Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 422/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Am Morgen des 12.12.2004 kam es zu einem Brandschaden im Wohnzimmer des Klägers.
3Der Kläger hatte die Kerze in dem Adventgesteck, das auf seinem Esstisch im Wohnzimmer gestanden hatte, angezündet und das Wohnzimmer nach Beendigung des Frühstücks durch die Terrassentür zum Garten verlassen, um nach seinem Hund zu sehen, der dort, nur wenige Schritte vom Wohnzimmer entfernt, in einem Zwinger untergebracht war. Am Zwinger angekommen, musste er feststellen, dass Hund und Zwinger vollständig verkotet waren. Der Kläger entschloss sich in der Erregung über diesen Vorfall sogleich, den Zwinger mit einem Schlauch auszuspritzen, den er in seiner Garage aufbewahrt hatte. Er ging deshalb durch die Terrassentür zurück ins Haus, um den Schlüssel für die vom Garten aus zugängliche Garagentür zu holen. Dabei fiel sein Blick auf das Adventgesteck, dessen Kerze weiter brannte. Auch als der Kläger den Schlüssel an sich genommen hatte und er das Haus erneut durch die Terrassentür verließ, sah er im Wohnzimmer angekommen nochmals auf die brennende Kerze und vergewisserte sich, dass alles in Ordnung war. Auch in dem Moment, in dem er den Gartenschlauch an die Wasserleitung anschloss, sah er nochmals durch das Wohnzimmerfenster zu dem Adventgesteck hinüber und ging nun dazu über, den Zwinger auszuspritzen und den Hund zu reinigen. Auch als er den Schlauch wieder von der Wasserleitung demontierte, blickte er abermals auf das Gesteck und stellte fest, dass die Kerze regelgerecht brannte. Als er allerdings nach Beendigung aller Arbeiten in sein Wohnzimmer zurückkehrte insgesamt hatte sich der Kläger etwa 30 Minuten im Garten aufgehalten -, stand das Adventgesteck in Flammen. Tisch und Teppich wurden durch den Brand ebenso beschädigt wie zwei Brillen des Klägers, ein Deckchen und eine Fernbedienung. Seinen Schaden beziffert der Kläger auf EUR 8.604,07.
4Er ist der Ansicht, dass die Beklagte, bei der er unstreitig eine Hausratversicherung unterhält, für diesen Schaden eintrittspflichtig ist. Ihr hatte er den Schaden noch am selben Tage gemeldet.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 8.604,07 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, von ihrer Leistungspflicht gem. § 61 VVG frei zu sein. Der Kläger habe, so die Ansicht der Beklagten, den Versicherungsfall in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt. Denn die Entscheidung, die Kerze weiterbrennen zu lassen, obwohl er sich einer Tätigkeit außerhalb des Wohnzimmer zugewandt habe, habe er bewusst getroffen wie die mehrfachen Blicke zeigten, die er unmittelbar vor Beginn und während seiner Arbeiten am Zwinger auf das Gesteck geworfen habe, um sich von dem ordnungsgemäßen Abbrennen der Kerze zu überzeugen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten genommenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unbegründet.
14Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten zur Beseitigung der durch den Brand vom 12.12.2004 verursachten Schäden gegen die Beklagte, §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG i.V.m. §§ 1, 3 ProHB02/PR 07.2002.
15Die Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger gem. § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit.
16Ausgelöst wurde das Schadensereignis durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen der Kerze. Hierin ist eine objektiv grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Zwar trägt der Kläger vor, auch während seiner Arbeiten im Zwinger noch zweimal durch die Wohnzimmerscheibe auf den Adventskranz gesehen und sich davon überzeugt zu haben, "dass alles in Ordnung sei". Unstreitig haben die Arbeiten aber rund 30 Minuten in Anspruch genommen, in denen die Kerze nicht unter laufender Aufsicht gestanden hatte und in denen der Kranz letztlich Feuer gefangen hat. In objektiver Hinsicht muss sich der Kläger bei einem solchen Sachverhalt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen. Grob fahrlässig nämlich handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt. Das ist schon dann der Fall, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Adventgestecke aufgrund des oftmals nicht mehr ganz frischen Grüns und des sonstigen an ihm angebrachten Schmuckes regelmäßig leicht entzündlich sind und deshalb einer besonderen Aufsicht bedürfen. Es liegt geradezu auf der Hand, dass das Außerachtlassen eines solchen Gestecks bei brennender Kerze über einen Zeitraum von rund 30 Minuten ein erhebliches Risiko birgt, wenn auch in dieser Zeit ein zweimaliger Blick auf das Gesteck durch das Wohnzimmerfenster geworfen worden ist. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus wäre der Kläger vielmehr aufgefordert gewesen, die Kerze vor Aufnahme der Arbeiten, die ihn denknotwendig sehr in Anspruch genommen haben, zu löschen.
17Der selbe Vorwurf trifft den Kläger auch in subjektiver Hinsicht. Auch in persönlicher Hinsicht ist sein Fehlverhalten unentschuldbar. Denn die Gefahr, die von der weiter brennenden Kerze in dem Adventgesteck ausging, war dem Kläger bei Verrichtung seiner Arbeiten im Zwinger sehr wohl bewusst wie sich aus seinem Vortrag ergibt, auch während der Arbeiten noch zweimal durch die Wohnzimmerscheibe gesehen zu haben, um das Gesteck im Blick zu halten. Dass er sich trotz dieses Wissens um die Gefahr, die von dem Gesteck ausging, dazu entschied, die Kerze auch minutenlang unbeaufsichtigt weiterbrennen zu lassen, macht seinen Fehler unverzeihlich.
18Gerade in dem Gefahrenbewusstsein des Klägers unterscheidet sich dieser hier zu entscheidende Fall von den Fällen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.09.1999 ( 4 U 182/98) und das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 29.09.1999 ( 2 U 161/99) zu beurteilen hatten und auf die der Kläger für seine gegenteilige Rechtsansicht Bezug nimmt. Dort war ein subjektiv grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß jeweils mit der Begründung verneint worden, dass das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers, das jeweils auch in einem unbeaufsichtigten Brennenlassen einer Kerze bestanden hatte, auf eine momentane Ablenkung zurückgegangen sei und damit als - in diesen Fällen - verständliche Nachlässigkeit und mithin als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten sei. So aber liegt dieser hier zu entscheidende Fall eben nicht.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 1. HS, 709 ZPO.
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