Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 256/04
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 5.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2004 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 50 % und der Beklagte 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.
Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Im Dezember 1996 errichteten die Beklagten zugunsten der Tochter des Klägers und ihrer Enkeltochter, Frau K. N., ein Sparbuch bei der E-Bank in X., Kontonummer XXXXX, BLZ XXXXX, wobei sie, die Beklagten, bis zum Eintritt der Volljährigkeit von K. N., dem 07.04.2004, verfügungsberechtigt sein sollten. Dabei bestand für sie jedenfalls die Möglichkeit auch ohne Vorlage des zum Sparkonto gehörenden Sparbuches Beträge per Überweisung auf andere Konten von ihnen bei der E-Bank vorzunehmen. Ende 1999 erfolgten beklagtenseits die letzten Einzahlungen auf das Sparkonto bei der E-Bank in X.
3Unter dem 02.04.2003 zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.900,00 € auf das Sparbuch ein. Als Frau K. N. am 14.05.2004, also nach Erreichen der Volljährigkeit, sich einen aktuellen Sparbuchauszug besorgen wollte, musste sie feststellen, dass der von dem Kläger eingezahlte Betrag nicht mehr auf dem Sparbuch vorhanden war, sondern das Sparbuch lediglich noch ein Guthaben von 285,97 € auswies.
4Wegen der Einzelheiten der Entwicklung des Sparkontos wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie des Sparbuchblattes mit Saldenstand zum14.05.2004 (Bl. 5 f d.A.) Bezug genommen.
5Abverfügt worden waren diese 5.900,00 € jedenfalls vom Beklagten zu 2). Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht seiner Tochter, Frau K. N., Ansprüche auf Zahlung der 5.900,00 € gegen die Beklagten geltend.
6Er trägt vor, er sei nach wie vor Eigentümer der 5.900,00 € geblieben, da das Guthaben erst nach Eintritt der Volljährigkeit auf seine Tochter hätte übertragen werden sollen; es habe sich um das Geld seiner Tochter gehandelt; auch die Beklagte zu 1) habe von der Einzahlung der 1.500,00 € Kenntnis gehabt; das Sparbuch habe sich im Besitz der Beklagten befunden; die Beklagte zu 1) sei an den Transaktionen beteiligt gewesen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 5.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 29.06.2004 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tragen vor, Geldgeschäfte habe ausschließlich der Beklagte zu 2) erledigt; die Beklagte zu 1) habe daher von der Einzahlung der in Rede stehenden 5.900,00 € nichts gewusst; zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) habe Einvernehmen bestanden, dass der Kläger Eigentümer des eingezahlten Geldes sei; die Einzahlung habe der Verschleierung der Einkommens- bzw. Vermögenssituation des Klägers im Verhältnis zu dessen Ehefrau im Zuge einer Eheauseinandersetzung gedient. Es habe praktisch auf dem Konto geparkt werden sollen, wobei sich der Kläger diesen Vortrag hilfsweise zu eigen macht.
12Nach der Einzahlung der 5.900,00 € auf das Sparkonto sei dies dem Beklagten zu 2) jedoch nicht mehr recht gewesen, da er auf „seinem“ Konto keine „Fremdgelder“ gehabt haben wolle; in der Folge habe der Kläger begehrt, dass der Beklagte zu 2) ihm 2.000,00 € aushändigt, was er, der Beklagte zu 2), in der Folge getan habe; mit diesem Geld habe der Kläger ein bei seiner Schwester aufgenommenes Darlehen in entsprechender Höhe zurückgezahlt; deshalb habe der Beklagte zu 2) dann am 24.07.2003 den Betrag in Höhe von 2.000,00 € von dem Sparkonto auf ein anderes Konto überwiesen; am 09.09.2003 habe der Beklagte zu 2) vom fraglichen Sparkonto 500,00 € in bar abgehoben und dem Kläger noch im Bankgebäude über-geben; am 29.09.2003 habe der Beklagte zu 2) dem Kläger bar weitere1.500,00 € übergeben, weshalb er sich den entsprechenden Betrag noch am selben Tag durch Übertrag von dem Sparkonto auf ein anderes Konto erstattet habe; zwischen dem 29.09. und 17.10.2003 seien dem Kläger von dem Beklagten zu 2) dann die restlichen 1.900,00 € in bar ausgehändigt worden, weshalb sich der Beklagte zu 2) diesen Betrag durch Übertrag von dem Sparbuch auf ein anderes Konto erstattet habe; das Sparbuch sei kurz nach der letzten Einzahlung durch die Beklagten Ende 1999 der Mutter von K. N. ausgehändigt worden.
13Während des Rechtsstreits ist seitens der Beklagten ein Betrag in Höhe von 5.900,00 € beim Amtsgericht Krefeld hinterlegt worden.
14Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die entsprechenden Kopien zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen (Bl. 75 ff d.A.) Bezug genommen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.07.2006 (Bl. 131 f d.A.).
16Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.10.2006 Bezug genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat teilweise Erfolg.
20Während sie gegenüber dem Beklagten zu 2) überwiegend begründet ist, ist sie gegenüber der Beklagten zu 1) unbegründet.
21I.
22Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 5.900,00 € gemäß § 667 BGB.
23Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ist auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens, dass sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht hat ein fremdnütziger Verwaltungstreu-handvertrag zustande gekommen, der einen Anspruch des Klägers als Treugeber auf Herausgabe der 5.900,00 € als Treugut gegen den Beklagten zu 2) als Treunehmer gemäß § 667 BGB rechtfertigt.
241.
25Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein Treuhandvertrag zustande gekommen. Ein treuhänderisches Rechtsgeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Treuhänder nach außen hin ein Mehr an Rechten überträgt, als er nach der gleichzeitig mit dem Treugeber getroffene schuldrechtlichen Abrede ausüben darf (Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., 2003, Überblick vor § 104 BGB, Rdnr. 25). Dabei steht eine fremdnützige Verwaltungstreuhand dann in Rede, wenn das Treuhandverhältnis im Interesse des Treugebers begründet wird (BGH, NJW-RR 1993, 367), etwa um einen Zugriff von Gläubigern auf Vermögen des Treunehmers zu verhindern (BGH, NJW, 1993, 2041).
26So liegt der Fall nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2) aber hier. Danach bestand zwischen ihm und dem Kläger nämlich Einigkeit dahingehend, dass die von diesen eingezahlten Gelder im „Eigentum“ des Klägers verbleiben und auf dem Sparkonto bei der E-Bank in X. nur „geparkt“ werden sollten, um das Vermögen des Klägers im Verhältnis zu dessen damaliger Ehefrau im Zuge einer Eheauseinandersetzung zu verschleiern. Dies kann bei gebotener Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB nicht anders verstanden werden, als dass die 5.900,00 € auf dem Sparkonto von dem Beklagten zu 2) zum Zwecke einen Zugriff der Ehefrau des Klägers zu verhindern, verwaltet werden sollte, der Beklagte zu 2) also – wie für einen Treuhandvertrag erforderlich – im Innenverhältnis zum Kläger nicht über den Betrag verfügen durfte, was ihm nach außen hin jedoch ohne weiteres möglich war, war der Beklagte zu 2) hinsichtlich des Guthabens auf dem Sparkonto wie zwischen den Parteien unstreitig ist und wie auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) ebenfalls unstreitig 5.900,00 € von dem Sparkonto auf ein anderes Konto transferierte bzw. in bar abhob zeigt.
27Der demnach zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) zustande gekommene Treuhandvertrag ist auch nicht gemäß den §§ 134,138 BGB nichtig. Dem Beklagtenvorbringen, die Einzahlung habe der Verschleierung des Einkommens im Zuge einer Eheauseinandersetzung gedient, lässt sich jedenfalls nicht in ausreichend substantiierter Weise das Vorliegen denkbarer Straftatbestände wie etwa des Betruges gemäß § 263 StGB oder der Vereitelung der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB in objektiv und subjektiver Hinsicht, wie dies grundsätzlich erforderlich sein muss (vgl. BGHZ 132, 318), entnehmen. Unabhängig hiervon unterliegt ein Treuhandgeschäft wie das Vorliegende, aber auch einer Anfechtung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, da es ein Zugriffhindernis für Gläubiger zur Folge hat, dessen Beseitigung der Rückgewähranspruch nach § 7 Anfechtungsgesetz dient (BGH, NJW, 1993, 2042). Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen nur darin besteht, Gläubiger zu benachteiligen, kommen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138 Abs. 1 BGB aber nur zu Anwendung, sofern das Rechtsgeschäft nicht besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGH, NJW, 1973, 513; NJW, 1993, 2041). Derartige Umstände sind aber hier nicht ersichtlich.
28Dann scheidet aber auch insoweit vorliegend eine Anwendung von §§ 134, 138 BGB aus, lässt sich doch dem entsprechenden Beklagtenvorbringen jedenfalls nicht in substantiierter Weise entnehmen, dass es nicht um die Benachteiligung der damaligen Ehefrau des Klägers als Gläubigerin im Sinne des Anfechtungsgesetzes ging.
292.
30Der Kläger konnte sich das entsprechende Beklagtenvorbringen auch in zulässiger Weise hilfsweise zu eigen machen.
31Insbesondere liegt hieran auch kein Verstoß gegen die in § 138 Abs. 1 ZPO normierte Wahrheitspflicht (BGH, VersR, 1984, 537; NJW-RR, 1994, 1405; NJW, 1995, 2846).
323.
33Gemäß § 667 BGB ist der Beklagte zu 2) verpflichtet, 5.900,00 € an den Kläger zu zahlen, da er diese Summe von ihm zur Ausführung des Auftrages erhalten hat. Dass der Beklagte zu 2) die ihm treuhänderisch überlassenen 5.900,00 € bereits von dem Sparkonto transferiert bzw. teilweise in bar abgehoben hat, ist unerheblich. Ist nämlich Geld zurückzugeben, geht der Anspruch des Auftraggebers grundsätzlich auf Rückzahlung einer entsprechenden Geldsumme und nur bei besonderer Abrede auf Rückgabe der hinterlegten Geldzeichen (Müko-Seiler, 4. Aufl., 2005, § 667 BGB, Rdnr. 6; Medicus, jur.1983,901). Dann besteht ein Rückzahlungsanspruch mangels einer entsprechenden besonderen Abrede aber hier.
34Der Anspruch ist nicht durch die Hinterlegung von 5.900,00 € durch die Beklagten während des Rechtsstreites erloschen. Gemäß den §§378, 379 BGB wäre dies nur dann der Fall, wenn die Rücknahme des hinterlegten Betrages durch die Schuldner ausgeschlossen worden wäre (§ 378 BGB) oder sie bei nicht ausgeschlossenem Rücktritt von ihrem sich aus § 379 Abs. 1 BGB ergebenden Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten.
35So liegt der Fall hier indessen gerade nicht. Unter Ziffer 5 des Antrages auf Annahme von gesetzlichen oder gesetzlich zugelassenen Zahlungsmittel zur Hinterlegung bei dem Amtsgericht (Bl. 76 d.A.) wurde nämlich auf das Recht der Rücknahme gerade nicht verzichtet. Auch das Leistungsverweigerungsrecht nach § 379 Abs. 1 BGB ist vom Beklagten zu 2) nicht geltend gemacht worden.
36Der Anspruch ist auch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Das Vorliegen entsprechender Zahlungen an den Kläger steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, was zu Lasten des für die Erfüllung beweisbelasteten Beklagten zu 2) geht.
37Der Zeuge I. konnte keine Angaben dazu machen, ob der Beklagte zu 2) Beträge an den Kläger gezahlt hat. Die Zeugin M. wusste zwar zu bekunden, dass sie von dem Kläger einen Betrag in Höhe von1.000,00 € zur Rückführung einer Darlehensschuld erhalten habe. Dass der Betrag letztlich aus Geldern stammt, die der Kläger vom Beklagten zu 2) im Hinblick auf Rückzahlungen die 5.900,00 € betreffend erhalten hat, wusste sie jedoch nicht zu bekunden. Entsprechendes lässt sich auch nicht den Bekundungen der Zeugin N. entnehmen. Dann sind aber sämtliche Zeugenaussagen im Hinblick auf die Frage, ob der Beklagte zu 2) dem Kläger Beträge hinsichtlich der 5.900,00 € zurückgezahlt hat unergiebig, so dass auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht einmal ankommt. Dass der Beklagte zu 2) die 5.900,00 € oder Teile hiervon an den Kläger zurückgezahlt hat, ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen. Soweit der Beklagte zu 2) Kontoauszüge vorgelegt hat, aus denen sich entnehmen lässt, dass er entsprechende Beträge abgehoben hat, folgt hieraus jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass diese in der Folge an den Kläger ausgezahlt worden sind.
38II.
39Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die insoweit erforderliche Mahnung liegt in dem Schriftsatz vom 30.08.2004, indem erstmalig beantragt worden ist, den Beklagten zu 2) zur Zahlung von 5.900,00 € zu verurteilen. Da dieser Schriftsatz dem Beklagten zu 2) am 03.09.2004 zugestellt worden ist, besteht in analoger Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB der Zinsanspruch erst ab dem 04.09.2004, so dass die Klage hinsichtlich darüber hinausgehender Zinstage abzuweisen war.
40III.
41Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet.
42Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Zahlung von 5.900,00 € zu.
431.
44Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) keine entsprechenden Ansprüche aus eigenem Recht zu.
45a)
46Ein Anspruch gemäß § 667 BGB scheidet aus. Dass der Beklagte zu 2), als er den Treuhandvertrag mit dem Kläger schloss, dies gleichzeitig namens und in Vollmacht der Beklagten zu 1) tat, ist nicht ersichtlich.
47b)
48Ein Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1) ist nämlich jedenfalls keine Nichtberechtigte im Sinne dieser Vorschrift. Die Beklagte zu 1) war – zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2) – Kontoinhaberin des Sparguthabens. Für die Frage der Gläubigerstellung kommt es darauf an, wer nach dem erkennenden Willen des die Kontoöffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (BGH, WM, 1975, 1200: NJW, 1994, 931; ZEV, 2005, 401). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei (BGH, NJW, 2005, 980). Typischer Weise ist, wenn ein Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich der Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, NJW, 1967, 101; NJW, 1976, 749). Nach diesen Grundsätzen war aber die Beklagte zu 1) – mit dem Beklagten zu 2) – Kontoinhaberin und daher Berechtigte im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB. Unstreitig war das Sparbuch durch die Beklagten zugunsten der Tochter des Klägers, K. N., angelegt worden, die das Guthaben auf dem Sparbuch bei deren Volljährigkeit ausgezahlt erhalten soll, während bis zu diesem Zeitpunkt die Beklagten – ebenfalls unstreitig – die Verfügungsberechtigung über das Konto haben sollten. Dies kann aber bei gebotener Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagten bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit verfügungsberechtigte Kontoinhaber werden sollten, was damit korrespondiert, dass unstreitig das Sparbuch jedenfalls in den ersten drei Jahren nach Eröffnung des Sparkontos von den Beklagten in Besitz genommen war und sich nach eigenem klägerischen Vorbringen noch heute im Besitz der Beklagten befindet. Selbst wenn man insoweit von dem Beklagtenvortrag ausgehen würde, den sich die Klägerseite nicht zu eigen gemacht hat, dass das Sparbuch nach der letzten Einzahlung Ende 1999 an die Mutter von K. N. übergeben wurde, würde dies nicht ändern, ist doch die Willensrichtung bei Errichtung des Kontos maßgeblich (BGH, ZIP, 1994, 218) und zu diesem Zeitpunkt nahmen die Beklagten das Sparbuch ja in Besitz, während zu einer späteren Änderung eine Abtretung erforderlich ist (OLG München, WM, 1983, 1295; Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., 2003, § 328, Rdnr. 9 a). Würde aber der Umstand, dass die Beklagten das Sparbuch an die Mutter von K. N. gab zu keiner anderen rechtlichen Würdigung Veranlassung geben. Ist es doch ohne weiteres denkbar, dass die Mutter das Sparbuch lediglich sicher verwahren sollte (vgl. auch BGH, ZEV, 2005, 401). Zu keiner anderen Betrachtung führt insoweit auch der Umstand, dass es sich bei der Zahlung der 5.900,00 € um eine Zahlung des Klägers, nach seinem eigenen Vortrag, für seine Tochter, die den Betrag bei Volljährigkeit erhalten sollte, gehandelt hat. Da diese Zahlung gegenüber der E-Bank in X. ohne entsprechenden Vorbehalt dahin, dass es sich um sein Geld handelt, erfolgte; er sich noch nicht einmal eine Vollmacht für das Konto einräumen ließ, konnte die Deutsche Bank dieses Verhalten angesichts der Kontoeröffnung durch die Beklagten nicht anders verstehen, als dass Letzterer auch insoweit nach dem Willen des Klägers ihre Gläubiger sein sollten (vgl. BGH, ZEV, 2005, 401). Ob etwas anderes gilt, wenn ein Sparbuch für minderjährige Kinder begründet wird, auf das von Dritten stammen-de Beträge eingezahlt werden sollen (vgl. OLG Saarbrücken, ZEV, 2000, 240), kann dahinstehen, da ein derartiger Zweck des Sparbuches bei Errichtung als nach dem Vorgesagten maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgetragen ist .
49c)
50Aus dem Vorgesagten folgt, dass mangels einer Nichtberechtigung auch Ansprüche gemäß §§ 816 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ausscheiden.
512.
52Da Kontoinhaber, wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, die Beklagten waren, ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) auch aus abgetretenem Recht der Tochter K. N. unbegründet.
53Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
54Streitwert: 5.900,00 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.