Beschluss vom Landgericht Köln - 28 S 9/25
Tenor
die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22.10.2025 wird zurückgewiesen.
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Die Anhörungsrüge gem. § 321 a ZPO gegen den Beschluss vom 22.10.2025 war als unbegründet zurückzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers wurden zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Soweit die Kammer ausgeführt hat, dass sie das klägerische Anliegen dahingehend versteht, dass er eine Auslistung dieser Suchergebnisse durch Q. durch Vorlage des Urteils erreichen möchte, trägt der Kläger nichts Gegenteiliges vor und gibt auch nicht an, auf welche sonstige Art und Weise er das Teil-Anerkenntnisurteil im Ausland geltend machen möchte. Es ist damit nach wie vor nicht zu erwarten, dass der Kläger das Urteil- mit Erfolg - im Ausland geltend machen kann. Sollte der Kläger dies zu einem späteren Zeitpunkt konkret vortragen, wird eine nachträgliche Ergänzung des Urteils erfolgen. Ein Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag beantragte Feststellung besteht nicht.
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