Urteil vom Landgericht Krefeld - 4 O 355/01
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.781,19 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-satz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 13.08.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheit kann durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Im August 1997 erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag, ihn künftig umfassend steuerrechtlich zu beraten und gegenüber den Finanzbehörden zu vertreten. Dieser Auftrag umfaßte die Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997.
3Der Kläger händigte der Beklagten seine, den Veranlagungszeitraum ab 1996 betreffenden Unterlagen aus und ergänzte sie wöchentlich um die Neueingänge.
4Nachdem er im Dezember 1999 die Kündigung des Steuerberatungsmandates gegenüber der Beklagten hatte aussprechen lassen und Herrn Steuerberater C aus E mit seiner weiteren steuerrechtlichen Beratung und Betreuung beauftragt hatte, erfuhr er, daß die Beklagte für ihn Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen betreffend die Jahre 1996 und 1997 nicht abgegeben hatte und daher gegen ihn Schätzungsbescheide ergangen waren.
5Die Beklagte wurde zur Rückgabe der Steuerunterlagen des Klägers aufgefordert. Nachdem sie dieser Aufforderung zum 25.01.2000 nachgekommen war, fertigte der neue Steuerberater des Klägers innerhalb eines Monates die bisher fehlenden Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997.
6Der Kläger reichte diese Erklärungen dem Finanzamt E-Nord ein. Daraufhin ergingen folgende vier Steuerbescheide:
7- unter dem 22.06.2001 der Bescheid für 1996 über Umsatzsteuer
8in Höhe von 23.508,-- DM zuzüglich Nachzahlungszinsen in Höhe
9von 4.278,-- DM bezogen auf eine Steuerschuld in Höhe von
1021.100,-- DM für den Zeitraum 01.04.1998 bis 25.06.2001 und
11zuzüglich 100,-- DM als Verspätungszuschlag
12- am 22.06.2001 der Bescheid für 1996 über Einkommenssteuer,
13Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer betreffend eine Ein-
14kommenssteuer in Höhe von 65.937,-- DM zuzüglich Nachzah-
15lungszinsen in Höhe von 12.046,-- DM bezogen auf eine Steuer-
16schuld in Höhe von 61.000,-- DM für den Zeitraum 01.04.1998
17bis 25.06.2001 und zuzüglich eines Verspätungszuschlages in
18Höhe von 250,-- DM
19- unter dem 27.04.2001 der Bescheid für 1997 über Umsatzsteuer
20betreffend eine Steuerschuld in Höhe von 17.642,-- DM zuzüg-
21lich Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.713,-- DM bezüglich
22einer Steuerschuld in Höhe von 13.100,-- DM aus dem Zeitraum
23- bis 30.04.2001 und zuzüglich eines Verspätungszu-
schlages in Höhe von 100,-- DM
25- unter dem 27.04.2001 der Bescheid für 1997 über Einkommens-
26steuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer betreffend
27eine Einkommenssteuer in Höhe von 38.770,-- DM zuzüglich
28Nachzahlungszinsen in Höhe von 4.531,-- DM bezogen auf eine
29Steuerlast in Höhe von 35.300,-- DM für den Zeitraum 01.04.
301999 bis 30.04.2001 und zuzüglich eines Verspätungszu-
31schlages in Höhe von 200,-- DM.
32Mit Schreiben vom 31.07.2001 ließ der Kläger die Beklagte dazu auffordern, ihm gegenüber ihre Eintrittspflicht für den ihm entstandenen Zinsschaden zu erklären und den Schadensbetrag zu erstatten.
33Unter dem 16.08.2001 wies die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach zurück und erbat ergänzende Angaben zum Inhalt der Steuerbescheide, zum Zeitpunkt der Abgabe der diesen Steuerbescheiden zugrunde liegenden Steuererklärungen und zur Berechnung des Zinsschadens unter Hinweis darauf, der Kläger habe stets Überziehungskredite in nicht unbeträchtlicher Höhe in Anspruch genommen, die mit höheren Zinssätzen zu bedienen gewesen seien als der Nachzahlungszinssatz nach der Abgabenordnung.
34Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe es pflichtwidrig im Rahmen des ihr übertragenen Steuerberatungsmandates unterlassen, die ihr anhand der ihr vorliegenden Unterlagen möglichen Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 rechtzeitig vor Zinsbeginn gemäß § 233 a Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung den Finanzbehörden einzureichen. Daher schulde ihm die Beklagte die Rückerstattung der ihm aufgegebenen Nachzahlungszinsen und Verspätungszuschläge, wobei er bei der Klageforderungzusammenstellung den Verspätungszuschlag in Höhe von 100,-- DM bezogen auf den Umsatzsteuerbescheid für 1997 wegläßt und bezogen auf diese Steuerschuld nur Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.637,-- DM ansetzt.
35Der Kläger beantragt,
36die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.042,-- DM zu-
37züglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1
38des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998
39seit dem 13.08.2001 zu zahlen.
40Die Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Sie bestreitet, daß der Kläger ihr sämtliche ihm zur Verfügung zustehende, für die Fertigung der in Rede stehenden Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, und verweist in der Annahme, sich hierdurch entlasten zu können, auf ihr Schreiben vom 22.05.1998 an den Kläger mit der Passage:
43"Für den Veranlagungszeitraum 1996 ist eine Umsatzsteuererklärung und eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Diesbezüglich bedarf es noch einer weiteren Besprechung. Wir regen an, diese kurzfristig durchzuführen, da die gesetzlichen Abgabefristen für die Steuererklärung 1996 bereits verstrichen sind", und auf ihr Schreiben vom 12.05.1998 an den Kläger mit der Passage:
44"Wir gehen davon aus, daß wir das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit erörtern werden. Hierfür steht ihnen der Unterzeichner jederzeit gerne zur Verfügung".
45Rücksprache habe der Kläger dann mit ihr nicht genommen; er habe auch die fehlenden Unterlagen nicht nachgetragen.
46Ferner bestreitet sie die Höhe des geltend gemachten Zinsschadens und behauptet:
47Schon während des Beratungsverhältnisses der Parteien zueinander habe der Kläger erhebliche Bankverbindlichkeiten gehabt, für die er einen höheren Zinssatz habe erbringen müssen, als das Finanzamt nach der Abgabenordnung für Steuernachzahlungen erheben könne.
48Auch die in Rede stehenden Steuerschulden hätte der Kläger bei frühzeitiger Festsetzung allenfalls nach der Inanspruchnahme weiterer Bankkredite, sofern er diese überhaupt erhalten hätte, begleichen können. Die mit relativ geringen Nachzahlungszinsen verbundene späte Steuerfestsetzung habe dem Kläger mithin einen Zinsvorteil verschafft.
49Schließlich meint sie, jedenfalls nicht dafür haften zu müssen, daß der Zinslauf im Sinne des § 233 a Abs. 2 Abgabenordnung im Streitfall dadurch lang ausgefallen ist, daß die Finanzbehörden für die Bearbeitung der Steuererklärungen des Klägers 16 Monate gebraucht haben. Hier fehle es an einem Ursachenzusammenhang zwischen ihrer Beratungstätigkeit für den Kläger und dem Anfall von Nachzahlungszinsen.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
52Die Klage ist begründet.
53Die Beklagte hat das ihr vom Kläger im August 1997 übertragene Steuerberatungsmandat schuldhaft nicht ordnungsgemäß bearbeitet und hierdurch dem Kläger einen Vermögensschaden in Höhe von jedenfalls 23.042,-- DM zugefügt.
541.
55Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Gestalt eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung liegen vor.
56Zwischen den Parteien bestand zwischen August 1997 und Dezember 1999 ein Steuerberatungsvertrag, der angesichts seines auf alle steuerrechtlichen Belange des Klägers gerichteten umfassenden Charakters als Dienstvertrag einzuordnen ist (vgl. hierzu Palandt, 41. Auflage, Sprau, Einführung vor § 631 Randnummer 18 m.w.N.).
57Diesen Dienstvertrag hat die Beklagte jedenfalls fahrlässig nicht mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet, als sie es unterließ, den Finanzbehörden gegenüber Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen betreffend den Kläger für die Jahre 1996 und 1997 zu fertigen und abzugeben.
58Der einem Steuerberater angetragene Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet diesen zur sorgfältigen, fachkundigen Beratung und Betreuung des Mandanten, wovon eingeschlossen ist die Verpflichtung dazu, im Interesse des Mandanten alles rechtzeitig vorzubereiten, was vorbereitet werden kann und muß, damit der Mandant auch fristgebundene, ihm als steuerpflichtigen obliegende Maßnahmen gegenüber den Finanzbehörden ergreifen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.10.1991 - IX ZR 255/90 - in NJW 1992 Seite 307, 309).
59Diesen Anforderungen an eine sorgfältige Steuerberatung ist die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht gerecht geworden, indem sie die dem Kläger kraft Gesetzes auferlegten Fristen zur Abgabe von Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 verstreichen ließ, ohne sich in dem ihr obliegenden Umfang um rechtzeitige Erklärungsabgabe zu bemühen.
60Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte bis zum Ablauf der Steuererklärungsabgabefristen vom Kläger alle Unterlagen erhalten hatte, die zur Erstellung vollständiger und richtiger Umsatzsteuer- und Einkommenssteuererklärungen erforderlich waren.
61Hätten der Beklagten Unterlagen gefehlt, wäre sie als Steuerberaterin des Klägers dazu verpflichtet gewesen, bei diesem unter exakter Benennung der ihr noch fehlenden Unterlagen deren Hereingabe anzufordern (vgl. hierzu BGH a.a.O.).
62Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die von der Beklagten zitierten Anschreiben an den Kläger vom 12. und 22. Mai 1998 entlasten die Beklagte nicht.
63Ihnen ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Unterlagen und Erklärungen des Klägers noch fehlten. Der Wunsch nach allgemeiner Besprechung und Erörterung gab dem Kläger nicht hinreichend eindeutig zu verstehen, daß und wenn ja welche Unterlagen der Beklagten zur ordnungsgemäßen Erstellung von Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen noch fehlten.
642.
65Die Pflichtwidrigkeit der Beklagten hat dem Kläger die der Klageforderung zugrunde gelegten Vermögensnachteile in Gestalt von Versäumniszuschlägen und Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233 a Abs. 2 Abgabenordnung zugefügt.
66Die der Beklagten oblegene, im Interesse des Klägers rechtzeitige Erstellung der Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für 1996 und 1997 und deren Einreichung bei den Finanzbehörden hätten sowohl die Säumniszuschläge als auch das Entstehen der Nachzahlungszinsen vermieden. Dabei besteht auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit der Beklagten und dem Nachzahlungszinsanteil, der sich möglicherweise nur daraus ergeben hat, daß die Finanzbehörden für die Bearbeitung der Anfang 2000 von dem neuen Steuerberater des Klägers abgegebenen Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen betreffend die Jahre 1996 und 1997 einen recht langen Zeitraum benötigt haben bis es zur Steuerfestsetzung und dem an deren Wirksamwerden gemäß § 233 a Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung anknüpfenden Endes des Zinslaufes für Nachzahlungszinsen kam.
67Grundsätzlich unterbricht das Fehlverhalten Dritter den Zurechnungszusammenhang zwischen der schadensauslösenden Handlung des Schädigers und dem hieran anknüpfenden Schadenseintritt beim Geschädigten nicht (vgl. hierzu Palandt, 61. Auflage, Heinrichs, Vorbemerkung von § 249 Randnummer 73 m.w.N.). Gründe, im Streitfall von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht gegeben.
68Aus den Hinweisen der Beklagten darauf, der Kläger habe schon zur Zeit der Vertragsbeziehung der Parteien zueinander grundsätzlich seine Verbindlichkeiten nur mit Rückgriff auf Bankkredite beglichen und begleichen können, ergibt sich nicht die Notwendigkeit dazu, bei der Schadensbestimmung Vorteilsausgleichung vorzunehmen.
69Der Vortrag der Beklagten, die mit der zeitlichen Verzögerung der Steuernachforderung verbundene Nachzinsbelastung stelle einen dem Kläger günstigen, seinen Schaden mindernden Zinsvorteil dar, ist unschlüssig.
70Die Beklagte verkennt, daß ein Zinsvorteil dem Kläger nur dann entstanden wäre, wenn er infolge der verspäteten Steuerinanspruchnahme höhere als von den Finanzbehörden als Nachzahlungszinsen geforderte Zinsen für den Nachzahlungszinszeitraum gespart hätte.
71Das aber wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger bei Wirksamwerden der Steuernachforderung entweder dazu in der Lage gewesen wäre, die gesamte Steuerlast nunmehr aus vorhandenem Vermögen zu bezahlen oder aber unter Inanspruchnahme günstigerer Kredite mit kürzeren Laufzeiten, als es bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung durch die Beklagten der Fall gewesen wäre.
72Beides indes ist nicht vorgetragen und auch nicht anzunehmen.
73Bei Wirksamwerden der Steuernachforderungen Anfang 2001 verfügte der Kläger, auch nach dem Vorbringen der Beklagten, immer noch nicht über Eigenkapital, um diese Steuernachforderungen begleichen zu können.
74Zur Begleichung der Steuernachforderungen war er somit auch im Frühjahr 2001 auf die Inanspruchnahme von Bankkrediten angewiesen mit der Besonderheit, daß er nunmehr jeweils um die Nachzahlungszinsen und Verspätungszuschläge erhöhte Kredite aufnehmen mußte, um die entsprechend höhere Steuerschuld begleichen zu können.
75Der von der Beklagten angenommene "Zinsvorteil" beschränkt sich mithin darauf, daß der Kläger mit zeitlicher Verzögerung von etwa zwei Jahren zur Begleichung der Steuerschulden den "hohen" Bankkredit aufnehmen mußte. Die zeitliche Verzögerung alleine führt aber nicht zu einem Vermögensvorteil.
76Zum einen war die aufzunehmende Kreditsumme nunmehr höher.
77Zum anderen ist er zwei Jahre länger abzutragen.
78Daß die Kreditkonditionen im Frühjahr 2001 für den Kläger günstiger waren als sie es gewesen wären zu der Zeit, da bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung durch die Beklagte die Steuernachforderung wirksam geworden wäre, ist nicht ersichtlich.
79Zudem ist die Grundthese der Beklagten, der schon zur Zeit der Vertragsbeziehung der Parteien zueinander verschuldete Kläger hätte auch bei einer früheren Steuernachforderung über den Nachzahlungszinsen liegende Finanzierungskosten gehabt, verfehlt.
80Sie läßt unberücksichtigt, daß der Kläger als Geschäftsmann bei frühzeitiger Steuernachforderung gewisse Disponierungsmöglichkeiten gehabt hätte und eine Inanspruchnahme teurer Bankkredite zum Ausgleich der Steuerschulden nicht zwingend war.
81Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 ZPO.
82Die Kostenentscheidung und die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
83Streitwert: 11.781,19 Euro.
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