Urteil vom Landgericht Krefeld - 3 S 29/07

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kre-feld vom 27.07.2007 (Az. 6 C 612/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kos-ten aus der Rechnung des Sachverständigenbüros X – X , X, X, vom 07.09.2006 (Rechnungs-Nr.: 06K2M72041) in Höhe von 627,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewie-sen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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