Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 284/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Testaments der Erblasserin.
3Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin der Erblasserin. Der Zeuge V. ist der Bruder der Klägerin und war der Sohn der Erblasserin.
4Die Erblasserin war im Sommer 2023 bereits schwer erkrankt und wusste, dass sie versterben würde. Wegen einer beabsichtigten Änderung des Testaments wurde das Notariat der Beklagten kontaktiert.
5Die Zeugin D., die die Beklagte seinerzeit vertrat, versandte am 15.09.2023 um 14:28 Uhr einen Testamentsentwurf an die Klägerin mit der Bitte um Durchsicht. Die Klägerin schrieb per Mail schon um 15:09 Uhr zurück und bedankte sich für den Entwurf.
6Anschließend begaben sich die Zeuginnen D. und K. gemeinsam ins Klinikum U. zum Beurkundungstermin.
7Dort ergänzte die Zeugin D. den zuvor übersandten Testamentsentwurf handschriftlich wie folgt:
8„Die Erschienene erklärt, dass sie wisse, um was es bei der Beurkundung gehe und dass sie sich der Tragweite der nachfolgenden Erklärungen nach Belehrung durch die Notarvertreterin bewusst sei, dies auch insbesondere im Hinblick auf die mit der Einsetzung der Tochter als Alleinerbin folgenden Enterbung ihres Sohnes. Hierzu erklärte die Erschienene, dass dieser nach Möglichkeit gar nichts erben sollte.“
9Die Erblasserin verstarb am 16.09.2023.
10Der Zeuge V. macht gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils nach § 2301 Abs. 1 BGB geltend. Über die genaue Höhe des Erbwertes beseht aktuell noch Streit zwischen der Klägerin und dem Zeugen V.. Die Klägerin zahlte zwischenzeitlich einen Abschlag an ihren Bruder in Höhe von 305.000,00 €. Diesbezüglich ist noch ein Klageverfahren gegen die Klägerin vor dem Landgericht Köln anhängig.
11Die Klägerin behauptet, sie habe der Zeugin D. gegenüber schon bei der Kontaktaufnahme erklärt, dass es der Wunsch der Erblasserin sei, dem Sohn den Pflichtteil zu entziehen, weil es diesbezüglich Vorfälle in der Vergangenheit gegeben habe. Die Klägerin habe gegenüber der Zeugin D. auf ein handschriftliches Testament der Erblasserin aus August 2023 Bezug genommen.
12Beim Beurkundungstermin im Krankenhaus hätten die Klägerin und die Erblasserin gegenüber der Zeugin D. moniert, im vorgelegten Entwurf des Testamentes fehle die Entziehung des Pflichtteils. Die Erblasserin habe ausdrücklich erklärt, dass ihr Sohn wegen körperlicher Angriffe gegen sie vollständig enterbt werden und nichts erhalten solle.
13Die Klägerin behauptet, der Zeuge V. habe sich am 24.06.2017 mit der Erblasserin gestritten, weil diese ihn aufgefordert habe, nach einer Party den Garten des gemeinsam bewohnten Hauses aufzuräumen. Der Zeuge V. sei ausgerastet und habe die Erblasserin beschimpft und bedroht. Er habe erklärt, das Haus anzünden und die Erblasserin töten zu wollen. Er habe die Erblasserin die Treppe heruntergeschubst. Er habe sie geschüttelt, getreten und gegen den Kopf geschlagen. Außerdem habe er sie in den Kopf gebissen. Unstreitig wurde daraufhin von der Polizei ein Rückkehrverbot gegen den Zeugen V. ausgesprochen. Die Erblasserin stellte Strafanzeige und erwirkte eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihren Sohn. Es habe sich nicht um eine „normale Auseinandersetzung“ von Eltern mit ihren Kindern gehandelt, die sich weigern, nach einer Party aufzuräumen. Die Erblasserin habe nach dem Ereignis vom 24.06.2017 in Todesangst vor ihrem Sohn gelebt.
14Die Klägerin behauptet, dass es im Verhältnis zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn in den Jahren 2003 bis 2017 mehrfach weitere körperliche Attacken und Gewaltausbrüche des Sohnes gegeben habe. Auch gegenüber der Klägerin sei massive Gewalt verübt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 31.03.2025 (Bl. 113 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte bestreitet diesen Vortrag mit Nichtwissen.
15Die Klägerin habe gegenüber der Zeugin D. erklärt, dass ihr auch die Nachweise über die Erstattung einer Anzeige sowie das geführte Gewaltschutzverfahren vorlägen. Die Zeugin D. habe nur lapidar erklärt, dass es ausreiche, wenn man den Sohn der Erblasserin nicht erwähne. Da dies der Erblasserin nicht ausgereicht habe, habe die Zeugin D. die handschriftliche Änderung auf dem Testament vorgenommen.
16Die Klägerin und die Erblasserin seien davon ausgegangen, der Sohn der Erblasserin besitze aufgrund der vorgenommenen Ergänzung nach Unterzeichnung des Testamentes durch die Erblasserin kein Pflichtteilsrecht mehr.
17Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Amtsgeschäfts wäre der Pflichtteil entzogen worden. Die Klägerin hätte keine Zahlungen an den Zeugen V. leisten müssen.
18Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil der Pflichtteilsanspruch des Bruders noch nicht abschließend beziffert sei und somit die konkrete Gefahr weiterer Zahlungsforderungen bestehe.
19Die Klägerin beantragt,
201. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 305.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2024 zu zahlen;
212. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin auch alle zukünftigen Schäden, welche ihr aufgrund der fehlerhaften Beurkundung des notariellen Testaments, Urkunde mit der Nummer N01 vom 15.09.2023, entstanden sind, zu setzen hat.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hält den Klageantrag zu 2) für unzulässig, weil er nicht bestimmt genug sei.
25Die Klägerin habe keinen Kontakt zur Beklagten aufgenommen. Vielmehr habe die Klägerin am 14.09.2023 im Notariat der Beklagten angerufen. Zu dieser Zeit war die Beklagte unstreitig an der Amtsausübung gehindert und wurde von der Zeugin D. als ihrer amtlichen bestellten Vertreterin vertreten. In diesem ersten Telefonat am 14.09.2023 habe die Klägerin der Zeugin K., einer Mitarbeiterin, erklärt, dass die Mutter der Klägerin ein notarielles Testament errichten wolle, da sie befürchte, dass ihr Sohn versuchen könnte, das Testament anzufechten und die Testierfähigkeit der schwerkranken Erblasserin in Zweifel zu ziehen. Man verspreche sich deshalb bei einem notariellen Testament erhöhte Sicherheit. Die Klägerin habe die Eckdaten des gewünschten Testaments benannt.
26Am Folgetag, dem 15.09.2023, habe die Klägerin vormittags sodann die Zeugin D. als amtlich bestellte Notarvertreterin der Beklagten angerufen und erklärt, ihrer Mutter gehe es nun deutlich schlechter. Sie habe die Zeugin D. darum gebeten, deshalb die Beurkundung noch am selben Tage im Krankenhaus vorzunehmen. Dabei habe die Klägerin wiederholt, dass ihre Mutter sie in dem Testament zur Alleinerbin einsetzen und Vermächtnisse zugunsten ihres Lebensgefährten aussetzen wolle. Das Testament sei so wichtig, da der Sohn der Erblasserin nach deren Wunsch möglichst wenig erhalten solle, vor allem keinen Anteil an den Immobilien. Sie habe indes nicht erwähnt, dass die Erblasserin (angeblich) ein eigenhändiges Testament errichtet gehabt habe. Ebenso wenig sei erwähnt worden, weshalb die Erblasserin ihren Sohn habe enterben lassen wollen. Die Zeugin D. habe darauf hingewiesen, dass ihr Bruder seinen Pflichtteil einfordern könne.
27Anlässlich des Beurkundungstermins habe die Erblasserin gegenüber der Zeugin D. mehrfach erklärt, dass die Klägerin Alleinerbin werden solle und dass ferner ihr Lebensgefährte 50.000,00 € erhalten solle sowie das, was in der gemeinsamen Wohnung sei. Die Erblasserin habe ferner erklärt, ihr Sohn solle nach Möglichkeit nichts bekommen. Daraufhin habe die Zeugin D. erläutert, dass dies so nicht realisierbar sei wegen seines Pflichtteils. Daraufhin habe die Erblasserin erklärt, dass der Sohn dann nur Geld bekommen solle und zwar so wenig wie möglich. Als die Zeugin D. die Erblasserin auf den Pflichtteilsanspruch des zu enterbenden Sohnes hingewiesen habe, sei von niemandem, also weder von der Erblasserin noch von der Klägerin, noch vom anwesenden Zeugen T. auf eine spezielle Vorgeschichte, insbesondere der behauptete Vorfall aus dem Jahr 2017, zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn hingewiesen worden. Es sei kein Fehlverhalten des Sohnes benannt worden. Es sei auch nicht einmal angedeutet worden, man wolle dem Sohn sein Pflichtteilsrecht entziehen.
28Aufgrund dieses mit der Erblasserin geführten Gespräches habe die Zeugin D. dann den Testamentsentwurf handschriftlich ergänzt.
29Die Beklagte bestreitet vorsorglich mit Nichtwissen, dass das nun vorgelegte handschriftliche Testament tatsächlich von der Erblasserin stammt. Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass es dem originären Willen der Erblasserin entsprach, dem Sohn auch noch den Pflichtteil zu entziehen.
30Die Beklagte weist auf Widersprüche des klägerischen Vortrags zu einem vorprozessualen anwaltlichen Mahnschreiben vom 06.05.2024 hin.
31Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Entzug des Pflichtteils rechtlich ohnehin nicht möglich gewesen sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Erblasserin bei der Beurkundung dazu imstande gewesen sei, den konkreten Vorgang zu schildern, der zum Entzug des Pflichtteils berechtigt hätte. Bezeichnenderweise sei es damals so gewesen, dass zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin D. der Erblasserin noch habe erläutern wollen, dass Pflichtteilsansprüche grundsätzlich Ansprüche auf eine Geldleistung darstellen und kein Teil des Immobilienvermögens vom Pflichtteilsberechtigten verlangt werden könne, die Klägerin die Zeugin D. darum gebeten habe, keine weitergehenden Ausführungen zu machen, da die Erblasserin dafür zu schwach sei.
32Soweit die Erblasserin in ihrem angeblichen handschriftlichen Testament Angaben zu einem Pflichtteilsentzug gemacht habe, seien diese völlig unzureichend.
33Der klägerseits behauptete Vorfall vom 24.06.2017 erfülle die Voraussetzungen für einen Entzug des Pflichtteils nicht. Der Zeuge V. habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Er habe die Handgelenke der Erblasserin ergriffen, weil diese ihm eine Schreibtischlampe auf den Rücken geschlagen habe. Im Gerangel sei die Erblasserin mit dem Rücken gegen den Kleiderschrank gestoßen. Der Zeuge V. habe nicht versucht, sie die Treppen hinunterzustoßen. Ein Jahr nach diesem Streit habe die Erblasserin wieder Kontakt zum Zeugen V. gehabt, wie einige Chatnachrichten zeigten (Anlage SR4).
34Der Schaden wäre nicht identisch mit der Pflichtteilsbelastung, weil die Klägerin ohne Pflichtteil eine erhöhte Erbschaftssteuerschuld zu tragen hätte in Höhe von 19 % der Pflichtteilssumme (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 ErbStG).
35Das Gericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen V.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2025 (Bl. 173 d.A.) verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse, weil die Höhe des behaupteten endgültigen Schadens noch nicht feststeht.
38Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass die Erblasserin von dem Zeugen am 24.06.2017 vorsätzlich verletzt wurde und damit die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung vorgelegen hätten.
39Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen schuldig macht. Inwieweit ein schweres Vergehen vorliegt, richtet sich – wie nach früherem Recht – nicht nach dem abstrakten Strafrahmen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Im Allgemeinen ist eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses und daher eine schwere Kränkung des Erblassers erforderlich (vgl. Müller-Engels, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 2333 Rn. 13). Der klägerische Vortrag bezüglich des behaupteten Geschehens am 24.06.2017 hätte diesen Anforderungen genügt. Es steht indes nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge V. die Erblasserin tatsächlich vorsätzlich angegriffen hat, wie es die Klägerin behauptet.
40Der Zeuge V. hat bekundet, dass er seinen 18. Geburtstag gefeiert habe und deshalb zwei Freunde im Haus der Erblasserin übernachtet hätten. Dies habe die Erblasserin am nächsten Morgen bemerkt und die beiden herausgeworfen. Es sei ihr nämlich nicht recht gewesen. Es habe dann einen Streit zwischen dem Zeugen V. und der Erblasserin gegeben. Der Zeuge V. sei mit den Hunden herausgegangen und habe seine Freunde zur Bushaltestelle gebracht. Die Erblasserin habe ihn dort wieder „eingesammelt“. Es sei dann zu Hause wieder zu Streit gekommen. Sie hätten sich angeschrien und die Erblasserin habe gesagt, er solle seine Sachen packen und aus dem Haus gehen. Sie sei ihm dann gefolgt und habe ihn mehrfach mit einer Schreibtischlampe auf den Rücken geschlagen. Trotz Aufforderung, dies zu unterlassen, habe sie nicht aufgehört. Der Zeuge V. habe sie daraufhin an den Handgelenken gepackt und nach hinten gedrückt. Dabei sei die Erblasserin gegen einen Kleiderschrank gefallen. Er habe nicht versucht, die Erblasserin die Treppe herunterzustoßen. Von Bekannten habe er erfahren, dass zunächst erzählt worden sei, er habe sie in Richtung der Treppe gestoßen. Dann sei erzählt worden, er habe sie die Treppe heruntergestoßen. Er habe die Erblasserin nicht in den Kopf gebissen und auch nicht getreten. Er könne sich vorstellen, sie beim Griff an die Oberarme auch geschüttelt zu haben. Eine Bedrohung habe er nicht ausgesprochen. Als er am Tag der Auseinandersetzung das Haus habe verlassen wollen, habe die Erblasserin die Herausgabe des Haustürschlüssels verlangt. Dies habe der Zeuge V. verweigert. Die Erblasserin habe ihm noch sein Handy hinterhergeworfen. Darüber sei er so sauer geworden, dass er gegen den Kotflügel des Autos der Erblasserin getreten habe. Am Abend habe er vor dem Haus gewartet. Dann hätten Polizeibeamte ihm gegenüber ein Rückkehrverbot ausgesprochen. Über anderthalb Jahre habe er nur über Anwälte mit der Erblasserin Kontakt gehabt. Danach sei es langsam wieder zu einer Annäherung, auch zu persönlichen Treffen, gekommen. Später habe sich die Beziehung zu der Erblasserin wieder auseinandergelebt. Vom Tod der Erblasserin habe er erst zwei bis drei Wochen später erfahren.
41Die Bekundungen des Zeugen V. waren in sich schlüssig und werden, was den späteren Kontakt zur Erblasserin angeht, durch die vorlegten Screenshots der übersandten Nachrichten belegt. Zudem schilderte der Zeuge V. das Geschehen lebhaft. Er räumte auch Tatsachen ein, die für ihn nachteilig waren. So bekundete er, dass er aus Wut gegen den Kotflügel getreten habe, worauf er nicht stolz sei.
42Die Kammer hält demgegenüber auch die Erklärungen der Klägerin nicht für unglaubhaft. Allerdings hat diese das Geschehen nicht selbst wahrgenommen, sondern nur berichtet, was ihr die Erblasserin mitgeteilt hat. In Anbetracht der glaubhaften Bekundungen des Zeugen V. waren diese Erklärungen daher nicht geeignet, die Kammer von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags zu überzeugen. Weitere Beweismittel zum behaupteten Tatgeschehen gibt es nicht. Auch die Angaben über im Einsatzprotokoll der Polizei und im Beschluss des Amtsgerichts U. vom 03.07.2017 enthalten keine weiteren Angaben der Erblasserin.
43Der vom Zeugen V. bekundete Sachverhalt rechtfertigt keine Entziehung des Pflichtteils. Er hat sich gegenüber der Erblasserin lediglich verteidigt, um zu verhindern, dass diese ihn weiter schlägt. Die getätigten Äußerungen und die aus Wut begangene Sachbeschädigung stellen in Anbetracht der angespannten Situation und des Verhaltens der Erblasserin keine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses dar.
44Soweit die Klägerin weitere tätliche Angriffe auf die Erblasserin und auch die Klägerin selbst behauptet, waren diese zum einen nicht hinreichend konkret genug und aus Sicht der Beklagten nicht einlassungsfähig. Zum anderen fehlte diesbezüglich ein Nachweis. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Erblasserin oder der Klägerin gelungen wäre, die behaupteten Übergriffe zu belegen und rechtswirksam eine Pflichtteilsentziehung anzuordnen. Nach § 2336 Abs. 3 BGB muss die Klägerin aber die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung beweisen.
45Da nach alledem nicht feststeht, dass dem Zeugen V. wirksam der Pflichtteil hätte entzogen werden können, ist jedenfalls nicht bewiesen, dass der Klägerin aufgrund der behaupteten Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Die Klage unterliegt der vollständigen Abweisung.
46Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
48Der Streitwert wird auf bis 350.000 € festgesetzt.
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Referenzen
- § 15 Abs. 1 ErbStG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils 1x