Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 185/04
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 78.476,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 102.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger gegenüber jedweden über den Betrag von 108.500 € hinausgehenden Schaden zu erstatten haben, der ihm wegen fehlerhafter Planung und / oder Überwachung aus Anlass von ihnen erbrachter Architektenleistungen gemäß Architektenvertrag vom 27.07.1995 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben B Qstraße 00, 00000 X T, insbesondere wegen Feuchtigkeitserscheinungen und Rissbildungen in der dort befindlichen Tiefgarage, wegen Rissbildungen im Treppenhaus des Gebäudes (Dachgeschoss) und Fliesenablösungen an der Fassade künftig noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77%.
Dieses Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt einerseits die anteilige Rückzahlung der von ihm und seiner Schwester – die ihm ihre Ansprüche abgetreten hat (Anlage K 1, Bl. 12 f. GA) – an die Beklagten gezahlten Architektenhonorare unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung.
3Hintergrund ist, dass der Kläger und seine Schwester sowie die (damals noch zusammen arbeitenden) Beklagten am 27.07.1995 einen Einheitsarchitektenvertrag bzgl. der Errichtung eines Wohnhauses (bestehend aus acht Eigentumswohnungen) nebst Tiefgarage in X-T schlossen (Anlage K 2, Bl. 14 ff. GA).
4Mit diesem Vertrag wurden die Beklagten als Grundleistungen mit allen Leistungsphasen (also Ziffern 1 bis 9) des § 15 HOAI beauftragt sowie mit weiteren, in § 2 Abs. 2 des Vertrages näher bezeichneten besonderen Leistungen.
5Unter Bezugnahme auf die Honorarermittlung vom 27.07.1995 (Anlage K 3 a, Bl. 18 ff. GA) sowie einen Kostenanschlag (Anlage K 3 b, Bl. 22 ff. GA) vereinbarten die Parteien als Honorar der Beklagten pauschal 250.000 DM inklusive Mehrwertsteuer (§ 3 des Vertrages).
6In § 15 des Vertrages wird auf eine Zusatzvereinbarung vom 27.07.1995 (Anlage K 4, Bl. 27 GA) verwiesen, in der (neben einer zugesagten Bauzeit von 12 Monaten) unter anderem ausgeführt ist:
7„Die Architekten verpflichten sich die Gesamtkosten von DM 2.200.000,- incl. 15 % Mwst. nicht zu überschreiten.
8(…) Bei Kostenüberschreitung werden die Mehrkosten von den Architekten getragen. Bei Kostenunterschreitung erhalten die Architekten die Minderkosten als Prämie.“
9Zu dieser Zusatzvereinbarung war es gekommen, weil der Kläger und seine Schwester die Gesamtkosten nach oben hin – wie im Maschinenbau durch eine Kostengarantie üblich - begrenzt wissen wollten und dies zusätzlich durch die Stellung eines qualifizierten Bauleiters abgesichert haben wollten. Die Beklagten ihrerseits legten Wert darauf, die zu beauftragenden Bauunternehmen allein auszusuchen. Sowohl der Kläger und seine Schwester als auch die Beklagten sahen die Zusatzvereinbarung dann als faire Regelung an, da sie das Kostenrisiko auf die Parteien aufteilte. Sie alle gingen von der rechtlichen Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung aus. Der Beklagte zu 2) fungierte sodann als Bauleiter.
10Nach Fertigstellung des Bauvorhabens Ende 1996 / Anfang 1997 teilten die Beklagten Gesamtkosten von brutto 2.003.778,29 DM mit.
11Gestützt auf die Zusatzvereinbarung stellten die Beklagten sodann am 16.01.1997 den Betrag von 196.221,71 DM in Rechnung (Anlage K 7, Bl. 35 GA). Hierauf zahlten der Kläger und seine Schwester infolge einer weiteren Einigung mit den Beklagten (der Kläger und seine Schwester bestanden unter anderem darauf, dass die Skontiabzüge den Beklagten bei der Berechnung der Prämie nicht zugute kamen) im März 1997 insgesamt 180.000 DM sowie das im Architektenvertrag vereinbarte Pauschalhonorar von 250.000 DM (also insgesamt 430.000 DM).
12Unter Fristsetzung bis jedenfalls zum 16.12.2003 forderte der Kläger die Beklagten – vergeblich - zur Rückzahlung von 78.476,95 € auf mit der Begründung, die Zusatzvereinbarung vom 27.07.1995 sei nichtig. Letzteres ist zwischen den Parteien streitig.
13Andererseits macht der Kläger (wiederum aus eigenem und abgetretenem Recht) Planungs- und Überwachungsfehler der Beklagten geltend und begehrt insoweit Schadensersatz. Denn die Tiefgarage stand je nach Wetterlage dergestalt unter Wasser, dass sich dort Pfützen bilden. Zudem zeigten sich Risse in der Tiefgarage und im Dachgeschoss des Hauses. Die mit Fliesen versehenen Außenwände des Hauses hatten Risse und Fliesen lösten sich.
14Bei der Tiefgarage war es insbesondere so, dass ich bei der nördlichen Trennwand im oberen Bereich der Trennwand zum Keller und im unteren Bereich der Außenwand Feuchtigkeitserscheinungen – Verfleckungen, Ausblühungen, Farbablösungen, Pfützen – zeigten.
15Da der Beklagte zu 1) in der Vergangenheit hierzu der Auffassung war, das Wasser komme von der Rampe, brachte er bei der Einfahrt eine Drainage ein (materialmäßig vom Kläger zur Verfügung gestellt). Des Weiteren installierte er als provisorische Lösung bei der Einfahrt sowie einem hinten gelegenen Parkplatz (Einstellnummer 1) eine „Tauchpumpe“, die er später wieder entfernte.
16Außer gegenüber der Mängelrüge der Feuchtigkeit in der Tiefgarage wenden die Beklagten Verjährung ein.
17Hinsichtlich des Anspruchs auf teilweise Rückforderung des Architektenhonorars ist der Kläger der Auffassung, die Zusatzvereinbarung zu dem Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 4, 5 Abs. 4 HOAI gemäß § 134 BGB nichtig:
18Die von den Beklagten übernommene Baukostengarantie stehe im Zusammenhang mit den im Architektenvertrag bezeichneten Hauptleistungen. Die Zusatzvereinbarung enthalte also keine isolierte Leistung, für die eine freie Honorarvereinbarung hätte getroffen werden können. Nach den Vorgaben des § 4 HOAI sei ein Erfolgshonorar insoweit unzulässig, als es die in der HOAI festgesetzten Höchstsätze überschreite. Entsprechendes gelte für die in der Zusatzvereinbarung vereinbarte Prämie. Der Höchstbetrag belaufe sich auf – unstreitig – 276.512,42 DM. Ausgehend von der Gesamtzahlung an die Beklagten von 430.000 DM ergebe sich eine Zuvielzahlung von 153.487,58 DM (78.476,95 €).
19Hierbei stellt der Kläger klar, dass er und seine Schwester in der Vergangenheit auf die Zusatzvereinbarung nicht mehr gezahlt hätten, als sie ihrer Auffassung nach geschuldet hätten. Ein Vergleich im Sinne eines wechselseitigen Nachgebens sei insoweit mit den Beklagten nicht geschlossen worden, es habe auch keine Ungewissheit über das Rechtsverhältnis – die Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung - bestanden.
20Sei die Baukostengarantie als besondere Leistung im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI anzusehen, so habe die Prämie nur in einem angemessen Verhältnis zu dem Honorar für diejenige Grundleistung vereinbart werden dürfen, die mit der besonderen Leistung nach Art und Umfang vergleichbar sei oder mangels Vergleichbarkeit nur als Zeithonorar. Eine Vergleichbarkeit sei allenfalls mit der Leistungsphase 7 des § 15 HOAI gegeben, der ein Honorar von 6.474,87 DM (unstreitig) entspreche. Stelle man auf ein Zeithonorar ab und gestehe den Beklagten einen Mehraufwand von (unstreitig) 20 Stunden zu, so ergebe sich unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundensatzes von 150 DM netto ebenfalls eine Überzahlung.
21Zu den Schadensersatzansprüchen trägt der Kläger vor:
22Hinsichtlich des nach wie vor vorhandenen Wassereintritts in der Tiefgarage rügt er die Planung als falsch, da die Ausführung des Kellers laut Baubeschreibung gegen „nicht drückendes Wasser“ geplant gewesen sei. Tatsächlich habe der Lastfall „drückendes Wasser“ vorgelegen. Eine dementsprechende Abdichtung sei nicht erfolgt. Die Beklagten hätten bereits bei der Aufgabenstellung die Höhe des Grundwasserspiegels verkannt. Eine ausreichende Rissweitenbeschränkung in Form von ausreichenden Stahleinlagen sei fehlerhaft nicht geplant und ausgeführt worden: Es fehlten ca. 6,5 Tonnen Stahlbewehrung (dies entspreche etwa 7.800 €). Diesen Betrag hätten die Beklagten über die Zusatzvereinbarung „abgeschöpft“.
23Weder der Pumpensumpf, noch die Bodenplatte noch die Außenwände entsprächen in ihren Bewehrungen und Ausbildungen der Arbeitsfugen einer „weißen Wanne“.
24Zur Sanierung der Tiefgarage bedürfe es insoweit eines Kostenaufwands von 21.000 € brutto zzgl. eines Kostenaufwands von 50.000 € für die Herstellung einer weißem Wanne.
25Hinsichtlich der Rissbildungen in der Tiefgarage – und zwar ausgehend von dem Anschluss an die Konsole bzw. an dem Unterzug entlang der Stellplätze 5 bis 8 - sei nach den Bewehrungszeichnungen in diesem Bereich ein Gleitlager vorgesehen gewesen. Auch der an der Konsole ankommende Unterzug habe mittels Gleitlager aufgelagert werden sollen. Ein solches Gleitlager fehle jedoch. Eine weitere senkrechte Rissbildung sei eine „vergessene Fuge“.
26Die Mangelbeseitigungskosten seien hierfür mit 4.500 € anzusetzen.
27Hinsichtlich der Rissbildungen im Treppenhaus ist der Kläger zunächst davon ausgegangen, dass ein nach den Bewehrungsplänen vorgesehenes Gleitlager nicht installiert worden und damit schadensursächlich sei. Sodann ist er der Meinung, die Ursachen lägen in Temperaturbeanspruchungen der Dachdecke während der Bauzeit und in einer zu geringen Nachsorge am Beton der Dachdecke, so dass es zu einem beschleunigten Schwindvorgang mit der Folge von Scherspannungen in den Lagerfugen des Mauerwerks gekommen sei. Diverse Setzrisse im Treppenhaus seien gegenüber den Beklagten (unstreitig) bereits mit Schreiben vom 27.02.1999 (Anlage K 22) gerügt worden.
28Der Stahlbetonüberzug (Position 17) und die damit verbundenen Stahlbetonattika seien nicht mit dem Treppenhausmauerwerk oder der Stahlbetondecke über dem 1. OG kraftschlüssig verbunden. Dieses Betonteil übernehme so die im Holz der Dachsparren auftretenden Bewegungen.
29Ferner sei die auskragende Dachplatte nicht hinreichend bewehrt.
30Die Schadensbeseitigungskosten beliefen sich insoweit auf 2.000 €.
31Außer den Rissbildungen an der Fassade zeigten sich dort auch Kalkablagerungen und Veralgungen infolge hohen Wasseraufnahmevermögens der Konstruktion, insbesondere der Fugen. Die Fensterbänke verfügten über keine Abtropfkante. Am Anschlussbereich der Fliesenbekleidung an die Dacheindeckung sei die Dachhaut nicht konsequent bis hinter den Fliesenbelag geführt. Der Beton sei nur zur Straße hin wärmegedämmt, nicht auch seitlich bzw. zum Dach hin. Ursache für die Mängel sei, dass ein bewehrter Unterputz, auf den der keramische Belag hätte aufgebracht werden können, fehle. Ein solcher Unterputz sei von den Beklagten fehlerhaft nicht geplant worden und infolgedessen auch nicht installiert worden. Die Fliesenbekleidung der Fassade habe eine Mindestfugenbreite von 6 % haben müssen, sie betrage jedoch allenfalls 3,3 %. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das angeblich verwandte Wärmeverbunddämmsystem T-U mit angeklebten, großformatigen Fliesen gebe es erst – unstreitig - seit dem Jahr 2001. Für den Bereich der waagerecht angebrachten Fensterbänke sei das System der T AG auch seit 2001 nicht zugelassen. Im Bereich der Außenecken und Innenecken von keramischen Bekleidungen an Fassaden müsse eine Versiegelung sowie ein Vorlegeband Keramik hergestellt werden, hier seien die Ecken jedoch nur mit mineralischem Fugenmaterial ausgefüllt worden. Die Folge sei, dass thermische Längenveränderungen zu Rissen führten.
32Die Schadensbeseitigungskosten seien mit 31.000 € brutto anzusetzen.
33Schließlich macht der Kläger Feuchtigkeitserscheinungen bzw. Wasserschäden im Bereich des Balkons einer Wohnung geltend. Der gesamte Balkonbelag sei mit Wasser unterlaufen, was auf einen Planungs- oder Bauleitungsfehler der Beklagten zurückzuführen sei. Die Einläufe und Noteinläufe seien nicht ausreichend dimensioniert und nicht fachgerecht in die Eindichtung eingebunden. Zudem scheine die Gefälleausbildung nicht ausreichend zu den Einläufen geführt zu sein.
34Die Mängelbeseitigungskosten würden sich 44.300 € belaufen.
35Da anlässlich der gesamten Sanierungsarbeiten noch weitere Kosten entstehen könnten, sei der Feststellungsantrag gerechtfertigt.
36Gegenüber der Verjährungseinrede trägt der Kläger vor, die fünfjährige Verjährungsfrist habe nicht vor Vollendung der Architektenleistungen zu laufen begonnen. Da die Beklagten alle Leistungsphasen zu § 15 HOAI (Ziffern 1 bis 9) übernommen hätten, sei ihr Architektenwerk erst vollendet, wenn alle zu erbringenden Leistungen – vor allem die Phase 9 - auch tatsächlich erbracht seien. Es sei unter Berücksichtigung der Gewährleistungsfristen davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist erst fünf Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks zu laufen beginne – dies sei Ende 1996 / Anfang 1997 der Fall gewesen.
37Der Kläger beantragt,
38- 39
1 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 78.476,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2003 zu zahlen,
- 40
2 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 152.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143.000 seit dem 27.12.2004 und aus weiteren 9.800 € seit Rechtshängigkeit (27.02.2009) zu zahlen,
- 41
3 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihm gegenüber jedweden über den Betrag von 152.800 € hinausgehenden Schaden zu erstatten haben, der ihm wegen fehlerhafter Planung und / oder Überwachung aus Anlass von ihnen erbrachter Architektenleistungen gemäß Architektenvertrag vom 27.07.1995 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben B Qstraße 00, 00000 X-T, insbesondere wegen Feuchtigkeitserscheinungen und Rissbildungen in der dort befindlichen Tiefgarage, wenige Rissbildungen im Treppenhaus des Gebäudes (Dachgeschoss) und Fliesenablösungen an der Fassade künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
43die Klage abzuweisen.
44Sie sind der Auffassung, die Zusatzvereinbarung setze zwar die Architektentätigkeit der Beklagten voraus, habe jedoch eine weitergehende Bedeutung und gehe über das Leistungsbild der HOAI hinaus. Denn sie enthalte sowohl eine Bauzeitgarantie als auch eine Kostengarantie. Sie, die Beklagten, hätten für (nicht auf Sonderwünsche zurückzuführende) Kostensteigerungen verschuldensunabhängig einzustehen gehabt. Als Gegenleistung für diese Risikoübernahme habe die Zusage des Klägers und seiner Schwester gestanden, bei Unterschreiten der garantierten Gesamtkosten den Differenzbetrag als Prämie auszuzahlen. Es habe sich also um einen Risikovertrag sui generis gehandelt, der nicht mit den Maßstäben des § 4 HOAI zu bewerten sei.
45Unabhängig hiervon sei ein Verstoß gegen § 4 HOAI (diese Norm sei selbst wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG nicht verfassungsgemäß) aber jedenfalls infolge der zwischen den Parteien im März 1997 getroffenen Abschlussvereinbarung geheilt: Mit dieser Vereinbarung hätten sich die Parteien auf pauschal 180.000 DM verglichen, anstelle von eigentlich zu zahlender 196.221,71 DM.
46Vorsorglich tragen die Beklagten vor, sie seien in Höhe der an sie gezahlten 78.476,95 € nicht mehr bereichert:
47Zunächst sei dieser Betrag um die Mehrwertsteuer in Höhe von 12.004,24 € zu kürzen.
48Des weiteren wären sie nicht das „Abenteuer“, die N-Villen in L zu retten (ihr Beitrag habe in unentgeltlichen Architektenleistungen bestanden), eingegangen, hätten sie nicht in der ersten Hälfte des Jahres 1997 auch durch die Zahlungen des Klägers gute Honorareingänge gehabt. Vielmehr hätte sich der Beklagte zu 1) dann auf die Akquisition und eine zeitintensivere Betreuung von Bauherren konzentriert und sie (die Beklagten) hätten sich frühzeitig von Mitarbeitern zur Senkung der Personalkosten getrennt. Die Erwartung, die große Belastung durch die Sanierungsmaßnahmen an den Villen werde das Architekturbüro verkraften, habe sich als Fehleinschätzung erwiesen, das Architekturbüro habe vielmehr ab 1998 schlechte Ergebnisse erwirtschaftet: Wegen der bis in das Jahr 2001 hineinreichenden Sanierungsmaßnahmen an den Villen hätten Personalkosten nicht in dem Maße abgebaut werden können, wie dies angesichts der ab 1998 eingetretenen Verschlechterung der Auftragslage durch den signifikanten Rückgang der baulichen Investitionen und des Ausscheidens des Beklagten zu 2) zum 31.12.1998 aus dem Architekturbüro geboten gewesen sei.
49Im Jahr 1997 hätten sie außerdem in Hard- und Software noch 22.894,38 € investiert. Bei einem Umsatzeinbruch, wie er sich ohne die Sonderzahlung dargestellt hätte, wären diese Investitionen nicht getätigt worden und wären ohne die Sanierung der Villen auch nicht in diesem Umfang erforderlich gewesen.
50Die Sonderzahlung habe auch Auswirkungen auf die persönlichen Steuern des Beklagten zu 2) gehabt: Wäre sie nicht erfolgt, hätte das Jahresergebnis bei 55.970,51 DM und 24.479,71 DM gelegen. Hierdurch seien Steuern von 6.933,12 € angefallen, die der Beklagte zu 2) sonst nicht zu zahlen gehabt hätte. Er könne die Steuern auch nicht mehr zurückverlangen, weil er heute wegen der veränderten Auftragslage keine Steuern mehr zahle.
51Der Lebenserfahrung nach sei zudem davon auszugehen, dass die Sonderzahlung zu einem erhöhten Ausgabeverhalten im privaten Bereich der Beklagten geführt habe. Ohne die Sonderzahlung hätten sie für Lebenshaltungskosten auf Reserven aus vergangenen Jahren zurückgreifen müssen.
52Infolge des Ausscheidens des Beklagten zu 2) aus dem gemeinsamen Büro habe er Investitionen in Höhe von 14.468,21 € in das neue Büro tätigen müssen. Diese Investitionen seien mittlerweile wertlos, weil er sich im Jahr 2002 mit anderen Architekten zusammengeschlossen und sein Büro aufgelöst habe.
53Hinsichtlich der Tiefgarage bestreiten die Beklagten, dass dort nach wie vor Wasser eindringe. Es komme lediglich zu Feuchtigkeit infolge Kondensat- und Schleppwassers. Feuchtigkeitserscheinungen in der Vergangenheit seien auf eine unzulängliche Ableitung von Oberflächenwasser und nicht auf drückendes Wasser (infolge von Undichtigkeiten) zurückzuführen. Da sich noch vor Errichtung des Gebäudes ergeben habe, dass entgegen der ursprünglichen Planung eine Abdichtung gegen drückendes Wasser notwendig sei, sei eine „weiße Wanne“ ausgeführt worden. Als zusätzliche Sicherheit seien in den Arbeitsfugen Verpressschläuche eingebracht und die Arbeitsfugen im Sockelbereich außen abgeklebt worden.
54Als Ursache für die Pfützenbildung hätten sie zunächst eine lokale Undichtigkeit im Bereich der Fugen angenommen und daher im Frühjahr 2000 zusätzliche Verpressarbeiten durchführen lassen. Da dies keine Abhilfe geschaffen habe, sei die Entwässerungsrinne an der Rampe (unstreitig) gegen eine eigens angefertigte breitere Rinne ausgetauscht worden und die Fuge zwischen Rampe und Rampenwand versiegelt worden.
55Die Rissbildung im Treppenhaus beruhe nicht auf einem fehlenden Gleitlager, ein solches wie weder vorgesehen noch erforderlich gewesen. Vielmehr sei das Schwindverhalten der Baustoffe schadensursächlich und damit unvermeidbar. Zur Schadensbeseitigung bedürfe es der kraftschlüssigen Überarbeitung der Risse, die jedoch nicht zu ihren Lasten gehe.
56Während der Fertigstellungszeit im Frühjahr 1996 sei es nicht zu gravierenden Temperaturschwankungen gekommen, so dass Rissbildungen nicht auf Temperaturbeanspruchungen zurückzuführen seien.
57An der Fassade sei ein bautechnisch geprüftes und zugelassenes Wärmedämmverbundsystem der Firma T AG installiert worden. Schadstellen an den Fliesen ergäben sich aufgrund der unvermeidbaren Bewegungen des Baukörpers oder durch thermische Spannungen und Bewitterung in der Oberfläche. Diese seien im Rahmen der regelmäßig erforderlichen Pflege beizuarbeiten. Nicht erforderlich sei, die Fliesen zu entfernen und eine völlig neue keramische Fassade aufzubringen.
58Bei der Auskragung der Dachgeschossdecke hätten Schreibfehler im Bewehrungsplan vorgelegen, die jedoch vom Prüfingenieur erkannt und korrigiert worden seien. Diesen Korrekturen entsprechend sei die Bewehrung ausreichend erfolgt.
59Der Aufbau der Balkone sei üblich und fachgerecht erfolgt.
60Der Kläger habe sich schließlich – unstreitig – einen nicht verbrauchten Sicherheitseinbehalt von ca. 6.000 € anrechnen zu lassen.
61Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 09.02.2006 (Bl. 279 ff. GA) und 10.10.2008 (Bl. 455 f. GA) durch Einholen von Sachverständigengutachten. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen S vom 21.09.2006 (Bl. 307 ff. GA), 02.10.2006 und 05.04.2007 (Anlagen zum Gutachten E. C vom 27.04.2007) sowie des Sachverständigen E. C. vom 27.04.2007 (Anlagenband), 13.03.2008 (Bl. 356 ff. GA) und 08.01.2009 (Anlage) verwiesen.
62Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
63Entscheidungsgründe
64Die zulässige Klage ist in Höhe von insgesamt 180.976,95 € begründet.
65I.
66Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 78.476,95 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.
671.
68Die Beklagten haben vom Kläger (und seiner Schwester) insgesamt 180.000 DM aufgrund der Zusatzvereinbarung an „Sonderzahlungen“ erlangt.
69Diese Leistung haben die Beklagten in Höhe von 177.700 DM ohne Rechtsgrund erhalten.
70Zwar ist die Zusatzvereinbarung nicht wegen eines Gesetzesverstoßes (teil-)nichtig gemäß § 134 BGB, jedoch wurde mit ihr ein unangemessen hohes Honorar vereinbart.
71a)
72§ 4 HOAI ist auf die vorliegende Zusatzvereinbarung nicht anwendbar.
73Somit liegt auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 HOAI und damit eine (Teil-) Nichtigkeit der Zusatzvereinbarung vor, weil die Höchstsätze überschritten wären, ohne dass außergewöhnliche oder ungewöhnlich lange dauernde Leistungen vorlägen.
74§ 4 Abs. 3 HOAI ist nämlich nicht die einzige Möglichkeit für eine variable Honorargestaltung. Vielmehr können besondere Leistungen nach § 2 Abs. 3 HOAI unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4, 5 HOAI zusätzlich vergütet werden.
75Besondere Leistungen sind solche, die über die allgemein erforderlichen Leistungen hinausgehen, aber gleichwohl eine Höherstufung in eine höhere Honorarzone oder Schwierigkeitsstufe nicht rechtfertigen (Korbion/Mantscheff/Vygen, Komm. zur HOAI, 7. Aufl., § 4 Rz. 98).
76Bei der Zusatzvereinbarung der Parteien handelt es sich nicht um eine unter § 4 HOAI fallende Grundleistung:
77Die Beklagten haben nicht eine allgemeine Kostenkontrolle, sondern eine Baukostengarantie übernommen.
78Sie haben in der Zusatzvereinbarung (Anlage K 4, Bl. 27 GA) ausdrücklich die Einhaltung der veranschlagten Baukosten garantiert und hätten ohne Rücksicht auf ein Verschulden bei einer Überschreitung der Kosten gehaftet. Mehrkosten – mit Ausnahme jedoch solcher, die auf geänderte Wünsche der Bauherren zurückgehen – wären also zu ihren Lasten gegangen.
79Bezeichnend für eine Baukostengarantie ist, dass der Architekt nicht die Garantie für die Erfüllung einer eigenen Leistung übernimmt, sondern die Einhaltung der Kosten fremder Leistungen (zum Beispiel der der Unternehmer und Baustofflieferanten) garantiert.
80Angesichts der weitreichenden Folgen einer Baukostengarantie für den Architekten bedarf es zur Annahme einer solchen Garantie einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien (Werner/Pastor, Bauprozess, 12. Aufl., Rz. 1777 ff.).
81Die Zusatzvereinbarung der Parteien genügt diesen strengen Anforderungen.
82Eine solche Baukostengarantie des Architekten ist keine Nebenverpflichtung des Architekten, sie steht vielmehr außerhalb des Architektenvertrages (Münchner Kommentar zum BGB/Busche, 5. Aufl., § 650 Rn. 22). Es handelt sich bei ihr also nicht um eine dem § 4 HOAI unterfallende Grundleistung.
83Dieser Wertung steht das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Oktober 1980 (BauR 1982, 88) nicht entgegen. Zwar betraf diese Entscheidung auch ein „von der Ersparnis an Kosten abhängiges Erfolgshonorar“. Bei diesem Erfolgshonorar wurde ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 HOAI angenommen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es bei der damaligen Entscheidung – wie vorliegend streitgegenständlich - um ein Erfolgshonorar für eine Baukostengarantie ging. Vielmehr schien es um ein Erfolgshonorar für die eigentliche Architektentätigkeit zu gehen. Zu den vom Architekten geschuldeten Grundleistungen gehört auch die Kostenkontrolle (hierzu sogleich). Wird für diese Kostenkontrolle ein Erfolgshonorar versprochen, ist § 4 HOAI anwendbar.
84b)
85Mit der Regelung in der Zusatzvereinbarung haben die Parteien jedoch die Grenzen eines angemessenen Honorars überschritten.
86Sie verstößt gegen § 5 Abs. 4 HOAI.
87(1) Die Zusatzvereinbarung enthält eine besondere Leistung i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 1 HOAI.
88Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu- oder an deren Stelle treten.
89§ 2 Abs. 3 S. 1 HOAI setzt die besonderen Leistungen in einen unlösbaren Zusammenhang mit den Grundleistungen: Nur solche besonderen Leistungen, die in Bezug auf Grundleistungen einen im konkreten Fall ersetzenden oder ergänzenden Charakter haben, werden durch die HOAI erfasst. Eine Baukostengarantie kann eine solche besondere Leistung sein (so: Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 2 Rn.12 m.w.Nachw.; Locher/Koeble/Frik, HOAI-Komm., 8. Aufl. 2002, § 2 Rn. 9; vgl. auch den Leistungskatalog in § 15 Abs. 2 HOAI, der nunmehr besondere Leistungen auch im Zusammenhang mit einer Kostenkontrolle vorsieht).
90Hieraus folgt andererseits, dass Leistungen, die in den Leistungsbildern unter den besonderen Leistungen erwähnt werden, dann nicht nach den Grundsätzen der HOAI zu vergüten, wenn sie einem Auftragnehmer isoliert in Auftrag gegeben werden. In einem solchen Fall sind die Parteien in der Honorarvereinbarung vielmehr frei (Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 2 Rn. 10; vgl. auch Locher/Koeble/Locher/Frik, a.a.O., § 2 Rn. 5).
91Die Baukostengarantie war nicht isoliert von den Beklagten übernommen worden. Sie stand vielmehr in Zusammenhang mit den zugleich übertragenen Grundleistungen der Leistungsphasen eins bis neun. Ausweislich § 15 des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages war die Baukostengarantie eine Zusatzvereinbarung zum Architektenvertrag. Für diese Wertung spricht auch, dass es zur beruflichen Tätigkeit eines Architekten gehört, wenn er für die von ihm erbrachten Architektenleistungen eine Kostengarantie in dem Sinne abgibt, dass er die aufgrund seiner Leistung ermittelten Herstellungskosten fest zusagt (vgl. für den beratenden Ingenieur OLG Hamm VersR 1991, 1284).
92Wegen des geschilderten unlösbaren Zusammenhangs zwischen den Grundleistungen und der Baukostengarantie unterfällt sie also den Vergütungsgrundsätzen der HOAI.
93(2) Nach den Vergütungsgrundsätzen des § 5 Abs. 4 HOAI darf ein Honorar für eine besondere Leistung nur berechnet werden, wenn sie im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursacht.
94Der nicht unwesentliche Aufwand, der hiernach vorausgesetzt wird, muss sich anhand eines Vergleichs mit den Grundleistungen feststellen lassen (Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO, § 5 Rz. 58).
95Als Vergleichsmaßstab kommt hierbei einerseits die Grundleistung, mit der die besondere Leistung vergleichbar ist, in Betracht. Andererseits können als Vergleichsmaßstab die Grundleistungen der gesamten Leistungsphase, in der die besondere Leistung erbracht wird, herangezogen werden (aaO).
96Dass der Arbeits- und Zeitaufwand nicht unwesentlich sein darf soll verhindern, dass Bagatellleistungen gesondert honoriert werden. Erforderlich ist also nicht, dass es eines wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwands bedarf, sondern der Aufwand darf umgekehrt nicht ausnahmsweise unwesentlich sein (aaO, Rz. 59).
97Die von den Beklagten übernommene besondere Leistung der Baukostengarantie war von ihnen jedenfalls ab der Leistungsphase 2 in sämtlichen Leistungsphasen des § 15 Abs. 1 HOAI zu berücksichtigen und zu erbringen. Als Vergleichsmaßstab kämen somit die Grundleistungen aller Leistungsphasen in Betracht.
98Die Baukostengarantie erforderte von den Beklagten auch einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand. Dieser Arbeits- und Zeitaufwand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine allgemeine Kostenkontrolle - auch schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien - in allen Leistungsphasen zu erbringen war (vgl. Locher/Koeble/Frik, § 15 Rz. 102, 199; dieses Erfordernis der allgemeinen Kostenkontrolle wurde zum 01.01.1996 nur klarstellend in den Katalog der Grundleistungen der Leistungsphasen 3, 7 und 8 aufgenommen).
99Denn bei der Baukostengarantie bedarf es – verglichen mit der Grundleistung der Kostenkontrolle – etwa einer wesentlich umfangreicheren Kostenermittlung (vgl. a.a.O., § 2 Rz. 9). Wegen des Risikos der verschuldensunabhängigen Haftung für Kostenüberschreitungen wird der Architekt bei einer Baukostengarantie zudem eine gesteigerte Kostenkontrolle vornehmen und verstärkt nach Möglichkeiten zur Optimierung der Kosten suchen.
100Im vorliegenden Fall kommt eine weitere grundsätzlich arbeits- und zeitträchtige Besonderheit hinzu: Der Kläger und seine Schwester wünschten bei Vertragsschluss noch eine Bauleiterklausel (die Beklagten sollten einen qualifizierten Bauleiter stellen), weil sie in der Zusatzvereinbarung zunächst ihre Anliegen noch nicht vollständig berücksichtigt sahen. Durch diese Klausel sollte die Begrenzung der Kosten „nach oben hin“ gewährleistet werden – mit anderen Worten hielten der Kläger und seine Schwester diese weitere Klausel zur Absicherung der Baukostengarantie für unbedingt erforderlich.
101Die von den Beklagten - der Beklagte zu 2) übernahm die Bauleitung - infolgedessen zusätzlich zu erbringende Leistung verursachte insgesamt einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand: Der Kläger gesteht den Beklagten einen Mehraufwand von zwanzig Arbeitsstunden zu. Hierbei handelt es sich auch unter Berücksichtigung der binnen zwölf Monaten herzustellenden Bezugsfertigkeit nicht mehr um eine Bagatelle.
102Einen noch höheren Arbeits- und Zeitaufwand haben die Beklagten nicht dargelegt.
103(3) Die Höhe des (dem Grunde nach gerechtfertigten) Honorars kann jedoch nicht in ein angemessenes Verhältnis zu dem für die nach Art und Umfang vergleichbare Grundleistung gesetzt werden. Vielmehr ist mangels einer entsprechenden Vergleichbarkeit nach dem Zeitaufwand abzurechnen, § 5 Abs. 4 S. 3 HOAI.
104Denn das Bestehen eines geeigneten Vergleichsmaßstabs ist zweifelhaft, wenn die besondere Leistung nicht in der Phase, in der die vergleichbare Grundleistung enthalten ist, erbracht wird.
105Die bei der Baukostengarantie auch erforderliche Kostenkontrolle wird jedenfalls ab der Leistungsphase 2 in sämtlichen Leistungsphasen relevant. Dem Gesetz nach findet sie (mittlerweile) ausdrücklich als Grundleistung in den Phasen 2, 3, 7 und 8 statt und wird zudem als besondere Leistung für die Phasen 3, 6, 7 und 9 genannt.
106Damit ist eine Vergleichbarkeit der besonderen Leistung der Art nach mit den in den Phasen 2, 3, 7 und 8 enthaltenen Grundleistungen gegeben.
107Diese können hinsichtlich des Umfangs jedoch nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Denn Voraussetzung wäre, dass die Grundleistung Kostenkontrolle in jeder der genannten Phasen dem Umfang nach bestimmt werden könnte. Die Grundleistung Kostenkontrolle müsste also jeweils aus dem Zusammenhang mit den übrigen Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase heraus bewertet werden können (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO, § 5 Rz. 69).
108Substantiierter Vortrag hierzu fehlt: Der Kläger weist darauf hin, dass seiner Meinung nach allenfalls eine Vergleichbarkeit mit Phase 7, die insgesamt mit 6.474,87 DM von den Beklagten angesetzt worden sei, in Betracht komme. Hiervon ausgehend bestünde sogar ein die Klageforderung (insoweit) übersteigender Anspruch. Mit diesem Vortrag hat der Kläger also die Unangemessenheit des Honorars behaupt. Es wäre daher an den Beklagten gewesen, zur Angemessenheit – und damit vorgelagert zum Umfang der Kostenkontrolle – konkret vorzutragen. Dies haben sie, trotz entsprechenden Hinweises, nicht getan.
109(4) Besteht keine geeignete Vergleichsmöglichkeit, ist also gemäß § 5 Abs. 4 S. 3 HOAI das Honorar als Zeithonorar zu berechnen.
110Die Beklagten sind dem Vortrag des Klägers, es sei ein Zusatzaufwand von (allenfalls) zwanzig Stunden angefallen, nicht entgegengetreten.
111Pro Stunde hatten die Parteien eine Vergütung von 115,00 DM vereinbart.
112Das den Beklagten zustehende Honorar beträgt somit (nur) 2.300 DM (1.175,97 €).
113c)
114Die Überzahlung der Beklagten durch den Kläger (und seine Schwester) beläuft sich also auf 177.700 DM (90.856,57 €).
1152.
116Ein Rechtsgrund zum Behalten der jedenfalls zu viel erhaltenen 78.476,95 € besteht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht, weil sie sich mit dem Kläger und dessen Schwester im März 1997 auf einen Betrag von insgesamt 180.000 DM einigten.
117Es kann dahinstehen, ob diese Einigung einen Vergleich i.S.d. § 779 BGB darstellt. Denn diese Einigung wurde nicht schriftlich niedergelegt. Sie entspricht somit nicht dem Schriftlichkeitserfordernis der HOAI für Honorarvereinbarungen. Zwar gilt das Formerfordernis der HOAI nicht bei einer Einigung über das Architektenhonorar nach Beendigung der Architektenleistung. Eine solche Beendigung lag jedoch im Frühjahr 1997 noch nicht vor, da die Beklagten noch die Leistungsphase 9 zu erbringen hatten.
118Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Parteien mit dieser Einigung keine neue Leistungspflicht schaffen wollten, sondern nur die gemäß Zusatzvereinbarung bestehende Honorarforderung der Höhe nach festlegen wollten.
1193.
120Da der Kläger (wie die Beklagten) bei Abschluss der Zusatzvereinbarung glaubte, diese sei zulässig, ist die Rückforderung des Gezahlten nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
1214.
122Die Beklagten können sich nicht auf eine Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen.
123Zwar können sich für die ungerechtfertigte Bereicherung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die Gesellschafter auf den Wegfall der Bereicherung bei dieser berufen (Palandt/Sprau, BGB-Komm., 69. Aufl., § 818 Rz. 32).
124Die Beklagten haben jedoch weder den Wegfall der Bereicherung bei ihrem Architekturbüro noch bei sich selbst hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt:
125a)
126Für den Umstand, dass das Architekturbüro von den Sonderzahlungen einen Mehrwertsteueranteil von 15 % - insgesamt 12.004,24 € - abgeführt habe, haben die Beklagten keinen Beweis angeboten.
127b)
128Auch für die Behauptung, sie (die Beklagten) wären das Abenteuer „N“ ohne die Sonderzahlungen nicht eingegangen, also für die Kausalität der Sonderzahlungen für dieses Projekt, haben sie keinen Beweis angeboten.
129Eines solchen Beweisantritts hätte es jedoch angesichts der von dem Kläger dargelegten zeitlichen Abläufe – einer schon vor der Sonderzahlung gegebenen Einbindung der Beklagten in dieses Projekt – bedurft.
130Zudem überzeugt diese Argumentation der Beklagten nicht: Es handelte sich – wie sie selbst vortragen – um „Sonderzahlungen“, die für die künftige Geschäftsentwicklung nicht unterstellt und bei der Geschäftsplanung nicht verstetigt werden konnten.
131Des Weiteren haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass sie die Sonderzahlungen des Klägers konkret für das Projekt „N-Villen“ eingesetzt hätten.
132Die weitere Behauptung der Beklagten in diesem Zusammenhang, dass sie sich ohne die Sonderzahlungen mehr auf Kundenakquise und –betreuung konzentriert und die Bürokosten (insbesondere Personalkosten) rechtzeitig reduziert hätten, die Sonderzahlungen also in den Bürokosten untergegangen seien, ist nicht nachvollziehbar: Die Notwendigkeit von Akquise und Kundenbetreuung für die künftigen Erträge des Architektenbüros bestand unabhängig davon, ob gegebenenfalls zuvor die (jeweils einmaligen) Sonderzahlungen geflossen waren. Unabhängig von den Sonderzahlungen musste den Beklagten klar sein, dass die Erträge zurückgehen würden, wenn sie einen erheblichen Teil ihrer Ressourcen für das pro-bono-Projekt „N“ einsetzten. Ihnen musste auch klar sein, dass die Bürokosten sich nicht amortisieren, wenn sie statt Akquise und Kundebetreuung ein derart aufwendiges pro-bono-Projekt betreiben.
133c)
134Der auf die Anschaffung von Hard- und Software im Jahr 1997 gegründete Entreicherungseinwand ist jedenfalls der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert.
135Die Beklagten haben zwar behauptet, insgesamt 22.894,38 € für Hard- und Software ausgegeben zu haben. Diese Hard- und Software hätten sie ohne die Sonderzahlungen nicht angeschafft und sie wäre ohne das Projekt „N“ zumindest in dem Umfang nicht erforderlich gewesen.
136Die Beklagten tragen also selbst vor, dass Hard- und Software sowieso – auch ohne das Projekt „N“ - als erforderlich angeschafft worden wäre.
137Ein Splitting in die sowieso erforderliche Anschaffung und in die darüber hinausgehende Anschaffung haben sie jedoch nicht vorgenommen.
138Sie haben auch keinen Beweis für die Ursächlichkeit der Sonderzahlungen für die Anschaffung angeboten (lediglich die Vorlage der Rechnungen zum Beweis der Höhe der Anschaffungskosten).
139d)
140Soweit der Beklagte zu 2) vorträgt, er habe infolge der Sonderzahlungen 6.933,12 € Steuern zahlen müssen, während er ohne diese Sonderzahlungen keine Steuern zu zahlen gehabt hätte, kann er auch hiermit keine Entreicherung darlegen.
141Zwar beschränkt § 818 Abs. 3 BGB den Bereicherungsanspruch auf dasjenige, was beim Bereicherten noch vorhanden ist und fortbesteht. Dazu ist bereits im Ausgangspunkt eine Saldierung der empfangenen Beträge mit den Vermögensminderungen beim Bereicherungsschuldner erforderlich, die adäquat kausal infolge des Empfangs der rechtsgrundlosen Leistung bei ihm eingetreten sind. Somit sind diejenigen Vermögensnachteile, die der Schuldner im Ursachenzusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erlangen erlitten hat, grundsätzlich abzugsfähig. Dazu gehören grundsätzlich auch die wegen des Empfangs der rechtsgrundlosen Leistung gezahlten Steuern. Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerliche Belastung endgültig ist und sich die Rückabwicklung nicht auch auf die steuerliche Veranlagung auswirkt (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2007, Az. 27 U 190/06).
142Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn die Rückabwicklung der an die Beklagten gezahlten Sonderzahlungen wirkt sich auf die steuerliche Veranlagung des Beklagten zu 2) aus und hat zur Folge, dass seine steuerliche Belastung nicht endgültig ist.
143§ 173 AO bietet die Möglichkeit der Durchbrechung bestandskräftiger Steuerbescheide: Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis entstehen durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands, dessen Merkmale durch einen konkreten Lebenssachverhalt erfüllt werden. Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 AO sind damit die Grundlage der Entscheidungsfindung jeglicher Steuerfestsetzung. Sie sind Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Über ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen kann Beweis erhoben werden.
144Knüpfen steuerrechtliche Tatbestände an das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen an, stellt sich sowohl die Entscheidung über die Qualifizierung oder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als auch das Rechtsverhältnis als Tatsache dar, wenn das Rechtsverhältnis unmittelbare Auswirkung auf den Steuertatbestand hat und die Finanzbehörde an die rechtliche Bewertung durch eine andere Behörde oder ein Gericht gebunden ist (Pahlke/Koenig, AO-Komm., 2. Aufl., § 173 Rz. 20 ff.).
145Eine nach § 173 AO zu berücksichtigende Tatsache ist somit auch die Wirksamkeit eines Rechtsverhältnisses.
146Vorliegend ist das Rechtsverhältnis – die Zusatzvereinbarung der Parteien – zwar nicht dem Grunde nach nichtig. Unwirksam ist die Zusatzvereinbarung jedoch hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Honorars (vgl. oben Ziff. 1. b)). Diese Entscheidung trifft die Kammer mit Bindungswirkung für die Finanzbehörde. Dass die Zusatzvereinbarung von vornherein hinsichtlich der Honorarhöhe unwirksam war, ist eine neue Tatsache. Dieser Umstand war zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung weder den Parteien noch der Finanzverwaltung bekannt. Wäre der Finanzbehörde dieser Umstand rechtzeitig bekannt gewesen, so wäre die Steuerfestsetzung gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht, wie geschehen, erfolgt; vielmehr hätte er keine Steuern zu zahlen gehabt.
147Den Beklagten zu 2) trifft schließlich kein grobes Verschulden daran, dass diese Tatsache erst jetzt – nachträglich – bekannt geworden ist.
148Somit kann gemäß § 173 AO eine nachträgliche Abänderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Beklagten zu 2) erfolgen: Er erhält die von ihm infolge der Sonderzahlungen abgeführten Steuern zurück erstattet. Eine dauerhafte Entreicherung liegt insoweit nicht vor.
149e)
150Die Beklagten sind des Weiteren nicht entreichert, weil der Lebenserfahrung nach davon auszugehen sei, dass sie ihr Ausgabeverhalten im privaten Bereich den Sonderzahlungen angepasst hätten und ohne die Sonderzahlungen auf Reserven hätten zurückgreifen müssen.
151Bei Besserverdienenden – zu denen die Beklagten jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum zählten – kommt zunächst eine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinbeweises, dass die Sonderzahlungen für die Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurden, nicht in Betracht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 55).
152Sodann haben die Beklagten selbst vorgetragen, dass sie eigene Reserven erspart hätten. Sie sind also auch aus diesem Grund nicht entreichert (vgl. BGH NJW 2003, 3271, Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rz. 34).
153Dementsprechend hat der Kläger hinsichtlich der Kosten (5.613,63 €) einer Geburtstagsfeier des Beklagten zu 1) behauptet, dass der Beklagte sie auch ohne die Sonderzahlungen aufgewendet hätte. Das Gegenteil ist von den Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden.
154Schließlich sind die Ausgaben auch der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert dargelegt:
155Die exemplarisch von dem Beklagten zu 1) genannten Ausgaben für Reisen sind überhaupt nicht beziffert.
156Die von dem Beklagten zu 2) angeführten Zahnbehandlungskosten wurden seinem Vortrag zufolge teils von der Krankenversicherung erstattet. Welchen Betrag er als Eigenanteil selbst hat zahlen müssen, hat er nicht dargelegt.
157f)
158Der Beklagte zu 2) ist zuletzt nicht wegen Investitionen in Höhe von 14.468,21 € in ein neues Büro entreichert.
159Sein Vortrag ist bereits unerheblich. Er trägt selbst vor, die Investitionen in sein neues Büro aus Rücklagen bestritten zu haben. Er behauptet gerade nicht, ohne die Sonderzahlungen keine ausreichenden Rücklagen gehabt zu haben.
160Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) die Investitionen ohnehin getätigt hätte. Denn er musste sie tätigen, um seinen Beruf – nach der geschäftlichen Trennung vom Beklagten zu 1) – weiter ausüben zu können.
161Dass er sich dann im September 2002 mit anderen Architekten zusammengeschlossen haben mag und die vorangegangenen Investitionen hierdurch entwertet worden sein mögen, hat nichts mit den Sonderzahlungen zu tun.
162II.
163Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 102.500 € aus § 635 BGB a.F.
1641.
165Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 75.500 € als Mängelbeseitigungskosten für die mangelhafte Tiefgarage.
166a)
167Die Beklagten haben fehlerhaft nicht eine den Anforderungen der DIN 18195 entsprechende weiße Wanne geplant. Der Kläger kann zur Mängelbeseitigung von den Beklagten die von ihm geltend gemachten 50.000 € verlangen.
168Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S (Gutachten vom 02.10.2006) liegt bei dem Objekt B Q-str. 00 in X der Lastfall drückendes Wasser vor. Die angesichts der Grundwasserhöchststände erforderliche druckwasserdichte Abdichtung sei den Bewehrungsplänen und der Statik zufolge nicht erfolgt: Es sei kein wasserundurchlässiger Beton gefordert worden und konstruktive Maßnahmen wie Fugenbänder, Fugeneinteilungen oder planmäßige Sollbruchstellen seien weder anhand der Pläne noch vor Ort erkennbar.
169Auf den Einwand der Beklagten hin, dass eine Ausführung mit wasserundurchlässigem Beton, Fugenblechen, Verpressschläuchen, Dichtungsrohren und einer Sockelabklebung erfolgt sei, hat der Sachverständige E. C. überzeugend entgegnet, dass diese Maßnahmen nicht genügten, um eine Druckwasserdichtigkeit sicher herzustellen. Zudem entspreche eine solche Bauweise nicht der üblichen Abdichtungskonstruktion gegen drückendes Wasser.
170Wie der Sachverständige E. C. sodann ausgeführt hat, liegt der Grundwasserhöchststand bei maximal 36,75 m über NN, während das Objekt gemäß dem Architektenschnitt A-A gegen drückendes Wasser bis in eine Höhe von maximal 36,80 m über NN abzudichten war. Unter Hinweis auf Unklarheiten im Vortrag der Parteien – hinsichtlich der Frage, wer die Grundwasserplanung abschließend zu bearbeiten hatte – konstatiert der Sachverständige eine Fehlplanung der Beklagten nur für den Fall, dass sie dem Statiker keine ausreichenden Angaben über die tatsächlich vorhandenen Grundwasserverhältnisse gemacht hätten oder ihn angewiesen hätten, keine druckwasserdichte Konstruktion vorzunehmen.
171Trotz der von dem Sachverständigen E. C. aufgezeigten Unklarheiten ist die Verantwortung der Beklagten gegeben:
172Denn die Beklagten tragen selbst vor, dass sie die Grundwasserstände vorliegen hatten und daher die Kellerkonstruktion in „grundwassersichere Wanne“ änderten, nachdem die Statik vorgelegen habe. Der Statiker der Beklagten hat ausgeführt (Schreiben vom 05.09.2005, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2005), ihm seien keine Wasserstände vorgegeben worden. Die Beklagten habe also gerade keine Sorge getragen, dass dem Statiker die genauen Grundwasserverhältnisse bekannt waren und er sie hätte berücksichtigen können.
173Hinzu kommen folgende Planungsfehler der Beklagten: Der Sachverständige E. C. hat durch Untersuchungen vor Ort festgestellt, dass die Rampenbodenplatte auf den Kopf der Aufsockelung der „weißen Wanne“ betoniert wurde. Ein Fugenband fehlt in dem Bereich, vielmehr ist dort nur ein (durchnässter) Spalt. Diese Konstruktion entspricht nicht den Erfordernissen der DIN 18195. Diesen Erfordernissen entspricht auch nicht, dass nicht eine Abdichtungshöhe mit einem Sicherheitsabstand von 30 cm oberhalb des jemals höchstgemessenen Grundwasserstands hergestellt worden ist.
174Die Mängelbeseitigungskosten – also der Betrag, der zur Herstellung einer ordnungsgemäßen weißen Wanne erforderlich ist – hat der Sachverständige unter Darlegung der einzelnen Positionen auf brutto 50.087,10 € geschätzt.
175Diesen Kosten können die Beklagten nicht entgegen halten, dass die Tiefgarage infolge der von ihnen gewählten Ausführungsweise dicht sei und es daher keinen Grundwassereintritt gebe.
176Der Sachverständige E. C. hat gerade nicht feststellen können, ob die Bodenplatte tatsächlich dicht ist. Denn die von den Beklagten gewählte Stahlbetonkonstruktion mit wasserundurchlässigem Beton könne aufgrund der „Schlauheit des Materials“ einem Wasserdruck standhalten. Klargestellt hat er in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich ein sorgfältig arbeitender Bautechniker hierauf nicht verlassen sollte. Sodann hat er unter Hinweis auf die Feststellungen des geotechnischen Sachverständigen E. N. – lediglich in den Jahren 1999 und 2001 sei der Grundwasserspiegel kurzfristig höher (5 cm bzw. 20 cm) als die Tiefgaragensohle gewesen – nachvollziehbar dargelegt, dass bisher eine ernsthafte Druckwasserbelastung nicht bestanden habe. Unterstellt, es sei auch zu diesen Zeiten zu keinem Grundwassereintritt gekommen, so folge hieraus jedoch nicht zwingend, dass es zu einem solchen bei noch höheren Grundwasserständen ebenfalls nicht komme.
177Das somit bestehende Risiko, ob die vorhandene Konstruktion tatsächlich dicht ist, kann dem Kläger nicht zugemutet werden. Wenngleich die Parteien nicht expressis verbis den Bau einer weißen Wanne vereinbart hatten, so schuldeten die Beklagten dem Kläger dennoch eine lege artis ausgeführte Konstruktion gegen drückendes Wasser.
178b)
179Die Beklagten haben die Rampe nebst Acodrainrinne fehlerhaft geplant. Sie haben dem Kläger daher Schadensersatz in Höhe von 21.000 € zu zahlen.
180Zwar liegt den Ausführungen des Sachverständigen E. C. zufolge nicht nur ein Planungs-, sondern auch ein Ausführungsfehler bei der Acodrainrinne vor.
181Der Ausführungsfehler – ein ca. 8 bis 10 cm langes, fehlendes Rohrstück zwischen Rinne und Pumpensumpf - ist jedoch nicht allein schadenverursachend. Denn mehrere Ausführungsdetails, die auf Planungsfehler zurückgehen, führen ebenfalls zum Wassereintritt. Der Rampenaufbau selbst weist konstruktive Schwachstellen auf:
182So kann den auf Untersuchungen vor Ort gestützten Ausführungen des Sachverständigen E. C. zufolge Wasser unter anderem durch einen Betonierspalt zwischen Bodenplattenoberseite der Tiefgarage und Aufbeton der Rampenschräge dringen und durch die Fugen zwischen Wannenplattenoberseite und aufbetonierten Rampenbeton dringen. Der Rampenunterbeton besteht – was ungewöhnlich ist - aus vergleichsweise haufwerksporigem Magerbeton. Unter dem Pflasteraufbau der Rampe liegt eine gewaschene Sandschicht, die höchst wasserdurchlässig – und damit in der Hanglage gut wasserführend - ist, darunter (schlecht wasserdurchlässiger) Mineralbeton und gewaschener Betonkies.
183Dringt Wasser auf den verschiedenen, vom Sachverständigen E. C. aufgezeigten Wegen, unterhalb der Bodenplatte der Tiefgarage ein, so kann dieses dort erst nach Wochen oder Monaten verdunsten, weil die Bodenplatte der Tiefgarage aus Beton besteht und damit ebenso wasserundurchlässig ist, wie der darauf verlegte Asphalt.
184Der Kläger hat somit die Kausalität zwischen Mangel und Schaden, sprich die Schlechterfüllung durch die Beklagten, nachgewiesen. Da bereits die Konstruktion der Rampe fehlerhaft ist, wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass sie kein Verschulden trifft (vgl. Werner/Pastor, Bauprozess, 12. Aufl., Rz. 1676). Dies haben sie nicht getan.
185Allein die Beseitigung des fehlerhaften Entwässerungsanschlusses der Acodrainrinne, die die Beklagten noch mit Schriftsatz vom 10.06.2008 angeboten haben, ist also nicht ausreichend zur Mängelbeseitigung. Der Kläger braucht sich hierauf nicht einzulassen. Er hat vielmehr einen Anspruch auf Ersatz der von dem Sachverständigen E. C. auf 21.020,16 € geschätzten Mängelbeseitigungskosten.
186Dieses Angebot der Beklagten führt auch nicht zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs des Klägers.
187Denn der Architekt schuldet nicht die Beseitigung des Baumangels, sondern Schadensersatz in Geld (Palandt/Thomas, BGB-Komm., 54. Aufl, § 635 Rz. 7 m.w.Nachw.). Lediglich in Ausnahmefällen kann es geboten sein, dass der Architekt unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Bestellers die Möglichkeit erhält, selbst dafür zu sorgen, dass die von ihm verschuldeten Mängel des Bauwerks behoben werden, anstelle den dafür anderweit nötigen – höheren – Geldbetrag zu zahlen. Der Erfolg dieser Behebungsmaßnahme muss allerdings außer Zweifel stehen.
188Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die von den Beklagten angebotene Maßnahme zur Mängelbeseitigung ist nur eine unter vielen. Der Sachverständige E. C. hat sie im Detail dargelegt.
189Zu diesen erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen zählt auch der Einbau einer zweiten Pumpe in dem Pumpensumpf nebst Warnanlage, die der Sachverständige E. C. aus Sicherheitsgründen für erforderlich erachtet hat.
190c)
191Die Beklagten haften auch für die Rissbildung in der Tiefgarage auf Schadensersatz in Höhe von 4.500 €.
192Die Sachverständigen S. und E. C. haben zu der Ursache der Rissbildung festgestellt, dass die Ausführung der Fugen unsachgemäß erfolgt sei, sie seien teils gar nicht, teils durch direktes Anbetonieren ausgebildet worden: Infolge der Zwangsspannungen im Übergang der Tiefgaragendecke zur aufgehenden Bebauung hätten sich dann die Risse gebildet. Die Ausführung sei hierbei auch abweichend von den Plänen erfolgt. So hätten die Bewehrungs- und Positionspläne zwar eine Trennung durch Fugen vorgeschrieben und für die Einzelauflager der Unterzüge spezielle Gleitlager angegeben, jedoch für die Deckenauflager keine Angaben enthalten. Neben den Ausführungsfehlern seien also notwendige Ausführungsdetails nicht vorgegeben worden.
193Bei der Anordnung von Dehnfugen / Gleitfugen handelt es sich um Standardwissen, das jeder Architekt besitzen muss. Neben dem Statiker ist hierfür also auch der planende und bauaufsichtführende Architekt verantwortlich (KG, Urteil vom 13.12.2005, Az. 6 U 140/01 m.w.N.).
194Die Beklagten haften aber nicht nur für die fehlerhafte – weil nicht vollständige - Planung, sondern auch für die Ausführungsfehler.
195Der Kläger hat vorgetragen, bei den Gleitlagern habe es sich um einen sensiblen Bereich gehandelt. Die Beklagten hätten hier also besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Insbesondere hätten sie bauleitend die jeweiligen Handwerker einweisen und überwachen müssen. Die von ihren Plänen abweichende Ausführung hätte ihnen auffallen müssen.
196Und selbst der Privatsachverständige der Beklagten, der zwar Mängel der Planung verneint, hat ausgeführt, dass die aufgezeigten Mängel der Bauleitung – und damit den Beklagten – spätestens bei der Abnahme des Betongewerks hätten auffallen müssen.
197Die Kammer berücksichtigt bei ihrer Würdigung, dass eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht grundsätzlich von der Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel abhängig ist (vgl. BGH Urteil vom 27.11.2008, Az. VII ZR 206/06). Wenn jedoch sogar der Privatgutachter der Beklagten der Auffassung ist, dass die genannten Mängel spätestens bei der Abnahme des Gewerks hätten auffallen müssen, so haben sich die Beklagten hieran festhalten zu lassen. Sie haften somit auch für die von ihnen nicht erkannten Ausführungsmängel und damit für die Rissbildung in der Tiefgarage insgesamt.
198Für die unzureichende Bauüberwachung haften beide Beklagten, die Benennung des Beklagten zu 2) als Bauleiter erschien nomineller Natur. Denn tatsächlich übte nicht einmal der Beklagte zu 2) selbst die Bauüberwachung aus, sondern betraute hiermit einen Angestellten des Architekturbüros (vgl. Anlage „Ausarbeitung zum Gutachten“, S. 4, zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.04.2009).
199Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich nach der vom Sachverständigen E. C. sogenannten „2. Alternative“ – nämlich der aufwands- und kostengünstigeren Alternative – auf 4.413,71 €, die er sodann auf 4.500 € aufgerundet hat. Die kostenträchtigere Alternative sei mit einem Aufwand von sogar 9.886,52 € anzusetzen.
2002.
201Die Beklagten haften dem Kläger auch auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 € wegen der Rissbildung im Treppenhaus.
202Den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen S. zufolge hätten die Risse durch eine gleitende Ausführung der Deckenauflagerung außerhalb eines Festpunkts im Mittelbereich vermieden werden können. Es wären also zusätzliche Ringbalken, Gleitlager und Bewegungsfugenausbildungen erforderlich gewesen. Außerdem wäre das Risiko einer Rissbildung durch eine gute und sorgfältige Dämmung minimiert worden.
203Soweit der Sachverständige E. C. die Planung einer solchen Konstruktion in der Regel dem Statiker zuweist, steht dies einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Vielmehr ist grundsätzlich auf die Verantwortung des Architekten gegeben (vgl. KG, Urteil vom 13.12.2005, Az. 6 U 140/01). Zudem trägt der Kläger vor, die fehlende Wärmedämmung sei ein Planungsfehler der Beklagten, es liege also keine Alleinverantwortlichkeit des Statikers für die Fehlplanung vor. Schließlich behauptet er eine fehlende Bauüberwachung durch die Beklagten.
204Diesen Argumenten sind die Beklagten nicht entgegengetreten, sie haben insbesondere nicht dargelegt, dass ein alleiniger Planungsfehler des Statikers vorläge oder eine Bauüberwachung – überhaupt - erfolgt wäre. Auch angesichts dieser gänzlich fehlenden Bauüberwachung haben sie daher im Verhältnis zum Kläger für die Rissbildung im Treppenhaus einzustehen.
205Die Mängelbeseitigungskosten hat der Sachverständige E. C. auf 1.995,63 € geschätzt und sodann auf 2.000 € aufgerundet.
2063.
207Die Beklagten haben dem Kläger den Betrag von 31.000 € als Mängelbeseitigungskosten für die Fassade zu zahlen.
208Die Fassade ist mangelhaft.
209Die Fassadenkonstruktion, nämlich das Wärmeverbundsystem T-U belegt mit großformatigen Fliesen hätte zum damaligen Zeitpunkt nicht geplant und verwendet werden dürfen. Es lag für diese Konstruktion keine bauaufsichtliche Zulassung vor, und zwar weder eine allgemeine noch eine auf den Einzelfall bezogene.
210Zudem wies die Fassadenkonstruktion diverse fehlerhafte Detailausbildungen (etwa an den Fensterbänken, Dachanschlüssen, Sockeln und Sturzausbildungen) auf, die jedenfalls auch auf Fehlplanungen bzw. fehlende Detailplanungen zurückgehen.
211Der Sachverständige E. C. hat in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass gerade dann, wenn eine bauaufsichtlich nicht zugelassene Fassadenkonstruktion verwendet werde, die Aufgabe des Planers – und damit der Beklagten – herausragend ist und der Planer den Handwerkern die Details der Baukonstruktion hätte vorgeben müssen. Zudem weist er darauf hin, dass der Bauleitung – also wiederum den Beklagten – die Mangelhaftigkeit der Fassadenausbildung, also auch die Ausführungsfehler, hätte auffallen müssen.
212Der Kläger hat also wiederum die Kausalität zwischen Mangel und Schaden bewiesen. Liegt, wie hier, insbesondere eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik vor, ist es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass sie kein Verschulden trifft.
213Die Beklagten stellen jedoch gar nicht in Abrede, dass sie Konstruktionsdetails nicht planten. Sie behaupten auch nicht, eine Bauüberwachung – überhaupt – getätigt zu haben.
214Sie sind allerdings der Auffassung, die Verwendung des Fassadensystems sei zulässig gewesen. Hierzu tragen sie vor, im April 1996 ein Gespräch mit einem Fachberater der TAG unter Beteiligung des ausführenden Unternehmers geführt zu haben und Informationen eingeholt zu haben.
215Dem Bundesgerichtshof (Urteil 30.10.1975, Az. VII ZR 309/74) zufolge darf ein Architekt bei seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, bei der er völlig sicher ist, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügt. Er würde schuldhaft handeln, wenn er darüber Zweifel hegen müsste und sich gleichwohl nicht vergewisserte, ob der von ihm verfolgte Zweck zu erreichen ist. Demgemäß muss er grundsätzlich auch das beim Bau verwendete Material auf dessen Brauchbarkeit überprüfen. Bekommt er Bedenken, muss er den Bauherrn darauf hinweisen.
216Diesen Erfordernissen genügten die Beklagten nicht, selbst wenn sie – was streitig ist – sich bei dem Hersteller TAG erkundigten und mit dem ausführenden Unternehmer Rücksprache hielten. Dies stellte nämlich keine hinreichende Rückfrage dar, um sicher sein zu können, dass das Fassadensystem den zu stellenden Anforderungen genügen würde. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) sogar ein Gutachten zur Standsicherheit eines anderen Systems einholte, dass insgesamt Zweifel – also auch hinsichtlich des letztlich verwendeten Systems - bestanden. Solche Zweifel können allein durch die Angaben des Herstellers und des ausführenden Unternehmens nicht ausgeräumt worden sein. Denn jedenfalls haben die Beklagten nicht – wie vom Kläger gerügt – substantiiert vorgetragen, was konkret besprochen worden sei oder worauf die besondere Fachkunde ihrer Gesprächspartner und damit deren Vertrauensstellung gründete – mithin, warum sie auf deren Angaben hätten vertrauen dürfen. Denn zu berücksichtigen ist, dass ein Hersteller eher die Vorzüge einer (noch nicht zugelassenen) Konstruktion preisen wird, als deren (mögliche) Risiken aufzuzeigen.
217Da die Beklagten also eine nicht zugelassene Fassadenkonstruktion verwendet haben, haben sie einen Planungsfehler begangen.
218Auch ist zu berücksichtigen, dass sie den Kläger und seine Schwester nicht über ihre Bedenken hinsichtlich des Fassadensystems aufklärten.
219Sie haben sich schließlich nicht entlastet in dem Sinne, dass sie kein Verschulden trifft. Vielmehr hat der Sachverständige E. C. ihrem Einwand, dass die Mängel der Fassade auf einer unterlassenen Pflege beruhten, eine klare Absage erteilt.
220Da die Fassadenkonstruktion nebst Verfliesung in der vorgefundenen Form den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E. C. zufolge unbrauchbar ist, bedarf es ihres Abrisses und ihrer Erneuerung. Die somit erforderlichen Mängelbeseitigungskosten hat der Sachverständige auf 30.813,15 € - gerundet 31.000 € - geschätzt.
2214.
222Der Kläger hat gegen die Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von 44.300 € als Schadensersatz für Mängel an den Balkonen.
223Denn der auf Ersatz dieses Schadens gerichtete Anspruch ist verjährt.
224Die Verjährungsfrist beginnt mit der Vollendung der Architektenleistung und dem vom Auftraggeber zum Ausdruck gebrachten Willen, die erbrachte Leistung als vertragsgemäß anzuerkennen, zu laufen. Von der Abnahme kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn das Bauwerk errichtet und die Schlussabrechnung bezahlt ist. Bei einer Vollarchitektur liegt die Beendigung der Architektenleistung vor, wenn alle nach dem Leistungsbild zu erbringenden Leistungen vorliegen, insbesondere auch die der Phase 9 (Werner/Pastor, Bauprozess, Rz. 2399).
225Die Verjährungsfrist beginnt daher erst fünf Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks überhaupt zu laufen, nämlich mit dem Ende der Gewährleistungsfrist für die Bauunternehmer.
226Zwar ist hiervon abweichend in den allgemeinen Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien unter § 8 (Bl. 17 GA) ausgeführt, dass die Verjährung mit der Abnahme – spätestens mit der Ingebrauchnahme – beginne. Diese Regelung ist jedoch nicht wirksam (vgl. § 11 Ziff. 10 lit. f AGBG), denn die Verjährungsfrist würde sonst schon zu laufen beginnen, bevor überhaupt Phase 9 geleistet ist.
227Die Beklagten haben den hinausgeschobenen Beginn der Verjährungsfrist ihnen gegenüber auch nicht dadurch verhindert, dass sie eine Teilabnahmeverpflichtung des Klägers mit diesem vereinbart oder einen gesonderten Objektbetreuungsvertrag mit ihm abgeschlossen hätten. Denn § 3 (4) der AVA genügt nicht, um eine Teilabnahmepflicht und einen hieran anknüpfenden Beginn der Verjährungsfrist zu begründen: Zwar ist § 3 überschrieben mit „Pflichten des Bauherrn“, jedoch steht er in keinem Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährungsfrist, der seinerseits in § 8 geregelt ist. Dem Besteller ist somit das Zusammenspiel der einzelnen Vertragsregelungen unklar, hieraus resultierende Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (vgl. Werner/Pastor, Rz. 2395 ff., BGH Urteil vom 11.05.2006, Az. VII ZR 300/04).
228Es verbleibt somit dabei, dass die Verjährungsfrist im Verhältnis zu den Beklagten erst fünf Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks zu laufen begann. Das Bauvorhaben wurde Ende 1996 / Anfang 1997 fertig gestellt und Anfang 1997 auch bezogen. Somit lief die Verjährungsfrist gegenüber den Beklagten erst ab Anfang 2002. Die Gewährleistungsansprüche gegenüber den Beklagten waren dann nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist Anfang 2007 (s. § 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB n.F.) verjährt.
229Hinsichtlich der Balkone hat der Kläger einen bezifferten Schadensersatzanspruch erst mit Schriftsatz vom 26.05.2008 (Bl. 383 GA) geltend gemacht. Zuvor hatte er wohl mit Schriftsatz vom 27.12.2004 (Bl. 135 GA) einen Feststellungsantrag dahingehend gestellt, dass die Beklagten ihm auch den „über den Betrag von 45.000 € hinausgehenden Schaden zu erstatten (hätten), der wegen fehlerhafter Planung und / oder Überwachung aus Anlass der von den Beklagten erbrachten Architektenleistungen am Vorhaben, insbesondere wegen Feuchtigkeitserscheinungen und Rissbildungen in der Tiefgarage, wegen Rissbildungen im Treppenhaus des Gebäudes (Dachgeschoss) und Fliesenablösungen an der Fassade künftig noch entstehen wird.“
230Durch den Feststellungsantrag vom 27.12.2004 wurde die Verjährung hinsichtlich der Schäden an den Balkonen jedoch nicht unterbrochen oder gehemmt: Er bestimmte den Streitgegenstand hinsichtlich der Balkone nicht hinreichend.
231Zur Verjährungsunterbrechung/ -hemmung durch eine Klage ist deren wirksame Erhebung erforderlich. Diese liegt aber nur vor, wenn das Klagebegehren – unterhalb der Stufe der Substantiierung – individualisiert und damit ihr Streitgegenstand bestimmt ist (BGH Urteil vom 17.10.2000, Az. XI ZR 312/99):
232Für den Umfang der Rechtskraft und damit der Verjährungsunterbrechung/ -hemmung (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 204 BGB n.F.) ist der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Zweck des § 209 BGB a.F. / § 204 BGB n.F. ist, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und wie er sich dagegen verteidigen will (BGH Urteil vom 27.03.1996, Az. VI ZR 185/95).
233So ist zwar hinsichtlich des Umfangs der Substantiierung eines im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruchs nicht erforderlich, dass schon im Mahnbescheid Einzelangaben zur Schadenshöhe gemacht werden, vielmehr kann die erforderliche Substantiierung im streitigen Verfahren nachgeholt werden (auch, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung des Mahnbescheids bereits verjährt wäre). Entsprechendes gilt für den Fall einer zunächst unabgegrenzten Teilklage, wenn also erst später ausgeführt wird, aus welchen Teilbeträgen von Forderungen sich die Klagesumme zusammensetzt (BGH Urteil vom 30.11.1999, Az. VI ZR 207/98).
234Hierzu stellte der Bundesgerichtshof jedoch im Weiteren klar (BGH Urteil vom 17.10.2000, Az. XI ZR 312/99), dass bei einer Mehrzahl von Einzelforderungen deren Bezeichnung im Mahnbescheid erforderlich ist, damit der Antragsgegner erkennen kann, aus welchen unterschiedlichen Ansprüchen sich der Gesamtbetrag zusammensetzt. Der Antragsgegner muss bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Antragsteller seinen Anspruch herleiten will. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinnvoll ist. Konsequenterweise hat dann auch eine zunächst unzureichende, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ausreichend individualisierte Klage keine verjährungsunterbrechende/ -hemmende Wirkung. Abweichendes - also der Eintritt der Verjährungsunterbrechung/ -hemmung - gilt also nur bei der später nachgeholten Aufgliederung einer Teilklage, der mehrere Ansprüche zugrunde liegen, oder wenn schon vor der Spezifizierung ein ausreichend bestimmter Klagegegenstand vorgelegen hat.
235Im vorliegenden Fall bezog sich der Feststellungsantrag „insbesondere“ auf die genannten Mängel und war sodann auf Schadensersatz für alle Pflichtverletzungen der Beklagten gerichtet. Angesichts dessen konnten die Beklagten nicht ersehen, welche Mängel – über die genannten hinaus - ihnen konkret zur Last gelegt werden sollten. Sie wussten insbesondere nicht, in welchem Verhalten ein Vorwurf ihnen gegenüber liegen sollte – ob ein Planungs- und / oder ein Überwachungsfehler – und konnten damit nicht entscheiden, ob / was sie zu ihrer Verteidigung vorzubringen hätten. Der Streitgegenstand war insoweit unklar. Die Beklagten verfügten nicht über genügend Anhaltspunkte, um entscheiden zu können, ob sie sich „hiergegen“ verteidigen wollten.
236Es geht vorliegend auch nicht darum, dass die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs die verschiedenen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schadensentwicklung umfassen soll. Vielmehr handelt es sich bei dem Schaden an den Balkonen um einen von den übrigen (konkret bezeichneten) Mängeln wesensmäßige inhaltliche Verschiedenheit. In einem solchen Fall tritt keine verjährungsunterbrechende/ -hemmende Wirkung ein (vgl. BGH Urteil vom 05.05.1988, Az. VII ZR 119/87; LG Hamburg, MDR 1974, 581).
237Eventuelle Abstriche bei dem Darlegungsumfang, die von der Rechtsprechung bisher für einen im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch zugelassen worden sind bzw. das „Nachschieben“ einer Substantiierung ermöglichen, sind vorliegend nicht gerechtfertigt: Anders als im Mahnverfahren, in dem nur Zahlungsansprüche geltend gemacht werden können, steht vorliegend ein Feststellungsantrag im Streit. Der zugrunde liegende Anspruch ist – wiederum anders als im formalisierten Mahnverfahren – zugleich durch Schriftsatz zu begründen. Wenn aus dieser Anspruchsbegründung also nicht hinreichend hervorgeht, auf welche Mängel sich der Feststellungsantrag beziehen soll, so kann dies später nicht nachgeschoben werden.
238Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger den Beklagten im September 2007 (Bl. 379 f. GA) angezeigt hatte, dass Feuchtigkeitserscheinungen im Balkonbereich vorlägen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass diese Anzeige erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte und weit nach Stellen des Feststellungsantrags. Zudem wurde dieser Mangel – obwohl eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben nicht erfolgte – von dem Kläger zunächst „ruhen“ gelassen.
2395.
240Von seinem Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 108.500 € hat sich der Kläger zuletzt einen Sicherheitseinbehalt von 6.000 € abziehen zu lassen, der nicht verbraucht wurde.
241Einen weiteren Abzugsposten gibt es jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Sie haben zwar vorgetragen, dass der Kläger entgegen ihres Rates einen weiteren Sicherheitseinbehalt von 7.500 DM an einen Dachdecker ausbezahlt habe, der für die Abdichtung an den Balkonen verantwortlich sei. Da der auf die Balkone bezogene Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten jedoch verjährt ist, können sie aus der Auszahlung des Sicherheitseinbehalts keinen Abzugsposten zu ihren Gunsten herleiten.
242III.
243Da der erforderliche Schadensbeseitigungsaufwand noch nicht endgültig feststeht, ist hinsichtlich der Mängel an der Tiefgarage, der Fassade und des Treppenhauses auch der Feststellungsantrag begründet.
244IV.
245Die geltend gemachten Zinsen sind aus Verzug, §§ 286, 288 BGB, gerechtfertigt.
246Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
247Streitwert:
248Bis zum 30.12.2004: 78.476,95 €
249Vom 31.12.2004 bis zum 28.05.2008: 140.000 €
250Vom 29.05.2008 bis zum 18.02.2009: 224.976,85 €
251Ab dem 19.02.2009: 234.776,85 Euro.
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