Beschluss vom Landgericht Köln - 19 O 229/21
Tenor
1.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
2.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 17.05.2023: 6.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
1
Gründe:
2Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
4Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
5Im Hinblick auf die durch bestandskräftiges Teil-Versäumnisurteil vom 21.12.2021 erledigten Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung folgt die (ohnehin von Beginn an gesamtschuldnerische) Kostentragungsverpflichtung des Beklagten aus § 91 ZPO.
6Bezüglich des mit der vorgenannten Entscheidung ausgeurteilten Auskunftsanspruchs gegen die von dem Beklagten als vormaligem Beklagten zu 2) allein beerbte ehemalige Beklagte zu 1) war zu berücksichtigen, dass der Kläger von der verstorbenen Beklagten zu 1) als Hausgenossin gemäß § 2028 BGB Auskunft verlangen konnte - wogegen beklagtenseits zu keiner Zeit Einwendungen vorgebracht worden sind -, die Klage insoweit also ebenfalls begründet war und dass der bestehende Auskunftsanspruch als höchstpersönlicher Anspruch durch den Tod der Beklagten zu 1) erloschen ist. Die Auskunftsverpflichtung des Hausgenossen knüpft anders als diejenige aus § 2027 BGB nicht an eine „angemaßte Erbenstellung“ und auch nicht an eine anderweitige Rechtsbeziehung zwischen Auskunftsgläubiger und -schuldner - die ggf. auf den Erben übergehen könnte - an.
7Demnach bestehen nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken und war davon auszugehen, dass der Beklagte im Wesentlichen unterlegen wäre.
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