Beschluss vom Landgericht Krefeld - 21 AR 2/08
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406 e Abs. 4 S. 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO vom 18.04.2008 wird festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Krefeld in dem unter dem Aktenzeichen 9 U 34/07 geführten Ermittlungsverfahren über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 406 e StPO rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.
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Gründe
2Am 27.12.2006 hat die Kanzlei X im Namen und in Vollmacht von sechs Firmen der Unterhaltungsindustrie Strafantrag gegen Unbekannt gestellt und vorgetragen, ihr Urheberrecht an diversen Musiktiteln sei durch Nutzer von Filesharing-Systemen, die zumeist als "Tauschbörsen" bezeichnet werden, im Internet verletzt worden. Die Verbindungsdaten wurden vorgelegt und es wurde angeregt, Beschluss zur Erhebung von Verbindungsdaten gemäß § 100g, 100h StPO zu beantragen. Ferner wurde bereits zu diesem Zeitpunkt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Mandaten Akteneinsicht beantragt.
3Die Staatsanwaltschaft Krefeld ermittelte daraufhin über die Deutsche Telekom AG die Firma X GmbH als Anschlussinhaber zum betreffenden Zeitpunkt der Vergabe der IP-Adresse.
4Das Verfahren hat die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis darauf, dass neben dem Firmeninhaber mehrere Mitarbeiter Zugriff auf den Internetanschluss hätten, ohne dass einer von ihnen als Täter ausgeschlossen werden könnte, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und dies dem Geschädigtenvertreter so mitgeteilt. Im Anschluss daran hat sie dem Geschädigtenvertreter Akteneinsicht gewährt.
5Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.04.2008 (Bl. 38 d.A.).
6Dieser Antrag ist gemäß § 406 e Abs. 4 S. 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO statthaft, und im Übrigen auch zulässig. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet und hat in der Sache Erfolg.
7Nicht erörtert und endgültig entschieden werden soll zunächst die Streitfrage, ob die Geschädigten ein ausreichendes Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargelegt haben (vgl. dazu LG Köln, StraFo 2005, 78; LG Stade, StV 2001, 159; LG Saarbrücken, MIR 04/2008; LG München, Beschluss v. 12.03.2008, Az: 5 Qs 19/08, zitiert nach www.juris.de; ferner: Riedel/Wallau, NStZ 2003, S. 393 (395)).
8Vielmehr fehlt es vorliegend an einer ausreichenden Interessenabwägung durch die Staatsanwaltschaft.
9Das BVerfG hat zu den Anforderungen an die Interessenabwägung folgendes ausgeführt (BVerfG, NJW 2007, 1052):
10Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein schutzwürdiges Interesse des Verletzten einer Straftat, das zu Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt nach § 406 e Abs. 1 S. 1 StPO berechtigt. Begrenzt werden kann dieses Verletzteninteresse allerdings unter anderem durch entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten, § 406e Abs. 2 1 StPO. Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten zählt auch sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten. Einer Akteneinsicht steht dieses Interesse allerdings nur dann entgegen, wenn es das Informationsinteresse des Verletzten überwiegt. Dies tut es nicht generell. Vielmehr hat die über die Akteneinsicht zu entscheidende Stelle die gegenläufigen Interessen von Verletztem und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.
11Eine Interessenabwägung im Einzelfall war vorliegend jedoch nicht nach Aktenlage möglich, vielmehr war es erforderlich, der Betroffenen, hier der Firma über den Firmeninhaber, rechtliches Gehör zu gewähren.
12Das BVerfG (NStZ-RR 2005, 242; vgl. auch: Schaefer, NJW-Spezial 2007, S. 327) hat dazu ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft zumindest dann regelmäßig zur Anhörung der von einem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten oder Dritten verpflichtet ist, wenn mit der Gewährung von Akteneinsicht ein Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen verbunden wäre.
13Komme die Staatsanwaltschaft, die an Gesetz und Recht gebunden sei, dem nach, könne der Betroffene seine Bedenken darlegen und vorsorglich für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft dennoch (teilweise) Akteneinsicht gewähren oder Auskünfte an Dritte erteilen will, eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
14Unzweifelhaft ist vorliegend zumindest das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Firma tangiert.
15In der vorliegenden Konstellation, in der eine Firma mit mehren Mitarbeitern als Anschlussinhaber ermittelt worden ist, ist die Anhörung im Einzelfall was denkbar wäre - auch nicht etwa entbehrlich. Der Firmeninhaber hat so vielmehr die Möglichkeit, seine Bedenken konkret vorzutragen. So kann er beispielsweise nach Befragung seiner Mitarbeiter denjenigen benennen, den er als Täter des Urheberrechtsverstoßes ermittelt hat, oder er kann sich dahin entlasten, dass er selbst nicht Nutzer gewesen sei und seine Mitarbeiter ausreichend kontrolliert habe.
16Beides wären Umstände, die die Staatsanwaltschaft zumindest in eine dann zu erfolgende Interessenabwägung einzustellen hätte.
17Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen, weshalb nicht überprüft werden kann, ob die Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend erfolgt ist.
18Der Antrag hatte mithin bereits aus diesem Grunde in der Sache Erfolg.
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