Urteil vom Landgericht Krefeld - 1 S 117/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 28.08.2008 abgeändert und der Beklagter verur-teilt, an den Kläger 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 307,80 für den Zeitraum 31.03.2006 bis 09.08.2007 sowie Zin-sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz aus 4.000,00 seit dem 10.08.2007 sowie vorgerichtli-che Anwaltskosten in Höhe von 338,50 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2I.
3Der Kläger betrieb als Inhaber der Fa. X in X einen Schlittschuhverleih. Durch schriftlichen Vertrag sog. "Firmenvertrag" (Anlage K1 zur Anspruchsbegründung vom 10.12.2007, Bl. 25 d. Akte) verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem Beklagten, sein Schlittschuhgeschäft aufzugeben; im Gegenzug zahlte der Beklagte monatlich 250,00 an den Kläger. Die Vereinbarung, die zunächst bis zum 30.04.2008 gelten sollte, konnte von dem Beklagten gekündigt werden, wenn ihm die Stadt Krefeld in der Zukunft keine Möglichkeit mehr zur Anmietung eines Schlittschuhverleihgeschäftes geben würde. Bis einschließlich Februar 2006 leistete der Beklagte die vereinbarten monatlichen Zahlungen. Mit Schreiben vom 29.06.2007 kündigte der Beklagte den Firmenvertrag mit Wirkung zum 30.06.2007. Der Kläger begehrt für den Zeitraum März 2006 bis einschließlich Juni 2007 von dem Beklagten die monatlichen Zahlungen in Höhe von je 250,00.
4Der Beklagte wendet dagegen ein, das Vertragsverhältnis sei bereits mit Schreiben vom 27.01.2006, welches dem Kläger am 27.01.2006 zugestellt worden sei, zum Ende des darauffolgenden Monats gekündigt worden. Seine Büroangestellte, die Zeugin X, habe die Kündigung am 27.01.2006 geschrieben und am gleichen Tag bei dem Kläger abgegeben.
5Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld Bezug genommen.
6Das Amtsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme, in der die Zeugin X vernommen worden ist, am 28.08.2008 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag aus erster Instanz weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
7II.
8Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
9Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 4.000,00 (16 Monate x 250,00) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Firmenvertrag.
10Der Beklagte hat nicht anders als vom Amtsgericht angenommen den Beweis dafür erbracht, dass er den Firmenvertrag bereits mit Schreiben vom 27.01.2006 wirksam zum 28.02.2006 gekündigt hat. Ungeachtet der Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und den dadurch nur eingeschränkten Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz nur bei Feststellung von Rechtsfehlern, etwa Verstößen gegen Erfahrungs- und Denkgesetze, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen können, hat der Beklagte hier schon nicht den Nachweis erbracht, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben im Januar 2006 zugegangen ist.
11Eine schriftliche Willenserklärung ist gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines anderen, der ihn nach der Verkehrsanschauung in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Den Beweis des Zugangs hat der Beklagte vorliegend nicht geführt, worauf die Kammer ihn im Termin am 23.01.2009 auch hingewiesen hat.
12Zwar bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten grundsätzlich den Zugang (vgl. etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 130 Rn. 6). Nach der Aussage der Zeugin X hat sie das Kündigungsschreiben am 27.01.2006 jedoch nicht in einen der im Hausflur befindlichen Briefkästen des Mehrfamilienhauses geworfen, sondern das Schreiben in ein an der Hauseingangstür angebrachtes Körbchen gelegt. Zwar kann wenn ein Briefkasten fehlt auch die Platzierung des Schreibens im Hauseingangsbereich ausreichend sein (vgl. LAG Hamm, NZA 1994, 32; LAG Düsseldorf, NZA 2001, 408). Da im Hausinnenbereich des Mehrfamilienhauses jedoch auch nach der Aussage der Zeugin X Briefkästen vorhanden gewesen sind, war vorliegend nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die an einzelne Hausbewohner gerichtete Schreiben durch den Einwurf in das im Hausflur befindliche, allgemein zugängliche Körbchen in der verkehrsüblichen Weise in den Machtbereich der jeweiligen Hausbewohner gelangt sind. Vielmehr haben die Hausbewohner durch die einzelnen Briefkästen Empfangsvorkehrungen getroffen, so dass die Schreiben an die einzelnen Wohnparteien nach der Verkehrsanschauung auch erst in deren Verfügungsgewalt gelangen, wenn diese Empfangsvorkehrung genutzt wird. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass nach der Aussage der Zeugin X auf den Briefkästen keine Namen aufgebracht gewesen sein sollen. Denn der für den Zugang des Kündigungsschreibens darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat insoweit weder dargetan, dass mit dem Einwurf in das Körbchen die gewöhnliche und im Falle des Klägers übliche Postzustellung an ihn gewählt worden ist (vgl. LAG Düsseldorf, a.a.O.), noch hat er substantiiert vorgetragen, dass eine Zuordnung der Briefkästen zu den einzelnen Hausbewohnern gleichsam einer Zugangsvereitelung (vgl. MüKo/Hesse, BGB, 5. Aufl. 2009, Vor §§ 620 ff. Rn. 99) nicht möglich war. Damit ist der Beklagte für seine Behauptung, der Kläger habe das Kündigungsschreiben vom 27.01.2006 erhalten, beweisfällig geblieben.
13Der Klage ist, da sich der Beklagte weder gegen die Höhe der Klageforderung noch gegen die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gewandt hat, vollumfänglich stattzugeben.
14III.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
16Streitwert: 4.000,00
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