Teilurteil vom Landgericht Köln - 30 O 146/25

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, welches folgende Angaben enthält:

Sämtliche bestehende Gehaltsbestandteile des bei der Beklagten angestellten Herrn U. H. zum Stichtag 01.12.2024, welches sich zusammensetzt aus

a) dem Bruttojahresgehalt, b) erfolgsunabhängige Gehaltsbestandteilen, c) erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie Tantiemen, Boni, Gewinnanteile, d) geldwerten Vorteilen von Sachleistungen, e) private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar.


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