Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 490/24

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen, im Internet, unter Link entf., wie in der Anlage k1 abgebildet, mitzuteilen, dass „N.“ ab Sommer 2025 abgeschaltet wird und zum Herunterladen der E. App aufzufordern, wenn die „Allgemeine Geschäftsbedingungen E. Mobilfunktarife" die folgende Bestimmung enthalten:

"Die Rechnung wird dir für einen Zeitraum von 12 Monaten auf der Seite Link entf. im PDF-Format zum Abruf zur Verfügung gestellt. "

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2025 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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