Urteil vom Landgericht Köln - 14 S 9/21
Tenor
Die Berufung die Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Danach verlangt die Klägerin, die H, von der Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie. Die Beklagte betrieb zum streitgegenständlichen Zeitraum 01.04.2019 — 31.07.2019 am Standort X, B-straße 00 einen Geschäftsbetrieb, der auf die gewerbliche Überlassung von Wohnraum an wechselnde Bewohner gerichtet ist. Gäste bzw. Mieter können in 66 von der Beklagten bereit gestellten Wohneinheiten leben bzw. übernachten. Die Räumlichkeiten sind vollständig ausgestattet mit Küche, Ess- und Wohnbereich sowie Badezimmer. Es handelt sich um Ein-bzw. Zweizimmerwohnungen bzw. —wohneinheiten mit bis zu 45 Quadratmeter Fläche. In den Wohneinheiten befindet sich jeweils ein Fernseher. Die Beklagte stellt darüber hinaus auch ein Antennenkabel zur Verfügung. Klarstellend ist das Urteil des Amtsgerichts dahingehend zu ergänzen, dass das von der Beklagten gewerblich genutzte Gebäude über eine zentrale Verteileranlage verfügt, mit der das Signal an die einzelnen Wohneinheiten weitergeleitet wird.
3Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 06.12.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (Bl. 349 ff. der Akte) Bezug genommen.
4Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und verfolgt ihr Begehren der Klageabweisung weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Amtsgericht unzutreffender Weise von einer öffentlichen Wiedergabe ausgegangen sei. Es habe außerdem Sachvortrag und Beweisangebote rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, nämlich zu dem Umstand, dass die Mieter der Beklagten mehrere Monate bis einige Jahre bei der Beklagten wohnen und dort ihren allgemeinen Lebensmittelpunkt begründen. Der Betrieb der Beklagten sei nicht mit einem Hotel vergleichbar. Vielmehr sei der Fall gleichermaßen zu beurteilen wie das Objekt im Rechtsstreit „Ramses“ (BGH, Urteil vom 17.09.2015 – I ZR 228/14, NJW 2016, 807). Dies ergebe sich schon daraus, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Gästen in Hotels bundesweit in Deutschland (im Jahr 2017) 2,1 bzw. (im Jahr 2018) 2,6 Tage betragen habe.
5Das Amtsgericht hätte die Beklagte vor seinem Urteil darauf hinweisen müssen, dass die erstinstanzlich vorgelegten Mietverträge nicht ausreichen, um den Vortrag der Beklagten zur mehrmonatigen Belegung durch ihre Gäste zu belegen. Es habe hierzu auch Zeugenbeweisangebote übergangen.
6Die Beklagte beantragt,
7unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 6.12.2021 (Aktenzeichen: 137 C 498/20) die Klage abzuweisen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist darauf hin, dass sich aus den klägerseits vorgelegten Mietverträgen eine Mietdauer zwischen 14 Tagen und sechs Monaten, im Schnitt drei Monate, ergebe und nicht wie von der Klägerin behauptet, durchschnittlich ca. sechs Monate. Der Vortrag zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von Gästen in Hotels wird als verspätet gerügt. Die öffentliche Bewerbung der Wohneinheiten der Beklagten und der ständige Wechsel der Mieter zeigten, dass der Zugang zu den Wohneinheiten lediglich durch die Kapazität begrenzt sei und grundsätzlich jedermann offenstehe. Die hier zu bewertende Kurzzeitmiete sei nicht mit der Fallgestaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Fall „Ramses“ (a.a.O.) vergleichbar.
11II.
12Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
13Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, da die Beklagte urheberrechtlich geschützte Inhalte, insbesondere Rundfunksendungen, widerrechtlich im Wege der Kabelweitersendung gem. §§ 15 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3, 20, 20b Abs. 1 S. 1 UrhG öffentlich wiedergegeben hat, hinsichtlich derer die Urheberrechte von der Klägerin wahrgenommen werden.
141. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Hierzu wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Die Klägerin nimmt die dort bezeichneten Rechte wahr. Zu Gunsten der Klägerin spricht eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die so genannten mechanischen Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1985 – I ZR 35/83 – H-Vermutung II). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
152. Das Amtsgericht hat mit Recht angenommen, dass die im Streitfall maßgebliche Verwertungshandlung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 S. 1 UrhG darstellt.
16Bei dem hier maßgeblichen Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 S. 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sowie mit den für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 171/19, ZUM 2021, 65 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen).
17Überträgt – wie im hiesigen Fall – der Betreiber eines Gewerbebetriebes zur Vermietung von möblierten Wohnungen zur zeitlich auf wenige Monate befristeten Inanspruchnahme unbestimmter Personen zuvor von ihm empfangene Hör- und Fernsehfunksignale im Sinne von § 20b Abs. 1 UrhG zeitgleich, unverändert und vollständig durch technische Mittel wie Kabel an die angeschlossenen Empfangsgeräte in 66 Wohneinheiten weiter, sind die Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe erfüllt.
18Der Begriff der »öffentlichen Wiedergabe« gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbstständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH, ZUM 2021, 65, Rn. 14 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, m. w. N.).
19a) Die Weiterleitung von Rundfunksendungen durch eine Verteileranlage zu in Wohnungen aufgestellten Fernsehgeräten stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.
20Eine „Wiedergabe“ setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (BGH, ZUM 2021, 65, Rn. 17 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen). So liegt der Fall hier wie es das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte erbringt mit der Weiterleitung der Rundfunksendungen absichtlich und gezielt einen Service für ihre Kunden bzw. Mieter und erspart ihnen damit eigene Anstrengungen, um Rundfunksignale zur eigenen Nutzung zu organisieren. Dass vorliegend eine Verteileranlage vorhanden ist und von der Beklagten genutzt wird, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
21b) Die Wiedergabe war auch öffentlich.
22Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (BGH, ZUM 2021, 65, Rn. 23 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, m.w.N. aus der Rspr. des EuGH und BGH).
23Eine Wiedergabe beschränkt sich hingegen auf „besondere Personen“ und erfolgt nicht gegenüber „Personen allgemein“, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie bei Gästen eines Hotels – der Zugang zur angebotenen Dienstleistung des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird. Gleich liegt der Fall etwa bei Ferienwohnungen, selbst wenn dort unterstellter Weise vornehmlich Stammgäste einkehren (BGH, ZUM 2021, 65, Rn. 25 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, m.w.N. aus der Rspr. des EuGH und BGH). „Besondere Personen“ hat der BGH hingegen angenommen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Bewohner einer Wohnanlage mit 343 Wohneinheiten von anderen Personenkreisen abgegrenzt sind und der Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage grundsätzlich nur ihren Bewohnern offen steht (BGH NJW 2016, 807, Rn. 63 – Ramses). Im dortigen Fall hat der BGH eine „private Gruppe“ angenommen, weil Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt wurden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheide sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im Ergebnis leiteten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter (BGH NJW 2016, 807, Rn. 67 – Ramses).
24Nach diesen Kriterien ist vorliegend die notwendige Öffentlichkeit gegeben, was das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Zu Recht hat das Amtsgericht den Fokus darauf gelegt, dass die Beklagte eine kostenpflichtige Dienstleistung erbringt und der Zugang zu ihrem Geschäftsgebäude im Rahmen der Kapazität jedermann freisteht. Es hat auch zutreffend angenommen, dass der hiesige Fall nicht mit der beim BGH-Urteil „Ramses“ gegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar ist. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der konkreten Mietdauer der Kunden der Beklagten keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat.
25Bei den Kunden der Beklagten handelt es sich um eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten. Es handelt sich hingegen nicht um besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören. Dabei ist der hiesige Fall schon deshalb nicht mit der Fallgestaltung beim Fall „Ramses“ vergleichbar, weil die Bewohner des Geschäftsgebäudes der Beklagten keine Wohnungseigentümer sind und dementsprechend keine vergleichbare Zugangsbarriere für „Personen allgemein“ besteht. Die Beklagte streitet es im Ergebnis auch selbst nicht ab, dass sie bei freier Kapazität mit jedermann ein Vertragsverhältnis eingehen würde. Dies folgt schon aus der unbestrittenen Bewerbung des Angebots der Beklagten als „Alternative zum Hotel“. Dies folgt auch aus der Vorlage der ausgewählten Mietverträge (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 16.05.2021, Bl. 267 GA), die beinahe ausschließlich mit Handelsunternehmen geschlossen worden sind. Hier zeigt sich bereits, dass anders als etwa bei einem Wohnungseigentümer, der mit einer bestimmten Person einen Wohnraummietvertrag schließt, nicht die Person des Mieters im Vordergrund steht. Vielmehr erscheint es so, dass die Beklagte vornehmlich ein Interesse an der höchstmöglichen Auslastung zu ihren Standardtarifen hat. Damit steht die Dienstleistung der Beklagten aber derjenigen eines Hotels oder einer Ferienanlage näher, was eine Gleichbehandlung aufdrängt.
26Hinzu kommt, dass die vom BGH beim Fall „Ramses“ vorgenommene wertende Betrachtung hier nicht anwendbar ist. Denn es liegt fern, dass die Beklagte es dulden würde, dass jeder Kurzzeitmieter etwa eigene Satellitenanlagen installiert. So liegt hier auch im Ergebnis nicht nur die Vermeidung einer solchen unsinnigen Installation einer Vielzahl von Einzelanlagen der einzelnen Wohnungseigentümer vor, sondern um eine zentrale Dienstleistung der Beklagten an ihre Gäste.
27Auch die Dauer oder mehrmalige Inanspruchnahme der Leistungen steht der Annahme der Öffentlichkeit nicht entgegen. So ist kein maßgeblicher Unterschied zu den im BGH-Urteil „Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen“ behandelten Stammgästen zu erkennen. Auch hier ergibt sich aus den beispielhaft vorgelegten Mietverträgen, dass sich nicht nur langjährige Kunden bei der Beklagten einmieten. Die Beklagte verkennt dabei, dass es nicht maßgeblich ist, dass einzelne Kunden lange Zeit bei ihr wohnen – dies mag schließlich in so manchem Hotel auch der Fall sein –, sondern es entscheidend darauf ankommt, dass manche Kunden nur ca. 2 Wochen gastieren (vgl. etwa die Rechnung an die Q D vom 22.02.2021, Bl. 275 GA).
28Außerdem handelt es sich bei den 66 Wohneinheiten selbst bei Belegung mit nur einer einzigen Person nicht um eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen. So ist wiederum auf den Fall des BGH „Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen“ zu verweisen, bei dem das Erfordernis der „recht vielen Personen“ bereits bei mit je zwei Personen belegten acht Ferienwohnungen angenommen worden ist. Auch hier vermag der Verweis der Beklagten auf den Fall „Ramses“ nicht zu überzeugen, weil dort das Kriterium der „recht vielen Personen“ nicht streitentscheidend war.
29Schließlich liegt auch ein „neues Publikum vor“ (zu diesem Erfordernis und dem Vorliegen bei einer zentralen Verteileranlage siehe BGH, ZUM 2021, 65, Rn. 34 ff. – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, m.w.N.). Die Kunden der Beklagten sind nicht als das Publikum anzusehen, an das die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe gerichtet war. Dabei sind zwar die unstreitig von der Beklagten verfolgten Erwerbszwecke nicht von entscheidender Bedeutung, können aber indiziell für die öffentliche Wiedergabe sprechen, etwa weil hierdurch ein Wettbewerbsvorteil verschafft wird (BGH, ZUM 2021, 65, Rn. 37 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen; EuGH ZUM 2016, 744 Rn. 63 – Reha Training/H).
30Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass das Amtsgericht weder eine Hinweispflicht verletzt hat, noch Vortrag oder Beweismittel übergangen hätte. Wie aufgezeigt ist der entsprechende Vortrag der Beklagten zur Mietdauer ihrer Kunden rechtlich unerheblich.
31c) Die Ausführungen des Amtsgerichts zu Rechtswidrigkeit, Verschulden und Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung.
323. Dasselbe gilt für die Entscheidung über die Nebenforderungen.
33III.
34Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
35IV.
36Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Wie ausführlich dargelegt sind durch die Rechtsprechung des BGH und des EuGH die rechtlichen Grundsätze zur öffentlichen Zugänglichmachung im Bereich der gewerblichen Wohnraumüberlassung einerseits und der davon zu unterscheidenden Situation einer Wohnungseigentümergemeinschaft geklärt. Die Entscheidung beruht demnach auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts. Die Kammer erkennt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Soweit die Beklagte ihr Angebot als innovativ und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, kann die Kammer diese Ansicht nicht teilen. Demnach erfordern auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
37Der Streitwert wird auf 991,80 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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- I ZR 228/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 1x
- I ZR 35/83 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 20 Senderecht 2x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- UrhG § 2 Geschützte Werke 1x
- UrhG § 15 Allgemeines 3x
- I ZR 171/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- UrhG § 20b Kabelweitersendung 3x
- 137 C 498/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x