Versäumnisurteil vom Landgericht Köln - 14 O 333/24
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, mittels einer DNS-Sperre die folgenden Domains des gegenwärtig Y. genannten Internetdienstes zur Nutzung durch ihre Kunden zu sperren:
entfernt
entfernt
entfernt
entfernt
entfernt
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
2Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.