Urteil vom Landgericht Krefeld - 1 S 111/06
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 23.10.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer des Klägers und seiner Ehefrau X für den Veranlagungszeitraum 2004 gegenüber dem Finanzamt Y zu Steuernr. 1 zuzustimmen Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 3.396,93 durch den Kläger an den Beklagten sowie gegen Abgabe einer Erklärung durch den Kläger auf Freistellung des Beklagten von etwa künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen infolge der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung im Jahre 2004.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 87 % der Kläger und zu 13 % der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für beide Instanzen: EUR 3.913,14 (EUR 3.311,94 + EUR 601,20)
1
Entscheidungsgründe
2I.
3Der Kläger ist mit Frau X verheiratet, über deren Vermögen am 04.03.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt worden ist.
4Der Kläger und seine Ehefrau reichten für 2004 die Einkommenserklärung beim Finanzamt Y ein, mit der sie die steuerliche Zusammenveranlagung beantragten. Unter dem 17.06.2005 erging ein Bescheid, durch den eine Rückerstattung in Höhe von EUR 601,20 festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Einspruch ein und beantragte für die Ehefrau des Klägers getrennte Veranlagung. Daraufhin erging unter dem 25.10.2005 ein Bescheid an den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau X, wonach ihm ein Betrag in Höhe von EUR 3.396,93 zu erstatten war. Mit gesondertem Bescheid wurde zulasten des Klägers ein Fehlbetrag in Höhe von EUR 3.311,94 festgestellt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2005 Einspruch ein.
5Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den festgestellten Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 23.10.2006 Bezug genommen
6Der Kläger begehrt mit seiner Klage die uneingeschränkte Zustimmung zur Zusammenveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2004 gegenüber dem Finanzamt Y zu Steuernr. 1.
7Das Amtsgericht Krefeld hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer für 2004 zuzustimmen. Das - letztlich auch aus Art. 6 GG herzuleitende - Interesse des Ehegatten, die durch die gemeinsame Steuerveranlagung resultierenden Vorteile zu erlangen, werde nicht durch die Pflicht des Insolvenzverwalters überlagert, den Interessen der Gesamtheit der Gläubiger hinreichend und gleichmäßig gerecht zu werden.
8Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
9II.
10Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
11Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein uneingeschränkter Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu. Der Beklagte ist lediglich verpflichtet, die Zustimmung Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen steuerlichen Nachteilen sowie Ausgleich des Erstattungsbetrages zu erteilen, der der Insolvenzmasse im Falle der getrennten Veranlagung zufließen würde (§§ 1353 Abs. 1 S. 2, 242 BGB).
12Der Beklagte ist hinsichtlich der Zustimmung zur Zusammenveranlagung gemäß § 80 Abs. 1 InsO verfügungsbefugt. Ihn trifft als Insolvenzverwalter - anders als den Gläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung - nicht nur das Recht bzw. die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (vgl. MüKo/Ott, InsO, 2001, § 80 Rn. 131). Vielmehr obliegt ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über alle zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände. Dazu zählt auch das Antragsrecht der Ehegatten nach § 26 EStG. Das Recht eines Ehegatten, die Art der steuerlichen Veranlagung nach § 26 EStG zu wählen, ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Vermögensrecht (AG Essen, Urteil v. 10.02.2004, 13 C 479/03, NZI 2004, 276). Aus dem Antragsrecht folgende steuerliche Erstattungsbeträge stellen einen Bestandteil des Schuldnervermögens dar und gehören zur Insolvenzmasse. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Beklagten übergegangen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 01.02.2007, 9 U 11/06; vorausgehend LG Cottbus, Urteil v. 12.04.2006, 3 O 130/05, zit. in juris; LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).
13Das Antragsrecht steht dem Beklagten nach wie vor zu, auch wenn der Insolvenzschuldnerin mit dem Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 29.05.2006 die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Zwar endet die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich mit Einstellung des Insolvenzverfahrens. Dies betrifft jedoch nicht Vermögensgegenstände, die für eine Nachtragsverteilung in Betracht kommen. Hinsichtlich etwaiger Einkommensteuererstattungsansprüche hat das Amtsgericht Krefeld am 29.05.2006 die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO angeordnet.
14Eine Pflicht des Beklagten zur uneingeschränkten Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist vorliegend nicht aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Zwar folgt aus der in § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB normierten Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, dass Eheleute zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung verpflichtet sein können, wenn die Gesamtbelastungssteuer dadurch geringer wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Ehegatte der Zusammenveranlagung grundsätzlich dann zustimmen, wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch Genommene keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 03.11.2004, XII ZR 128/02, NJW-RR 2005, 225 m.w.N). Letzteres ist unter anderem dann der Fall, wenn sich der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte verpflichtet, den anderen von den ihn treffenden, etwa entstehenden Nachteilen freizustellen (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen wären hier jedenfalls dann gegeben, wenn der Kläger verbindlich erklären würde, den Beklagten von etwaigen Nachteilen freizustellen, die aus der gesamtschuldnerischen Haftung für die gesamte Steuerschuld resultieren würden (§ 44 AO). Denn durch die Zusammenveranlagung würde sich die Steuerschuld des Klägers erheblich verringern, da dann - anders als im Falle der getrennten Veranlagung, wonach der Kläger EUR 3.311,94 nachzuzahlen hat und der Beklagte EUR 3.396,93 erhält - insgesamt eine Rückerstattung in Höhe von EUR 601,20 vom Finanzamt zu zahlen wäre.
15Diese aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Pflicht, die sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in der Ehe herleitet, bindet jedoch im konkreten Fall nicht den Beklagten als Insolvenzverwalter (so im Ergebnis auch LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790). Der Insolvenzverwalter tritt zwar in die Rechte und Pflichten des Insolvenzschuldners ein, so dass er grundsätzlich nicht mehr und keine anderen Rechte für die Masse ausüben kann als der Schuldner (MüKo/Ott, InsO, 2001, § 80 Rn. 131), worauf das Amtsgericht Krefeld maßgeblich abstellt. Dieser Grundsatz kann jedoch nach Ansicht der Kammer dann keine uneingeschränkte Anwendung finden, wenn sich der Anspruch eines Ehegatten darauf stützt, dass die Eheleute - wie im Rahmen des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB - als wirtschaftliche Einheit gewertet werden (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790). Denn der Insolvenzverwalter ist ausschließlich im Hinblick auf das Vermögen des in Insolvenz geratenen Ehegatten gehalten, die Masse zu mehren bzw. zu erhalten. Daraus folgt, dass er das Interesse des anderen Ehegatten, sich die durch die Zusammenveranlagung resultierenden Steuervorteile zu sichern, nicht vorrangig zu berücksichtigen hat, zumal dies dem im Gesamtvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zuwiderlaufe würde. Die Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger trifft primär den Insolvenzverwalter, ist jedoch gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO auch vom Insolvenzschuldner zu beachten. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO hat der Insolvenzschuldner Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger an den Treuhänder zu leisten und ist darüber hinaus gehalten, keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Der in Insolvenz geratene Ehegatten hat, um nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit zu werden, insoweit ebenfalls ein Interesse an der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Zur Durchsetzung dieses Interesses können dem Insolvenzverwalter ausnahmsweise auch weitergehende Rechte zustehen und andere Pflichten treffen, als sie zuvor, d.h. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Schuldner hatte (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 20.12.2005 - 1 S 320/05, BeckRS 2006, 12790; vgl. allg. auch BGH, Urteil v. 10.08.2006, IX ZR 28/05). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitete Zustimmungspflicht im Insolvenzverfahren hinter der Pflicht des Insolvenzverwalters zur Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sowie zur Massemehrung zurücktritt.
16Etwas anderes folgt nach Ansicht der Kammer auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar steht nach §§ 26, 26b EStG nur Ehegatten das Recht auf Wahl einer Zusammenveranlagung zu. Üben Ehegatten allerdings ihr Wahlrecht in dem Sinne aus, dass sie sich für die getrennte Veranlagung entscheiden, werden sie nicht anders behandelt als einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Personen, da die Vermögen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft rechtlich getrennt sind. Die durch § 26 EStG eingeräumte - je nach Fallkonstellation - steuerliche Besserstellung der Ehe etwa gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt sich zwar aus Art. 6 Abs. 1 GG, führt jedoch nicht dazu, dass im Innenverhältnis der Ehegatten in allen Fällen eine uneingeschränkte Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht. Auch lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG keine vorrangige Berücksichtigung des Ehegatten in der Insolvenz herleiten; vielmehr hat der Gesetzgeber die Verbraucherinsolvenz und damit die gesonderte Berücksichtigung der Vermögensmassen der im gesetzlichen Güterstand lebenden Eheleuten eingeführt, ohne dem anderen Ehegatten eine im Rahmen der Gläubigerbefriedigung zu berücksichtigende Vorrangstellung einzuräumen (a.A. Essen, Urteil v. 10.02.2004, 13 C 479/03, NZI 2004, 276).
17Entgegen der Ansicht des Klägers folgt eine uneingeschränkte Pflicht zur Zusammenveranlagung auch nicht aus der während des maßgeblichen Veranlagungszeitraums getroffenen Wahl der Steuerklassen. Die Wahl der Steuerklassen hat lediglich Auswirkung auf die monatliche Abrechnung, d.h. die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs, nicht jedoch auf das für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu versteuernde Einkommen. Insoweit kann hier dahinstehen, ob der Insolvenzmasse auch dann Geld zugeflossen wäre, wenn die Insolvenzschuldnerin, Frau Möbs, statt der Steuerklasse V die Steuerklasse IV gewählt hätte. Denn durch den aus Steuerklasse V resultierenden höheren Lohnsteuerabzug steht ihr ein Erstattungsanspruch zu, der sich auch (nur) auf das von ihr zu versteuernde Einkommen bezieht. Dagegen hat der Kläger im Hinblick auf seine geringere Steuervorauszahlung eine entsprechende Nachzahlung zu leisten. Davon unabhängig ist die Frage, ob die Eheleute aufgrund der Zusammenveranlagung steuerlich besser gestellt und unter bestimmten Voraussetzungen zur Zustimmung verpflichtet sind.
18Das dem Beklagten als Insolvenzverwalter eingeräumte Wahlrecht nach § 26 EStG führt jedoch nicht zu einem vollständigen Anspruchsausschluss. Der Beklagte muss der Zusammenveranlagung vielmehr zustimmen, allerdings nur gegen Ausgleich des Erstattungsbetrages, der der Insolvenzmasse im Falle der getrennten Veranlagung zufließen würde. Die Wahl der Veranlagungsart wird gemäß § 242 BGB begrenzt durch rechtsmissbräuchliches und willkürliches Verhalten, das steuerlich und wirtschaftlich sinnlos ist (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790). Wirtschaftlich sinnlos erscheint nach Ansicht der Kammer die getrennte Veranlagung hier insoweit, als damit der durch die Zusammenveranlagung entstehende Steuererstattungsbetrag von EUR 601,20 ersatzlos wegfiele. Der Beklagte hat daher der Zusammenveranlagung für 2004 zuzustimmen, kann aber die Zustimmung von einem Nachteilsausgleich abhängig machen, der hier darin besteht, dass der Masse infolge der Zusammenveranlagung der im Bescheid vom 25.10.2005 festgesetzte Betrag von EUR 3.396,93 entzogen wird.
19Aus diesem Grund hat der Beklagte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erklären, allerdings nur Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen steuerlichen Nachteilen und Zahlung des infolge der Zusammenveranlagung der Masse entzogenen Betrages in Höhe von EUR 3.396,93. Im Ergebnis kann also die gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden, wenn der Kläger den Beklagten wirtschaftlich so stellt, als ob eine getrennte Veranlagung durchgeführt worden würde.
20III.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
22Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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