Versäumnisurteil vom Landgericht Köln - 84 O 42/23

Tenor

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird - bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - verurteilt, es zu unterlassen, im Onlinehandel mit Briefmarken

a) die Marke

                         "X"               

zu benutzen und/oder mit der Marke versehene Briefmarken anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, wenn eine derartige Kennzeichnung nicht von einem berechtigten Nutzer der Marke im Rahmen einer Echtheitsprüfung erfolgt ist;

b) mit der Marke

                                   "X"   

versehene Briefmarken anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, wenn die gekennzeichneten Briefmarken nach dem erstmaligen Inverkehrbringen verändert und/oder verschlechtert worden sind.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft zu erteilen über

a) Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer markenverletzend gekennzeichneter Briefmarken,

b) die Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Briefmarken mit gefälschten Prüfzeichen,

c) Einkaufs- und Verkaufspreise von Briefmarken aufzulisten, die durch Aufbringen eines gefälschten Prüfzeichens manipuliert worden sind,

d) Einkaufs- und Verkaufspreise von gekennzeichneten Briefmarken aufzulisten, die nach dem erstmaligen Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch markenverletzende Handlungen gemäß Ziffer 1. lit. a) und b) entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.584,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.03.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.584,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.03.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag.

7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme der Rechnungen des Klägers zu Ziffern 4.-6. im Verzug ist.

8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.03.2023 zu zahlen.

9. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 261.302.79 €


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