Anerkenntnisurteil vom Landgericht Köln - 81 O 8/23

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

1. gegenüber Verbrauchern für Blumentöpfe, wie nachstehend wiedergegeben, eine Garantierklärung abzugeben, ohne dass diese

a.    einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

und/oder

b.    den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,und/oder

c.    das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,

und/oder

d.    die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und und/oder

e.    die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes enthält:

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und/oder

2. gegenüber Verbrauchern in Deutschland in Bezug auf die von der Beklagten gewährte Garantie Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie nachstehend wiedergegeben, zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache gehalten sind:

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 Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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II.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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