Beschluss vom Landgericht Krefeld - 6 T 250/92
Tenor
Auf die Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 10. August 1992 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 1.3.1991 bis zum 28.2.1992 auf insgesamt
1.035,12 DM
einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 86,64 DM
1
G r ü n d e :
2I.
3Am 28.11.1989 wurde für den Betreuten aufgrund chronischen Alkoholismus eine Gebrechlichkeitspflegschaft eingeleitet und der Betreuer zum Pfleger bestellt. Der Betreute ist nahezu vermögenslos, zuletzt war er obdachlos. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfaßt die Gesundheitsfürsorge, die Bestimmung des Aufenthalts, der Wohnungs-, Vermögens- und Heimplatzangelegenheiten. Durch Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 1.7.1992 wurde die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 20.1.1993 vormundschaftlich genehmigt.
4Der Betreuer, der zur Zeit etwa 40-50 Betreuungen führt, hat unter dem 30.3.1992 beantragt, seine Vergütung für den Zeitraum vom 1.3.1991 bis 28.2.1992 aus der Landeskasse in Höhe von 1.268,-- DM zuzüglich 177,52 DM Mehrwertsteuer festzusetzen. Er brachte für seine Tätigkeit einen Stundensatz von 60,-- DM und für seine Kanzlei von 20,-- DM in Ansatz. Für das Jahr 1991 berechnete er 17,4 Stunden für sich und 1 Stunde für seine Kanzlei. Sein Zeitaufwand für 1992 betrug 3,2 Stunden, der für seine Kanzlei betrug 0,6 Stunden. Hinsichtlich der Antragsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 30.3.1992, Bl. 99 ff. der GA, verwiesen.
5Mit Beschluß vom 10.8.1992 hat das Amtsgericht die Vergütung des Betreuers auf insgesamt 962,16 DM festgesetzt, indem es dem Betreuer für seinen Zeitaufwand von 20,6 Stunden je 40,-- DM/Stunde und für den Kanzleiaufwand 1991 1 Stunde zu 20,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zuerkannte. Die Festsetzung einer Vergütung für den Kanzleiaufwand 1992 lehnte es ab. Gegen diesen Beschluß hat der Betreuer unter dem 3.9.1992 Beschwerde eingelegt, soweit ihm für das Jahr 1992 nur 40,-- DM und nicht 60,-- DM für seine Tätigkeit und für die Arbeit seiner Kanzlei keine Vergütung zuerkannt wurde. Zur Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben vom 3.9.1992, Bl. 159 f. der GA, verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die nach §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde hat Erfolg, soweit die Vergütung des Betreuers für seine Tätigkeit im Jahr 1992 auf nur 40,-- DM festgesetzt wurde. Soweit ihm für den Aufwand seiner Kanzlei keine Vergütung zuerkannt wurde, ist die Beschwerde unbegründet.
8Die nach §§ 1908 i Abs. 1 i.V.m. 1836 Abs. 2 BGB dem Betreuer zustehende Vergütung beträgt 60,-- DM für jede Stunde seiner Tätigkeit.
9Der Betreuer ist Berufsbetreuer i.S. §§ 1908 i Abs 1 i.V.m. 1836 Abs. 2 BGB und hat als solcher Anspruch auf eine Vergütung. Ihm sind nach seinen Angaben 40-50 Betreuungen übertragen worden, die er aufgrund des damit verbundenen Aufwands nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann. Der damit erwachsene Vergütungsanspruch gemäß §§ 1908 i, 1836 Abs. 2 BGB beträgt aufgrund der besonderen Fachkenntnisse des Betreuers 60,-- DM. Die durch seine juristische Ausbildung erworbenen Kenntnisse befähigen ihn in besonderem Maße, Betreuungen zu führen. Der nach § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB anzusetzende Betrag von 20,-- DM (§ 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG) ist deshalb gemäß § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB um das Dreifache auf 60,-- DM zu erhöhen.
10Dem steht nicht entgegen, daß nach § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB die Vergütung um das Dreifache zu erhöhen ist, soweit die Führung der Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Denn das Erfordernis besonderer Sachkenntnis ist abstrakt und nicht konkret zu beurteilen (so auch LG Berlin, BtPRAX 1992, S. 40 (42); a.A. Bach, RPfleger 1992, 89 (90). Dies folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. Für den Berufsvormund ist die Führung von Vormundschaften ein Teil seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung (vgl. BVerfG RPfleger 1980, 461 (462)). Gerade Rechtsanwälte werden von den Vormundschaftsgerichten in großem Umfang mit der Führung von Vormundschaften bzw. Betreuungen betraut. Die Übertragung erfolgt zumindest teilweise aufgrund der besonde3ren beruflichen Qualifikation der Rechtsanwälte. Da die Führung von Vormundschaften bzw. Betreuungen als Teil der staatlichen Wohlfahrtspflege eine staatliche Aufgabe ist, muß der Staat bei der Inanspruchnahme von Privaten eine angemessene Entschädigung leisten (vgl. BVerfG, aaO). Als angemessen kann eine Vergütung nur dann angesehen werden, wenn dem Berufsvormund durch seine Tätigkeit keine finanziellen Nachteile entstehen. Bei einem Stundensatz von 20,-- DM wäre dies aber der Fall, da kein Rechtsanwalt unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Aufwendungen (Vorhaltung eines Büros, Personalkosten, Kosten für juristische Fachliteratur, Pkw etc.) mit diesem Betrag kostenddeckend arbeiten, geschweige denn einen Gewinn erwirtschaften kann. Würde also dieser Betrag bei einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer zugrundegelegt, so würde dieser bei der Führung von Betreuungen, die keine juristischen Kenntnisse notwendig machen, einen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn sich der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben Privater bedient und die mit der Erfüllung verbundene Kostenlast zumindest teilweise auf diese abwälzt.
11Dem steht nicht entgegen, daß derjenige, der mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt, die Übernahme einer weiteren nach § 1786 Abs. 1 Nr. 8 BGB ablehnen kann, ein Rechtsanwalt mithin nicht gezwungen werden kann, mehr als zwei dieser Ämter wahrzunehmen. Denn die Frage eines finanziellen Ausgleichs für die vom Staat herangezogenen Berufsvormünder kann nicht davon abhängen, ob der Betroffene diese Belastung freiwillig oder gezwungenermaßen übernimmt (vgl. BVerfG RPfleger 1980, 461 (462)). Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 1836 Abs. 2 BGB gebietet also, den wirtschaftlichen Belangen von Berufsvormündern Rechnung zu tragen. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber die in Frage stehende Regelung in der geltenden Fassung gerade auch im Hinblick auf die damit verbundene Belastung der öffentlichen Haushalte so gefaßt hat (vgl. BT-Drucksache 11/6949, S. 70). Diesen Interessengegensätzen kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die Vergütung eines Rechtsanwalts als Berufsvormund gemäß § 1836 Abs. 2 BGB stets an der oberen Grenze des nach § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB geltenden Rahmens festzusetzen ist (so im Ergebnis auch LG Berlin aaO).
12Dieses aufgrund verfassungskonformer Auslegung gefundene Ergebnis trägt auch dem Umstand Rechnung, daß ein Rechtsanwalt immer seine juristischen Kenntnisse bei der Führung einer Betreuung verwenden wird, gleichviel sie gerade notwendig sind oder nicht. Desweiteren wird er als Berufsbetreuer – auch bei einfach gelagerten Fällen – seine Büroorganisation und seine Mitarbeiter zur Bewältigung der Aufgaben mit heranziehen müssen, u. a. auch um die Vielzahl der übertragenen Betreuungen bewältigen zu können. Der Begriff "erfordert" i.S. § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB ist folglich abstrakt dahingehend auszulegen, daß bei einem Rechtsanwalt als Berufsvormund grundsätzlich vom Erfordernis besonderer Fachkenntnisse auszugehen ist, unabhängig vom konkreten Einzelfall.
13Bezogen auf den vorliegenden Fall stehen dem Betreuer mithin 60,-- DM/Stunde für seine Tätigkeit seit dem 1.1.1992 zu, gegenüber der amtsrichterlichen Festsetzung also ein Mehrbetrag von 72,96 DM (64,-- DM + 14 % Mehrwertsteuer = 8,96 DM).
14Der Betreuer hat allerdings keinen Anspruch auf Vergütung seines Kanzleiaufwands in Höhe von 12,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, also 13,68 DM für das Jahr 1992 (0,6 Stunden a 20,-- DM). In der nach § 1836 Abs. 2 BGB festgesetzten Vergütung sind die Gemeinkosten des Berufsvormunds mit abgegolten (vgl. auch BT-Drucksache 11/4528, S. 112; Palandt-Diederichsen, BGB, 51. Auflage, § 1836 BGB Rn. 14; Damrau/Zimmermann, Betreuungsgesetz, § 1836 BGB Rn. 4; Bach RPfleger 1992, 89 (91).
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO, 13 a Abs. 1 FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte gemäß § 30 Abs. 1 KostO.
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