Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 303/81

Tenor

Hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) und 3) ist die Hauptsache erledigt.

Hinsichtlich der Antragsgegner zu 2), 4) und 5) wird die einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Krefeld vom 10. Juni 1981 - 5 C 379/81 - aufgehoben und der nunmehr gestellte Feststellungsantrag zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragstellerin 8/9 und die Antragsgegner zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 1/9 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) werden der Antragstellerin auferlegt. Die gemeinsamen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner haben jedoch die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1) und 3) je zur Hälfte zu tragen.

Ihre besonderen außergerichtlichen Kosten haben die Antragsgegner zu 1) und 3) selbst zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Antragsgegnerinnen zu 2) und 4) vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, falls nicht die Antragsgegnrinnen zu 2) und 4) vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.