Urteil vom Landgericht Krefeld - 3 O 490/94
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Am 21.01.1994 suchte der Obergerichtsvollzieher X den Kläger in dessen Wohnung auf, um eine Pfändung durchzuführen. Er war im Besitz eines Pfändungsbeschlusses, eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung sowie eines Durchsuchungsbefehls. Zur Vermittlung hatte der Obergerichtsvollzieher die Zeugin X, Sozialpädagogin im X X, hinzugezogen. Der Obergerichtsvollzieher vermutete Bargeld beim Kläger, das dieser freiwillig herauszugeben nicht bereit war. Zur weiteren Vermittlung bat er deshalb telefonisch um Amtshilfe und zog die Polizeibeamten X und X hinzu.
3Nachdem die Gespräche mit dem Kläger zunächst in der Küche und im Flur stattgefunden hatten, hielten sich die Zeugen X und X sowie der Kläger im Schlafzimmer auf, als es zu einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Kläger kam. Der Kläger wurde schließlich durch den Polizeibeamten X in den Festhaltegriff genommen. Weniger später war sein linker Oberarm gebrochen. Der Kläger wurde unverzüglich in das X X in X gebracht, wo er operiert wurde und 20 Tage in stationärer Behandlung verblieb. Ca. 3 Monate später mußte er sich zur Durchführung einer Nachoperation erneut 7 Tage in stationäre Behandlung begeben. Noch im Dezember 1994 hatte der Kläger Schmerzen im linken Arm und war nicht in der Lage, diesen voll zu belasten.
4Ein unter dem Aktenzeichen X X X durchgeführtes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
5Der Kläger behauptet: Die Polizeibeamten hätten ohne sein Einverständnis eine Taschenpfändung durchführen wollen. Er selbst habe sich ruhig verhalten und keinerlei Gewalt gegen die Polizeibeamten eingesetzt. Nachdem ihn der Polizeibeamte X in den Festhaltegriff genommen hatte, habe der Polizeibeamte X ihm, dem Kläger, einen Handkantenschlag auf den linken Oberarm versetzt. Dabei sei sein Arm mit deutlich hörbarem Knacken gebrochen.
6Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Schmerzensgeld gegen das X X zu.
7Der Kläger beantragt,
8das X X zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
9Das X X beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Es behauptet: Der Kläger habe eine drohende Haltung gegenüber allen Anwesenden eingenommen und sich mit geballten Fäusten den zwei Polizeibeamten genähert. Daraufhin habe der Polizeibeamte X den Kläger in den Festhaltgriff genommen, um ihn ruhig zu stellen, bis der Obergerichtsvollzieher die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hatte. Der Kläger habe durch heftiges Winden versucht, sich zu befreien, und durch eine ruckartige Bewegung des Klägers sei es dann zu dem Oberarmbruch gekommen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X, X, X und X. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.06.1995 und vom 21.09.1995 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe :
14Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus §§ 839 I, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu, weil dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
15Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass die anwesenden Polizeibeamten X und X die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzt haben. Es ist zwar richtig, daß der Kläger von dem Zeugen X in Festhaltegriff genommen worden ist. Dazu war der Zeuge X jedoch befugt, weil der Kläger bei der Vollstreckungshandlung massiven Widerstand geleistet hatte. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger gegenüber den anwesenden Polizeibeamten und dem Obergerichtsvollzieher X eine drohende Haltung eingenommen hat und sich den Polizeibeamten mit geballten Fäusten genähert hat. Dies haben die Zeugen X und X übereinstimmend bekundet. Übereinstimmend schildern die beiden Zeugen auch die Situation, in deren Verlauf es zu dem Vorfall im Schlafzimmer des Klägers kam. Nachdem der Obergerichtsvollzieher zunächst allein versucht hatte, beim Kläger eine Taschenpfändung vorzunehmen, versuchten die beiden Zeugen X und X dies nach ihrer Hinzuziehung ebenfalls. Der Kläger hatte im Verlauf der Gespräche immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß er eine Taschenpfändung absolut nicht wolle und daß er sich lieber verhaften lassen wolle. Der Zeuge X hat außerdem bekundet, der Kläger habe jedem Prügel angedroht, der es wage, sich an seinem Portemonnaie zu schaffen zu machen. Auch in diesem Verhalten des Klägers deutet sich seine anschließend zum Ausdruck gekommene Aggressivität bereits an. Die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu den Drohgebärden des Klägers erscheinen damit in sich glaubhaft. Beide Zeugen waren zum Zeitpunkt des Geschehens unmittelbar zugegen und waren zudem in großer Aufnahmebereitschaft, ja werden dem Geschehen mit besonderer Aufmerksamkeit gefolgt sein, allein schon wegen der für sie nicht alltäglichen Situation, bei einer Pfändung im Wege der Amtshilfe hinzugezogen zu werden. Beide Zeugen schildern den Vorfall auch mit vielen Details und bis auf wenige Ungenauigkeiten, die darauf zurückgeführt werden können, daß das Geschehen bereits einige Zeit zurückliegt, auch in sich widerspruchsfrei.
16Den Aussagen der Polizeibeamten steht auch nicht die Aussage der Zeugin X entgegen, da diese Aussage bereits unergiebig ist. Die Zeugin X hat sich während des gesamten Vorfalls in der Küche aufgehalten und war von dort aus gar nicht in der Lage, das Schlafzimmer einzusehen, worauf sie in ihrer Zeugenaussage wiederholt hinweist. Die Aussagen der Zeugen X und X werden auch nicht durch die Aussage des Obergerichtsvollziehers X in Frage gestellt. Der Zeuge X konnte das Geschehen nicht unmittelbar beobachten. Er stand zwar im Türrahmen zum Schlafzimmer, hat aber glaubhaft bekundet, wegen geöffneter Kleiderschranktüren sei ihm der Blick versperrt geblieben. Übereinstimmend mit den anderen Zeugen schildert der Zeuge X allerdings die äußert gespannte Atmosphäre, spricht von großer Aufgeregtheit des Klägers und von etlichen verbalen Drohungen.
17Daß die Verletzung des Klägers durch einen – rechtswidrigen – Handkantenschlag eines der Polizeibeamten verursacht worden sei, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Diese Behauptung des Klägers wird von keinem der Zeugen bestätigt. Die Zeugen X und X bekunden mit Bestimmtheit, einen Handkantenschlag auf den linken Oberarm des Zeugen nicht ausgeführt zu haben. Das knackende Geräusch sei zu hören gewesen, als der Kläger heftig versucht habe, sich aus dem Festhaltegriff des Zeugen X herauszuwinden.
18Die Verletzung des Klägers ist folglich durch eine eigene verbotene Widerstandshandlung entstanden; eine Amtspflichtverletzung der Beamten ist daraus nicht abzuleiten.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
20Streitwert: 6.000,- DM
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