Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 134/23

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd das Nahrungsergänzungsmittel „A.“

1. wie nachfolgend wiedergegeben abzugeben und/oder abgeben zu lassen:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

2. mit nachfolgenden Angaben zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen:

a) „Unterstützt einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen“

und/oder

b) „A. unterstützt einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen. Der natürliche Spezialextrakt trägt zu einer gesunden Beschaffenheit der Blutplättchen bei, wodurch diese geschmeidig durch die Blutgefäße fließen können.“

und/oder

c) „Auch die Durchblutung des Herz- und Gefäßsystems kann von einem gesunden Blutfluss profitieren.“

und/oder

d) „Der Inhaltsstoff von A. unterstützt auf natürliche Weise einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen. Normale, gesunde Blutplättchen sind geschmeidig, wodurch eine Verklumpung innerhalb der Blutgefäße verringert wird.“

und/oder

e) „Für alle Personen, die eine gesunde Funktion ihres Herz- und Gefäßsystems erhalten möchten und dabei besonderen Wert auf eine gesunde Funktion des Blutflusses legen,

z.B. auch:

- Personen mit wenig Bewegung

- Personen mit verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit

- Personen die wenig trinken

- Personen mit hoher Stressbelastung

- Raucher

- Übergewichtige

jeweils so wie in Ziffer I.1. abgebildet geschehen;

und/oder

3. das Produkt mit der Kennzeichnung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 2 NemV wie folgt in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

wenn dies geschieht wie in Ziffer I.1. abgebildet;

II. Die weitergehende Klage (Zahlungsantrag zu Ziffer II.) wird abgewiesen.

III. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 4.105,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 16.05.2023 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 1.000.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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