Anerkenntnisurteil vom Landgericht Köln - 14 O 64/25
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die in der Anlage K 2 abgebildeten 357 Fotografien im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der Domain (…) wie in Anlage K 2 abgebildet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
2Der Streitwert wird auf 178.500,00 EUR festgesetzt.
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