Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 73/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
6.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger haben auf ihrem in HanHHhhhHang Hanglage zwischen nach rechts und links leicht ansteigendem Gelände ein Wohnhaus aufgrund einer 1964 erteilten Baugenehmigung errichtet. Ein Bebauungsplan bestand für dieses Gebiet nicht. Um den Keller als Wohnraum ausbauen und vor ihm eine Terrasse anlegen zu können, war es erforderlich, einen Teil des Hanges in einer Höhe von ca. 2,5 Metern anzugraben. Von der Terrasse aus steigt das Grundstück bis zur 4,3 Meter entfernten Grundstücksgrenze an, ist gärtnerisch mit einer Treppenanlage gestaltet und mit einem ca. 0,3 Meter hohen und 0,4 Meter breiten Mäuerchen eingefriedet.
3Die hinter dem Grundstück angrenzenden Freiflächen sind ursprünglich landwirtschaftlich genutzt worden. Zur Anlegung eines Biotops hat die Beklagte einen ca. 8 bis 10 Meter breiten Streifen dieses Ackerlandes erworben und Sträucher, Bäume und Wildblumen anpflanzen lassen. Das wellige Gelände weist hinter dem Grundstück der Kläger seinen tiefsten Punkt auf.
4Nach starken Regenfällen Ende Oktober / Anfang November 1998 staute sich Wasser auf dem Gelände der Beklagten an der Begrenzungsmauer an, floß unter der Mauer durch und verschlammte die Terrasse der Kläger. Hierüber informierten die Kläger die Beklagte, die ankündigte, durch ein Bodengutachten über Rückhalte- und Versickerungsmöglichkeiten Aufschluß erhalten zu wollen.
5Im März 1999 kam es bei starkem Regen erneut zu einem Wasserdurchbruch mit einem Erdeinbruch auf dem Hang neben der Gartentreppe. Es entstand ein Erdloch von über einem Kubikmeter. Die Beklagte ließ die auf der Terrassenfläche abgelagerte Erde in das Erdloch zurückschaufeln.
6Starke Regenfälle am Abend des 04.07.1999 führten wiederum zu einer Wasseransammlung im tiefsten Punkt des hinter dem Grundstück der Kläger gelegenen Biotops. Das Wasser durchbrach entlang der durch die früheren Ereignisse gebildeten Störungszone die Hangböschung, überflutete die Terrasse und drang in die Souterrainwohnung ein.
7Die hierbei entstandenen Schäden ließen die Kläger durch den Sachverständigen von der Weien aufnehmen und begutachten. Wegen der Feststellungen im einzelnen wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten vom 27.07.1999 Bezug genommen.
8Zur Klärung der Schadensursache beauftragten die Kläger den Sachverständigen X mit der Feststellung des Zustandes zur Sicherung des Beweises. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des zu den Akten gereichten Gutachtens des Sachverständigen Poremba vom 13.07.1999 verwiesen.
9Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der Berechnung der Schadenspositionen im einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
10Zur Haftung der Beklagten führen sie aus:
11Das Biotop sei von der Beklagten mit dem Ziel angelegt worden, das von den oberhalb liegenden Ackerflächen kommende Oberflächenwasser aufzufangen und zu verhindern, daß es auf den unterhalb gelegenen Hausgrundstücken Schaden anrichte. Dieses Ziel habe die Beklagte offensichtlich nicht erreicht.
12Zudem habe die Beklagte die Anlage nicht vorschriftsmäßig unterhalten, gepflegt und beaufsichtigt und es auch hingenommen, daß spielende Kinder die Rasenabdeckung und Sträucher herausrissen. Nach wie vor könnten Jugendliche immer noch - wie von ihnen am 19.09.2000 wahrgenommen - durch das Biotop wandern. Die Beklagte unterlasse jegliche Absicherung und Kontrolle. Durch Hinnahme der Beschädigungen habe die Beklagte ihr Biotop in einen für das klägerische Grundstück gefahrvollen Zustand geraten lassen. Besonders vorwerfbar sei, daß die Beklagte keine Konsequenzen aus den ersten Schadensereignissen gezogen habe und auch weiterhin untätig sei.
13Hinzuweisen sei darauf, daß sie die Gefahrenlage nicht selbst durch Anlegung des Hauses und der Terrasse geschaffen hätten, da ihr Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigt worden sei. Wenn ihr Vorhaben schadensursächlich gewesen sei, hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.
14Nunmehr hätten sie selbst Vorkehrungen getroffen, um das Eindringen von Wasser und Schlamm auf ihr Grundstück abzuwehren.
15Die Kläger beantragen,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 77.893,01 DM
17nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe und führt zum Haftungsgrund aus:
21Wasserrechtliche Zwecke, wie von den Klägern angesprochen, seien bei der Anlegung des Biotops nicht verfolgt worden. Es habe sich lediglich um eine landschaftsgestaltende Maßnahme gehandelt, durch die ein Rückzugsareal für Insekten, Vögel und Kleinsäuger der Feldflur geschaffen werden sollte. Nach Abschluß der Maßnahme seien Veränderungen nicht mehr vorgenommen worden, das Gebiet werde lediglich zum Zwecke von Ersatzpflanzungen genutzt.
22Zudem sei die gezielte Einleitung von Niederschlagswasser aus dem freien Feld in das städtische Kanalnetz nicht möglich, weil dieses hierfür nicht berechnet sei und aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht berechnet werden könne.
23Schließlich sei das Schadensereignis vom 04.07.1999 durch außergewöhnliches Unwetter mit orkanartigen Böen und Niederschlagsmengen von 70 mm pro Quadratmeter innerhalb kürzester Zeit verursacht worden. Dadurch habe sich eine größere Menge abfließenden Oberflächenwassers in der natürlich vorhandenen Mulde des Biotops hinter dem Grundstück der Kläger gesammelt, sei in Hohlräume gelangt und habe alsdann die Böschung durchbrochen. Der Schaden wäre folglich auch eingetreten, wenn die Fläche weiterhin als Ackerland genutzt worden wäre.
24Schadensursächlich sei die Tatsache, daß die Kläger bei Errichtung des Hauses durch Abgraben des Hanges die Geländeform verändert und keine Maßnahmen ergriffen hätten, um Abschwemmungen zu vermeiden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
26Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
27Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Leischner vom 22.03.2001 Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage ist nicht begründet.
30Die Beklagte ist den Klägern weder aus Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften noch aus Verletzung von Sicherungspflichten und Amtspflichten schadensersatzpflichtig.
31Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 BGB liegen nicht vor, da die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Der Abwehranspruch, der Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, setzt aber voraus, daß die Beklagte als Störer für die Beeinträchtigung verantwortlich ist. Wie indes auch die Kläger nicht verkennen, ist der Zustrom von natürlich versickerndem Niederschlagswasser vom Nachbargrundstück entschädigungslos hinzunehmen. Denn ein zum Schadensersatz verpflichtender Tatbestand kommt ständiger Rechtsprechung der Obergerichte zufolge nicht in Betracht bei Einwirkungen, die von einem Grundstück einer Gemeinde auf ein anderes Grundstück ausgehen, aber nicht das Maß dessen übersteigen, was der Eigentümer nach Wassernachbarrecht entschädigungslos hinnehmen muß. Da es naturgesetzliche Gegebenheit ist, dass Wasser bergab fließt und den natürlichen Geländeverhältnissen folgt, haben Oberlieger und Unterlieger dies grundsätzlich hinzunehmen. § 115 Abs. 1 Satz 1 NW Wassergesetz verbietet dem Oberlieger lediglich, den natürlichen Ablauf des Niederschlagswassers künstlich zu verändern.
32Das einsickernde Oberflächenwasser ist Grundwasser und der Zustrom des Grundwassers ist hinzunehmen. Dies folgt schon daraus, daß es sich um ein bloßes Naturereignis handelt, für das der benachbarte Eigentümer nicht als Störer einzutreten hat, da die Störung nicht wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW 1993/928, 1991/2771, 1985/1773). Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder wenn die Beeinträchtigung durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist.
33Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, daß dies vorliegend der Fall ist, weil die Beklagte auf dem Nachbargrundstück ein Biotop angelegt hat, haben sie indes nicht nachzuweisen vermocht, daß die Beklagte die Bedingungen dafür geschaffen hat, daß erhebliche Wasseransammlungen im Grenzbereich stattfanden, dort für längere Zeit verblieben und dann als sogenanntes drückendes Wasser auf das Grundstück der Kläger gerieten. Die Beklagte hat weder bei der Herrichtung des Biotops noch bei späteren Pflegemaßnahmen Eingriffe in das Grundstück vorgenommen, die eine unzulässige Veränderung darstellen. Die bei landwirtschaftlichen Grundstücken notwendige Art der Bodenbearbeitung durch landwirtschaftliche Maschinen hatten die Kläger bis zum Erwerb der Fläche durch die Beklagte hinzunehmen, nichts anderes gilt für die Bodenbearbeitung durch die Beklagte.
34Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen X, die auch die Kläger nicht in Zweifel gezogen haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Beklagte das zuvor als landwirtschaftliche Fläche genutzte Nachbargrundstück durch Anlegung des Biotops nicht verändert hat. Erdbewegungen, die zu wesentlichen Vertiefungen, Verdichtungen und dergleichen hätten führen können, haben den Feststellungen des Sachverständigen zufolge nicht stattgefunden. Die Anpflanzungen nehmen Wasser auf, nehmen dadurch Einfluß auf die Wassermenge, führen aber nicht zu einer Veränderung der Wasserführung. Die in diesem Zusammenhang gehegten Vermutungen und Befürchtungen der Kläger sind mithin durch das Gutachten nicht belegt worden. Die Beklagte hat den natürlichen Ablauf des wild abfließenden Niederschlagswassers zum Nachteil des benachbarten klägerischen Grundstückes nicht künstlich verändert.
35Soweit die Kläger auf ungünstige Bodenverhältnisse abstellen, handelt es sich um eine naturgegebene Beschaffenheit, die nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt.
36Insoweit verkennen die Kläger, daß sie bei der Planung und Errichtung ihres Bauvorhabens gehalten waren, die Bodenverhältnisse und die topographischen Verhältnisse zu berücksichtigen und die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten zur Absicherung ihres Grundstückes zu beachten. Hiergegen haben die Kläger bei der Errichtung der Souterrainwohnung mit Terrasse verstoßen. Der Böschungswinkel ist, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, falsch angelegt. Unstreitig ist der Schaden im Zusammenhang mit dem Bruch der Anschnittsböschung eingetreten. Bei Anlegung der Böschung haben die Kläger zwar den üblichen Neigungswinkel beachtet, sich aber nicht darüber vergewissert, daß der angeschnittene Boden auch die geotechnischen Eigenschaften - mittlere Lagerungsdichte und erosionsunempfindlicher Boden -, die unabdingbare Voraussetzung für den gewählten Neigungswinkel sind, aufweisen. Wegen der Einzelheiten der Böschungsbruchberechnung wird auf die nachvollziehbaren detaillierten Ausführungen des Sachverständigen, die auch die Kläger nicht angegriffen haben, verwiesen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt.
37Wie aufgrund des Sachverständigengutachtens weiter zur Überzeugung der Kammer feststeht, war Ursache des Böschungsbruches allein der Katastrophenregen vom 04.07.1999 und der dadurch bedingte Wasserstau an der Grenzmauer. Begünstigt wurde der Bruch durch die über Jahre vor der Mauer erfolgte Versickerung von Niederschlagswasser als Folge dessen der im Untergrund anstehende Schluffboden eine breiige und damit fließende Zustandsform angenommen hatte. Für diese Naturereignisse ist weder die Beklagte noch der Voreigentümer verantwortlich.
38Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte auch keine den Klägern gegenüber bestehenden Sicherungspflichten verletzt. Die Zustandshaftung geht nicht soweit, daß der Eigentümer unterschiedslos für alle Auswirkungen verantwortlich ist, die rein tatsächlich von seinem Grundstück ausgehen. Hierdurch realisiert sich grundsätzlich nur das allgemeine Lebensrisiko. Die Kläger können nicht verlangen, daß die Beklagte Vorkehrungen trifft, die das Niederschlagswasser zurückhalten und den Abfluß des Wassers auf ihr Grundstück verhindern. Die Kläger sind lediglich berechtigt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Wasser von ihrem Grundstück fernzuhalten (BGH NJW 1985/1773). Sie haben an einer Stelle gebaut, an der sie infolge der Geländeverhältnisse für eigenen Schutz sorgen mußten. Da die Gefahr durch eigenes Handeln entstanden ist, können sie nicht verlangen, daß die Beklagte umfangreiche Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten ergreift. Abgesehen davon, daß die Gemeinden nur nach Vorrangigkeit und Finanzierungsmöglichkeiten Maßnahmen durchführen können, ist die Gemeinde auch nicht verpflichtet, einen schlechthin gefahrlosen Zustand zu gewährleisten. Die Gemeinde trifft lediglich eine Duldungspflicht insoweit, als die Kläger berechtigt sind, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Wasser von ihrem Grundstück fernzuhalten.
39Der Vorwurf pflichtwidrigen Unterlassens geht damit fehl, abgesehen davon, daß der Katastrophenregen für die Beklagte auch nicht vorhersehbar war.
40Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, bei Erteilung der Baugenehmigung, die die Beklagte unstreitig nicht erteilt hat, hätten Auflagen erteilt werden müssen, verkennen sie, daß das Bauamt nur zu prüfen hat, ob öffentlich rechtliche Belange der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen, nicht hingegen, ob der planende Architekt die erforderliche Sachkunde hat. Ob die Gemeinde bei Erstellung eines Bebauungsplanes die Gefahrenlage hätte berücksichtigen müssen, kann vorliegend dahinstehen, weil die Kläger unstreitig im Außenbereich, für den ein Bebauungsplan nicht vorlag, gebaut haben. Bei Errichtung ihres Hauses hätten sie die Hanglage und die sich daraus ergebende Gefahrenlage bei starken Regenfällen über Jahre hinweg bedenken und entsprechend Vorsorge treffen müssen. Insbesondere hätten die Kläger nach den beiden, dem Schadensereignis vorausgehenden Vorkommnissen Schutzmaßnahmen ergreifen können und müssen. Die Tatsache, daß die Beklagte Hilfestellung geleistet hat und leistet, befreite die Kläger nicht von der Eigenvorsorge.
41Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
42Streitwert: 77.893,-- DM.
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