Beschluss vom Landgericht Krefeld - 11 T 4/06
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten als Bevollmächtigten der Beschwerde-führerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 05.03.2006 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer über den Antrag des bevollmächtigten Notars vom 01.03.2006 zu entscheiden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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Mit dem Antrag vom 01.03.2006 begehrte der bevollmächtigte Notar der Beschwerde-führerin die notariell beurkundete Aufhebung der Zweigniederlassung der Beschwerde-führerin mit Sitz in Krefeld in das Handelsregister einzutragen. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag zurück mit der Begründung, es müsse zunächst das Auflösungsverfahren durchgeführt werden. Der dagegen gerichteten Erinnerung half das Amtsgericht nicht ab und legte das Verfahren zur Entscheidung vor.
2Die gemäß § 146 II FGG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in sachlicher Hinsicht insoweit Erfolg, als der Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden darf, die Vorschaltung eines Liquida-tionsverfahrens sei erforderlich, denn die Durchführung dieses Verfahrens ist für die Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens nach Auffassung der Kammer nicht notwendig.
3Vielmehr ist die Aufhebung der Zweigniederlassung auf Antrag lediglich einzutragen. Dies ergibt sich aus § 13 g Abs. 7 HGB, wonach die Aufhebung im gleichen Verfahren registriert wird wie die Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl. dazu auch HRV, § 44 Nr. 5, § 43 Nr. 6 l). Diese Vorschriften gelten auch für die Aufhebung einer Zweignieder-lassung eines Unternehmens mit Sitz im Inland. Auch hierfür reicht die Anmeldung beim Registergericht (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,30. Aufl., § 13, Rndr. 13). Es ist kein Grund ersichtlich, die Aufhebung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesell-schaft demgegenüber zu erschweren. Im Übrigen verweist die Vorschrift des § 13 g Abs. 7 HGB nicht auf die Vorschriften über die Liquidation.
4Darüber hinaus kommt ein Liquidationsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft weder über eine eigene Rechtsper-sönlichkeit (vgl. hierzu Rowedder, GmbHG, 4. Aufl., § 60, Rdnr. 3) noch über eigenes Vermögen verfügt. Sie ist vielmehr unselbständig (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 13 Rdnr. 4). Damit sind die Voraussetzungen des § 70 GmbHG für ein Auflösungsverfah-ren bereits nicht erfüllt.
5Die Gesellschaft ist daher ohne das Durchlaufen des förmlichen Auflösungsverfahrens zu beenden. Diese Beendigung stellt einen rein tatsächlichen Vorgang dar (vgl. Hopt a.a.O., Rdnr. 6). Diesem tatsächlichen Vorgang hat die deklaratorische Eintragung nachzufolgen, da die Zweigniederlassung mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes erlischt (vgl. dazu die gleichlautende Regelung für die Aufnahme des Geschäftsbetrie-bes).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten rechtfertigt sich aus § 13 a FGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 146 II FGG 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland 2x
- GmbHG § 70 Aufgaben der Liquidatoren 1x
- § 131 Abs. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a FGG 1x (nicht zugeordnet)