Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 270/25
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Streitwert: 10.000,- €
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Landgericht Köln
3Beschluss
4In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
5hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln
6am 30.09.2025
7durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin
8beschlossen:
9I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
10II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
11III. Streitwert: 10.000,- €
12Gründe:
13Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.09.2025, in Form des Antrags vom 24.09.2025, der darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner aufzugeben in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung in dem [im Sommer] 2025 veröffentlichten Video „[Nennung der Betitelung des Videos]“ unter der URL https://xxx.xxxxxxxxxx.xx und in Anlage_VIDEO ersichtlich unverzüglich, ohne Einschaltungen und Weglassungen, ohne Kosten für den Antragsteller und ohne zusätzliches Abrufentgelt die in Anlage A 1 ersichtliche Gegendarstellung mit dem nachstehenden Inhalt in sein Angebot aufzunehmen:
14„Gegendarstellung
15In dem [streitgegenständlichen, auf dem Videoportal „N.“ veröffentlichten Video mit dem vorgenannten Titel] ist ein Beitrag über eine durch mich für einen Mandanten gegen Herrn Y. ausgesprochene Aufforderung zum Widerruf und Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen verbreitet worden. Herr Y. behauptet in diesem Beitrag, ich hätte die Herrn Y. vertretende Anwaltskanzlei angeschrieben und dabei von dieser einen Widerruf oder eine Gegendarstellung verlangt. Hierzu stelle ich fest, dass ich von den Rechtsanwälten der Herrn Y. vertretenden Anwaltskanzlei weder einen Widerruf noch eine Gegendarstellung verlangt habe.
16[Ort, Datum]
17L. I. Rechtsanwalt“
18und diese so lange wie die unter der URL https://xxx.xxxxxxxxxx.xx
19verbreitete Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten; für den Fall, dass die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten wird oder das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung endet, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung;
20ist unbegründet.
21Dem Anspruch steht bereits entgegen, dass es an einem Gegendarstellungsverlangen fehlt, das dem Antragsgegner unverzüglich im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 4 Medienstaatsvertrag zugeleitet wurde.
22Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei dies anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ohne Bindung an eine starre Frist zu beurteilen ist. Für die gebotene Einzelfallentscheidung ist einerseits das Interesse des Betroffenen an einer angemessenen Überlegungsfrist zu berücksichtigen, andererseits das Interesse der Medien an der Aktualität ihres Inhalts. Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch, in welchen Intervallen die betreffende Sendung ausgestrahlt wird (vgl. OLG Stuttgart, ZUM 2000, 773 ff.). Vorliegend ist zu beachten, dass die Gegendarstellung im Rahmen des [auf dem Videoportal „N.“ betriebenen] Kanals des Antragsgegners begehrt wird und somit jederzeit möglich und nicht wie bei Fernsehsendungen von Sendeintervallen abhängig ist. Zudem werden auf dem Kanal durch den Antragsgegner auch täglich meist mehrfach Videos veröffentlicht. Aufgrund der somit gegebenen Aktualität ist eine rasche Reaktion des Betroffenen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Übermittlung des geänderten Gegendarstellungsverlangens am 24.09.2025 und damit vier Wochen nach Kenntnis von dem antragsgegenständlichen Beitrag nicht mehr unverzüglich.
23Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dieses Gegendarstellungsverlangen eine überarbeitete Fassung der zunächst übersandten Aufforderung vom 28.08.2025 darstellt. Zwar ist dem Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, sein Gegendarstellungsverlangen ohne Rechtsverlust zu überarbeiten, sofern alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, insbesondere die jeweilige neue Fassung für sich betrachtet unverzüglich nach der Zurückweisung zugeleitet wird. Allerdings entschuldigt dies die dadurch eintretende Zeitverzögerung jedenfalls dann nicht, wenn die Erstfassung inhaltlich an groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln leidet und der Betroffene die zunächst übersandte Gegendarstellung daher vernünftigerweise nicht für zulässig halten konnte (vgl. OLG Köln Beschl. v. 25.7.2013 – 15 U 87/13, BeckRS 2014, 16140 Rn. 40, beck-online). Vorliegend litt das vorherige Gegendarstellungsverlangen vom 28.08.2025 aufgrund der fehlenden Unterschrift an einem groben, ohne weiteres erkennbaren Mangel. Auch wenn es sich hierbei nicht um einen inhaltlichen, sondern um einen formalen Mangel handeln mag, lässt sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts in der zitierten Entscheidung keine Beschränkung auf inhaltliche Mängel entnehmen. Es wird vielmehr ausgeführt, dass jedenfalls grobe inhaltliche Mängel die eingetretene Zeitverzögerung nicht entschuldigen können. Die Gegendarstellung muss schriftlich fixiert und im Original eigenhändig durch den Betroffenen unterzeichnet sein. Befinden sich Abdruckverlangen und Gegendarstellung in einem einheitlichen Dokument, so muss der Text der Gegendarstellung als solcher eigenhändig unterschrieben werden (Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 29.48). Das Gegendarstellungsverlangen vom 28.08.2025 ist nicht eigenhändig unterschrieben. Eine Unterschrift findet sich lediglich am Ende des Schriftsatzes, wobei diese auch nicht eigenhändig erfolgt ist. Der eingetretene Zeitverlust erfolgte aufgrund dieses ohne weiteres erkennbaren Mangels nicht unverschuldet. Soweit der Antragsteller am 03.09.2025 ein weiteres – nun eigenhändig unterschriebenes – Gegendarstellungsverlangen übersenden wollte, das jedoch dem Antragsgegner nicht zugestellt werden konnte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn trotz der Bestellung der Rechtsanwaltskanzlei O. mit Schriftsatz vom 01.09.2025 übersandte der Antragsteller die neuerliche Aufforderung entgegen § 12 Abs. 1 BORA nicht an diese. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers erfolgte die Bestellung auch nicht ausschließlich bezüglich der ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Das Schreiben nimmt auf die Abmahnung vom 01.09.2025 Bezug und es wird ausgeführt, dass kein Anspruch auf eine Gegendarstellung bestehe. Wenn der Antragsteller unter Umgehung der berufsrechtlichen Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 BORA von einer zügig möglichen Übersendung an die Prozessbevollmächtigten absieht und stattdessen eine mit Unsicherheiten verbundene Zustellung an eine c/o Anschrift des Antragsgegners vornimmt, trifft ihn ein Verschulden für den hiermit im Falle der Nichtzustellbarkeit verbundenen Zeitablauf.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich des Antragstellers die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
27Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
28Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Referenzen
- Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 270/25 1x
- BGB § 121 Anfechtungsfrist 1x
- ZUM 2000, 773 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 87/13 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x