1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung des Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Kläger verlangt vom Beklagten Übergabe und Übereignung eines Pkw Opel Astra Coupe.
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Am 23.02.2003 bot der Beklagte im Internet über das Auktionshaus „A“ seinen genannten Pkw für 13,00 EUR zum Sofortkauf an, der Mindestpreis für die Versteigerung war auf 11,00 EUR festgelegt. Das Fahrzeug war wie folgt beschrieben:
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Pkw Opel Astra Coupe, 1,8 l, 115 PS Bertone-Design, Sitzheizung, Klima, Leder, CD-Radio, elektrische Fensterheber, 4 Airbags, elektrische Außenspiegel, ABS-Traktionskontrolle in Farbe Capri-Gold-Metallic.
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Am 23.02.2003 um 0.23 Uhr nahm der Kläger dieses Sofortangebot über 13,00 EUR an.
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Nachdem kurz darauf der Kläger dem Beklagen diesen Kauf zum Preis von 13,00 EUR per Email bestätigte, wandte der Beklagte sich mit Email vom 23.02.2003 um 03.21 Uhr (Anlage B2) an den Kläger und erklärte, der Kaufpreis betrage nicht 13,00 EUR sondern 13.000 EUR, er könne sich nicht erklären, wo der Fehler liege. Wenige Minuten später, um 03.27 Uhr, schrieb der Beklagte eine Email (Anlage B1) an das Auktionshaus und wies auf einen Fehler hin, weil der Sofortkaufpreis auf 13,00 EUR festgelegt worden sei, während er in die Eingabemaske 13.000 EUR eingegeben habe. Noch am 23.02.2003, 15.04 Uhr (Anlage B3) bestätigte das Auktionshaus dem Beklagten, dass bei der Eingabe des Preises keine Punkte eingegeben werden dürften, da dies vom Eingabeprogramm als Dezimalstelle verstanden werde. Er solle daher dem Käufer mitteilen, dass es sich um ein offensichtliches Missverständnis handele.
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Der Kläger ist der Auffassung, er habe aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Kaufvertrages Anspruch auf Übereignung und Übergabe des vom Beklagten angebotenen Pkw?s für 13,00 EUR.
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den Beklagten zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 13,00 EUR das Eigentum und den Besitz an dem Pkw Opel Astra Coupe, 1,8 l, 115 PS Dertone-Design, Sitzheizung, Klima, Leder, CD-Radio, elektrische Fensterheber, 4 Airbags, elektrische Außenspiegel, ABS-Traktionskontrolle in Farbe Capri-Gold-Metallic, der unter der Auktions-ID 106248 vom Beklagten angeboten wurde, dem Kläger zu verschaffen.
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Der Beklagte behauptet, er habe in die Eingabemaske als Minimalpreis 11.000 EUR und für den Sofortzahlpreis 13.000 EUR eingegeben. Eine derartige Eingabe werde - was zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung unbestritten war - in 11,00 EUR bzw. 13,00 EUR umgewandelt, weil der Punkt als Dezimalstelle vom Programm interpretiert werde. Der Beklagte behauptet weiter, diese Umstellung des Kaufpreises, insbesondere die fehlende 0, sei ihm bei der Bestätigung seiner Eingaben nicht aufgefallen.
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Die Klage ist unbegründet.
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Willenserklärungen im Rahmen von Internet-Auktionen sind generell wirksame rechtsgeschäftliche Erklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führen können (BGHZ 149, 129).
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Ein wirksamer Kaufvertrag liegt hier dennoch nicht vor, weil die Parteien sich nicht über den Verkauf des Pkw zu einem Preis von 13,00 EUR einig waren. Das Gericht ist nämlich überzeugt, dass der Kläger bei Annahme dieses Angebots erkannte, dass die Preisangabe auf einem Irrtum des Verkäufers beruhte. Nach der Beschreibung des Fahrzeuges musste es sich um einen neueren, technisch bestens ausgestatteten Pkw handeln, für den 13,00 EUR ganz offensichtlich kein angemessener Gegenwert war. So hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung den von ihm geschätzten Fahrzeugwert mit 9000 EUR angegeben. Für die Annahme, dass der Verkäufer dieses Fahrzeug an einen Unbekannten quasi verschenken wollte, bestand keinerlei Anhaltspunkt. Einer Anfechtungserklärung bedarf es unter diesen Umständen nicht (BGH NJW-RR 1995, 859).
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Selbst wenn man jedoch von einem wirksamen Kaufvertrag ausgehen würde, so wäre dieser aufgrund wirksamer Anfechtung gemäß 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
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Der Beklagte unterlag einem Irrtum bei der Abgabe seines Angebots. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass er sein Fahrzeug nicht für 13,00 EUR verkaufen wollte und deshalb in der Eingabemaske 13.000 EUR eingegeben hatte, das Programm diesen Preis aber in 13,00 EUR umwandelte und der Beklagte bei der Bestätigung diese Umwandlung (Punkt zu Komma sowie eine fehlende 0) nicht bemerkte, weil die Eingabemaske noch zahlreiche weitere Angaben enthalten hatte. Der Beklagte befand sich damit in einem Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 BGB. Noch am 23.02.2003 hat der Beklagte per Email den Kläger davon unterrichtet, dass es sich hier um einen Fehler handle und der tatsächliche Preis 13.000,00 EUR betrage. Diese Mitteilung ist als Anfechtungserklärung zu verstehen, weil sie deutlich macht, dass der Kläger aufgrund dieses Fehlers nicht an einem Kaufvertrag mit einem Preis von 13 EUR festhalten will und die Preisangabe von 13 EUR auf einem Irrtum beruht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 1 i. V. m. § 711 ZPO.
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Die Klage ist unbegründet.
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Willenserklärungen im Rahmen von Internet-Auktionen sind generell wirksame rechtsgeschäftliche Erklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führen können (BGHZ 149, 129).
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Ein wirksamer Kaufvertrag liegt hier dennoch nicht vor, weil die Parteien sich nicht über den Verkauf des Pkw zu einem Preis von 13,00 EUR einig waren. Das Gericht ist nämlich überzeugt, dass der Kläger bei Annahme dieses Angebots erkannte, dass die Preisangabe auf einem Irrtum des Verkäufers beruhte. Nach der Beschreibung des Fahrzeuges musste es sich um einen neueren, technisch bestens ausgestatteten Pkw handeln, für den 13,00 EUR ganz offensichtlich kein angemessener Gegenwert war. So hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung den von ihm geschätzten Fahrzeugwert mit 9000 EUR angegeben. Für die Annahme, dass der Verkäufer dieses Fahrzeug an einen Unbekannten quasi verschenken wollte, bestand keinerlei Anhaltspunkt. Einer Anfechtungserklärung bedarf es unter diesen Umständen nicht (BGH NJW-RR 1995, 859).
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Selbst wenn man jedoch von einem wirksamen Kaufvertrag ausgehen würde, so wäre dieser aufgrund wirksamer Anfechtung gemäß 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
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Der Beklagte unterlag einem Irrtum bei der Abgabe seines Angebots. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass er sein Fahrzeug nicht für 13,00 EUR verkaufen wollte und deshalb in der Eingabemaske 13.000 EUR eingegeben hatte, das Programm diesen Preis aber in 13,00 EUR umwandelte und der Beklagte bei der Bestätigung diese Umwandlung (Punkt zu Komma sowie eine fehlende 0) nicht bemerkte, weil die Eingabemaske noch zahlreiche weitere Angaben enthalten hatte. Der Beklagte befand sich damit in einem Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 BGB. Noch am 23.02.2003 hat der Beklagte per Email den Kläger davon unterrichtet, dass es sich hier um einen Fehler handle und der tatsächliche Preis 13.000,00 EUR betrage. Diese Mitteilung ist als Anfechtungserklärung zu verstehen, weil sie deutlich macht, dass der Kläger aufgrund dieses Fehlers nicht an einem Kaufvertrag mit einem Preis von 13 EUR festhalten will und die Preisangabe von 13 EUR auf einem Irrtum beruht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 1 i. V. m. § 711 ZPO.
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