Urteil vom Landgericht Krefeld - 1 S 17/94
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16.12.1993 (6 C 379/93) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
2Die zulässige Berufung ist unbegründet.
3Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin Maklerprovision in Höhe von 7.011,00 DM nebst Zinsen zuerkannt. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 652 Abs. 1 BGB.
4Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Maklervertrag wirksam zustandegekommen. Die steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest. Der Zeuge X hat bekundet, die Beklagte habe anläßlich der Besichtigung der später gekauften Wohnung am 15.12.1990 zugesagt, die Maklercourtage zu zahlen. Daß eine Courtage in Höhe von 3,42 % des späteren Kaufpreises an den Kläger im Falle eines späteren Kaufs der Wohnung zu zahlen sein würde, war der Beklagen spätestens mit dem Schreiben der Klägerinn vom 10.12.1990 zur Kenntnis gebracht worden. Soweit die Beklagte vortragen läßt, sie erinnere sich nicht, dieses Schreiben nebst dem Exposé über die später gekaufte Wohnung erhalten zu haben, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert.
5Die Tätigkeit der Klägerin war für den Kauf der Eigentumswohnung zumindest mitursächlich, was für die Entstehung des Anspruchs auf Maklerlohn nach § 652 BGB ausreicht (vgl. Palandt, 53. Aufl., § 653 Rdn. 34 ff. m.w.N.). Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen Nachweistätigkeit und dem späteren Vertragsabschluß liegt auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor. Unstreitig ist die Beklagte zunächst durch eine Anzeige der Klägerin, mit der diese die später verkaufte Wohnung bewarb, auf die Wohnung aufmerksam geworden. Am 15.12.1990 fand ein Besichtigungstermin statt, im Verlaufe dessen die Beklagte Gefallen an der Wohnung fand. Lediglich war ihr der geforderte Preis in Höhe von 238.000,00 DM zu hoch. Betrachtet man den zeitlichen Ablauf der weiteren Ereignisse bis zum Vertragsschluß, so wird deutlich, daß die Klägerin zumindest eine Mitursache für den Erwerb der Wohnung gesetzt hat, die sie zum Vertragsabschluß am 18.01.1991 fortgewirkt hat. Die am 12.01.1991 in der X erschienene private Anzeige der Wohnungsverkäufer, in der diese die Wohnung wiederum zum Kaufpreis von 238.000,00 DM anboten, ändert an der Kausalität der Tätigkeit der Klägerin für den späteren Vertragsabschluß selbst dann nichts, wenn, wie die Beklagte vorträgt, sie sich zunächst nicht darüber klar war, daß es sich hier um die auch von der Klägerin zuvor angebotene und bereits besichtigte Wohnung handele.
6Der notarielle Kaufvertrag über die Wohnung wurde bereits sechs Tage nach Erscheinung dieser Zeitungsannonce abgeschlossen. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs trägt die Beklagte die Beweislast dafür, daß die Tätigkeit der Klägerin nicht mehr kausal für den Abschluß dieses Kaufvertrages war. Nach der Rechtsprechung kommt es zu einer Beweislastumkehr, da der Abschluß des Hauptvertrages so kurz nach der von der Klägerin entfalteten Tätigkeit erfolgt ist (vgl. BGH WM 1984, 62, 63). Allein die Behauptung der Beklagten, die Vertragsverhandlungen seien zunächst gescheitert gewesen, reicht angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse hierfür nicht aus.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8Streitwert: 7.011,00 DM
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