Beschluss vom Landgericht Krefeld - 21 AR 2/08

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406 e Abs. 4 S. 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO vom 18.04.2008 wird festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Krefeld in dem unter dem Aktenzeichen 9 U 34/07 geführten Ermittlungsverfahren über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 406 e StPO rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.


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