
81Der Beklagte nach die nachfolgenden Mitarbeiter nach seinen Angaben wie folgt vergütet:
82Frau C (Verkehrsfachwirtin)
832017 59.822,95 EUR brutto
842018 73.027,27 EUR brutto
852019 89.011,62 EUR brutto
862020 106.297,29 EUR brutto
87M1 (Rechsfachwirtin)
882017 0 EUR (Elternzeit)
892018 0 EUR (Elternzeit)
902019 13.560,92 EUR (Teilzeit, Elternzeit)
912020 47.965,76 EUR brutto (Teilzeit, 6 Stunden täglich)
92X1 (Rechtsanwaltsfachangestellte)
932017 37.100,28 EUR brutto
942018 20.346,02 EUR brutto
952019 38.880,47 EUR brutto
962020 63.065,76 EUR brutto
97T3 (Sachbearbeiterin)
982017 5.400,00 EUR (450 EUR Kraft)
992018 20.346,02 EUR
1002019 38.880,47 EUR
1012020 53.988,31 EUR
102T2 (Kauffrau für Bürokommunikation) – Schwester der 1. Vorsitzenden Frau T, rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab
1032017 192.013,02 EUR netto
1042018 160.920,00 EUR netto
1052019 130.671,64 EUR netto
1062020 112.446,05 EUR netto
107X (Finanzwirt)
108rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab
1092017 43.710,00 EUR netto
1102018 59.670,00 EUR netto
1112019 53.220,42 EUR netto
1122020 60.918,72 EUR netto
113T4 (freie Mitarbeiterin)
114Rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab
1152018 4.230,00 EUR netto (vermutlich monatlich)
1162019 44.565,00 EUR netto
1172020 27.765,00 EUR netto
118F (freier Mitarbeiter)
119Ehemann der ehemaligen Präsidentin Frau F1
1202017 148.350,00 EUR netto
1212018 104.250,00 EUR netto
1222019 93.600,00 EUR netto
1232020 123.654,20 EUR netto
124Im Schriftsatz vom 04.11.2021 hat der Beklagte zudem offengelegt, dass Herr F bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.2020 zusätzlich von der J Management GmbH als deren Geschäftsführer einen Pauschalbetrag von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bezogen hat.
125Einen Teil ihrer Dienstleistungen hat der Beklagte auf die J Management GmbH ausgegliedert. Es handelt sich um eine Organgesellschaft. 52% der Gesellschaftsanteile hält der Beklagte, 48% der Anteile hält Herr F . Zwischen dem Beklagten und der J Management GmbH besteht ein entsprechender Dienstleistungsvertrag. Geschäftsführerin sind Frau T und – bis 31.12.2020 – Herr F . Frau T bezieht als deren Geschäftsführerin ein Gehalt von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Herr F bezog bis zu seinem Ausscheiden zum 31.12.2020 als deren Geschäftsführer einen Pauschalbetrag von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
126Der Beklagte hat für die ausgelagerten Dienstleistungen folgende Zahlungen an die J Management GmbH erbracht:
127- 2017: 801.809,74 € netto
128- 2018: 686.455,56 € netto
129- 2019: 633.600,00 € netto
130- 2020: 792.900,00 € netto.
131Die Dienstleistungen der J Management GmbH werden unstreitig von folgenden freien Mitarbeitern erbracht:
132- M , gleichzeitig Vorstand/ freier Mitarbeiter des
133Beklagten;
134- Dr. T1 , gleichzeitig Vorstand/ freier Mitarbeiter des
135Beklagten;
136- W , gleichzeitig Vorstand/ freier Mitarbeiter des
137Beklagten;
138- F , gleichzeitig bis 31.12.2020 Geschäftsführer und
139Gesellschafter der J Management GmbH sowie freier Mitarbeiter
140des Beklagten;
141- X , gleichzeitig freier Mitarbeiter des Beklagten.
142Es ist also festzustellen, dass sowohl die Geschäftsführer der J Management (T, F ) als auch die o.g. (anderen) freien Mitarbeiter der J Management GmbH gleichzeitig Vorstände/freie Mitarbeiter des Beklagten sind und insoweit sowohl von dem Beklagten als auch von der J Management GmbH vergütet werden.
143Von den Einnahmen des Beklagten sind folgende Zahlungen entweder direkt oder mittelbar über die J Management GmbH an den o.g. Personenkreis geflossen, wobei sich die Kammer auf das (Beispiels-) Jahr 2020 beschränkt:
144- T
145a) als Angestellte des Beklagten 112.029,46 € brutto
146b) als Geschäftsführerin J M. GmbH 71.400,00 € brutto
147- M
148a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten 85.875,00 € brutto
149b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten
150- Dr. T1
151a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten 238.450,16 € brutto
152b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten
153- W
154a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten 65.024,11 € brutto
155b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten
156- F
157a) als freier Mitarbeiter des Beklagten 147.148,49 € brutto
158b) als Geschäftsführer J M. GmbH 71.400,00 € brutto
159c) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten
160- X
161a) als freier Mitarbeiter der Beklagten 72.493,28 € brutto
162b) als freier Mitarbeiter J M. GmbH siehe unten
163zu „siehe unten“:
164In der von dem Beklagten vorgelegten BFA hat die J Management GmbH für das Jahr 2020 Fremdleistungen in Höhe von 467.837,77 € netto = 556.726,94 € brutto ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag die Vergütung der o.g. freien Mitarbeiter der J Management GmbH für die von dem Beklagten „ausgelagerten“ Aufgabenbereiche beinhaltet, da der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass sonstige Ausgaben der J Management GmbH nur für Miete, Raumkosten, Energieversorgung, Kommunikation, EDV, Geschäftsführervergütungen (T und F ), Steuerberatung und Projekte der GmbH angefallen sind.
165Addiert man die von dem Beklagten unmittelbar oder über die J Management GmbH gezahlten Vergütungen an die o.g. sechs (!) Personen ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.420.547,40 € brutto.
166Die Einnahmen des Beklagten beliefen sich im Jahr 2020 auf 3.225.880,32 € brutto. Mithin sind 44% der Einnahmen des Beklagten unmittelbar oder mittelbar über die J Management GmbH an die o.g. (nur) sechs Personen geflossen.
167Darüber hinaus erscheinen die Vergütungen für die bei der Beklagten angestellte Mitarbeiterin C (Jahr 2020: 106.297,29 € brutto) sowie insbesondere der freien Mitarbeiterin der Beklagten T2 , Schwester von T , (Jahr 2020: 133.811,33 € brutto) auch in Anbetracht der von dem Beklagten vorgetragenen Qualifikationen dieser Mitarbeiter ungewöhnlich hoch. Bereits das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 25.08.2021 (6 U 67/21) ausgeführt, dass die Vergütung der freien Mitarbeiterin des Beklagten T2 in keinem Verhältnis zu ihrer geschilderten Tätigkeit stehe und die Höhe dieser Vergütung auch Fragen bezüglich der Höhe des Gehaltes der Geschäftsführung des Beklagten und der von ihm anderweitig gezahlten Gehälter aufwerfe.
168Addiert man diese Beträge zu dem o.g. Betrag von 1.420.547,40 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 1.660.656,02 € = 51,48 % der Einnahmen der Beklagten.
169Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die o.g. Personen mit dem Beklagten und der J Management GmbH ein Konstrukt geschaffen haben und unterhalten, das in erster Linie dazu dient, Einnahmen insbesondere aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zu generieren, um den o.g. Personen eine fortlaufende und lukrative Einnahmequelle zu verschaffen. Jedenfalls hat der Beklagte es nicht vermocht, den sich insoweit aufdrängenden Verdacht auszuräumen. Wie ausgeführt, ist ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Interessen für den Rechtsmissbrauch nicht erforderlich. Daher ist es unschädlich, dass der Beklagte bzw. die für ihn handelnden Personen auch das Ziel des lauteren Wettbewerbs verfolgen mögen.
170b) Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte auf der einen Seite seine eigenen aktiven und passiven Mitglieder systematisch verschont und deren Marktauftritt, insbesondere deren Online-Auftritt, nicht auf seine Wettbewerbskonformität überprüft (hat), während er auf der anderen Seite gleichzeitig identische und/oder gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße gegenüber Nichtmitgliedern abgemahnt und ggf. gerichtlich verfolgt hat.
171Das selektive Handeln eines Verbandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorzugehen und deren Wettbewerbsverstöße planmäßig zu dulden, begründet die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGH GRUR 1997, 681 – Produktwerbung; BGH GRUR 2012, 411 - Glücksspielverband; KBF/Feddersen, UWG, § 8c, Rn. 38).
172So liegt der Fall hier:
173Bei der 4. Kammer für Handelssachen waren unter den AZ 84 O 235/19 und 84 O 126/20 zwei Klageverfahren gegen zwei bedeutende Kölner Unternehmen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung rechtshängig, die beide am 10.03.2021 gemeinsam verhandelt worden sind. In beiden Klageverfahren hat eine Überprüfung der von dem hiesigen Beklagten (dortiger Kläger) zur Frage der Aktivlegitimation vorgelegten Mitgliederlisten ergeben, dass ein Großteil der von dem hiesigen Beklagten (dortiger Kläger) angeführten Mitglieder (nach Erinnerung des Vorsitzenden ca. 30-40%) in gleicher Weise gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises verstoßen hatten wie die in Anspruch genommenen Kölner Unternehmen. Der Beklagte (dortiger Kläger) musste auf Befragen der Kammer einräumen, dass die von ihm angeführten Mitglieder vor Einreichung der Mitgliederliste nicht auf die Einhaltung der Preisangabenverordnung hin überprüft worden seien. Nach Hinweis des Kammervorsitzenden, die Klagen als rechtsmissbräuchlich abweisen zu wollen, hat der Beklagte (dortiger Kläger) beide Klagen zurückgenommen.
174Im einstweiligen Verfügungsverfahren 81 O 102/20 hat sich im Widerspruchsverfahren herausgestellt, dass 33 der zunächst von dem Beklagten benannten 48 Mitglieder – wie der dortige Antragsgegner – ebenfalls gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe verstoßen hatten. Erst nach Bekanntwerden dieses Umstandes hat der Beklagte die betreffenden Mitglieder auf die Verstöße hingewiesen und Gelegenheit zur Korrektur gegeben, diese aber nicht abgemahnt. Auch dieses Vorgehen belegt die systematische Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern des Beklagten und Außenstehenden (einerseits kein Vorgehen gegen Mitglieder, allenfalls Hinweis; Abmahnung andererseits). Die 1. Kammer für Handelssachen hat daher die zunächst erlassene Beschlussverfügung wegen Rechtsmissbrauchs mit Urteil vom 22.04.2021 aufgehoben. Im Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25.08.2021 (6 U 67/21) ebenfalls u.a. wegen des selektiven Vorgehens des Beklagten von Rechtsmissbrauch ausgegangen.
175In Anbetracht dessen erscheint der Vortrag des Beklagten
176- Verfahren gegen passive Mitglieder seien nur in seltenen Fällen erforderlich, da diese beiträten, um ihre Webauftritte mit Unterstützung des Beklagten rechtskonform zu gestalten,
177- jedes neue Mitglied werde von dem Beklagten grundsätzlich überprüft, erhalte einen Web-Check mit Fehleranalyse, die Fehlerbeseitigung werde von der Beklagten überwacht,
178- weitere Shop-Prüfungen erfolgten in bestimmten Zeitabständen,
179und insbesondere
180- eine weitere Überprüfung erfolge, wenn ein Mitglied auf eine Liste komme, die zum Nachweis der Aktivlegitimation verwendet werde,
181widerlegt.
182Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren Fälle vorträgt, in denen gegen eigene Mitglieder vorgegangen worden sei, handelt es sich ersichtlich um Einzelfälle, die das systematische Verschonen der eigenen Mitglieder nicht zu entkräften vermag.
183c) In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch andere von der Klägerseite angeführten Umstände (vgl. Tatbestand) den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen.
184III. Der Höhe nach sind die Zahlungen unstreitig, bis auf das Bestreiten der Umsatzsteuer.
185Soweit die Klageforderungen Umsatzsteuer enthalten, so wird diese nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.12.2016 – XI R 27/14) geschuldet.
186Die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 BGB.
187IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
188V. Dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 06.01.2022, den Schluss der mündlichen Verhandlung aufzuheben, hilfsweise zu verlegen, war nicht zu entsprechen.
189Der Schriftsatz der Klägerseite vom 04.01.2022 ist identisch mit dem Schriftsatz der Klägerseite vom 30.09.2021, zu dem der Beklagte seinerseits mit Schriftsatz vom 04.11.2021 bereits Stellung genommen hat. Die beantragte Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist bis zum Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht eingegangen, so dass auch insoweit eine Stellungnahme der Parteien entbehrlich ist.
190Streitwert: 851,05 €
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Referenzen
- 81 O 102/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- 81 O 7/21 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Nr. 4 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen 1x
- 6 U 67/21 4x (nicht zugeordnet)
- § 8 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- 84 O 126/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- 6 U 41/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 S. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8c UWG 5x (nicht zugeordnet)
- XI R 27/14 1x (nicht zugeordnet)
- 84 O 55/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn 1x
- § 8b UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- I ZR 6/17 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 8c Abs. 2 S. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- 84 O 29/21 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 9 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- 84 O 235/19 1x (nicht zugeordnet)