Urteil vom Landgericht Krefeld - 1 S 46/10
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 08.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.360,55 € nebst Zin-sen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.08.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden den Klä-gern zu 33,5 % und der Beklagten zu 66,5 % auferlegt; hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Oranienburg entstandenen Mehrkosten, die die Kläger zu tragen haben. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden den Klägern zu 32,1 % und der Beklagten zu 67,9 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger schlossen mit der X Inkasso AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum 15.06.2000 den als Anlage K1 vorgelegten Inkassodienstleistungsvertrag. In diesem Zusammenhang erteilten die Kläger ihrem Kreditinstitut, der X Bank, einen "Abbuchungsauftrag für Lastschriften" zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Zahlungsempfängerin. Zu Einzelheiten dieses Inkassodienstleistungsvertrages und des Abbuchungsauftrages wird auf Bl. 9 ff. d.A. verwiesen.
4Mit Schreiben vom 29.12.2007 kündigten die Kläger den Inkassodienstleistungsvertrag zum 15.06.2008. Am 19.06.2008 ließ die Beklagte von dem Konto der Kläger per eingereichter Lastschrift 2.728,98 € abbuchen. Auf telefonische Nachfrage der Klägerin zu 1) übersandte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 23.06.2008 Abrechnungen zu den seitens der Kläger erteilten Inkassoaufträge die Schuldner X X, - betreffend. Zu Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlagenkonvolut K2 verwiesen.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2008 ließen die Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Rückzahlung von 2.728,89 € spätestens bis zum 15.08.2008 auffordern. Zu Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage K3 Bezug genommen.
6Die Klägerin zu 1) versuchte in der Folgezeit, die Lastschrift vom 19.06.2008 in Höhe von 2.728,98 € zu widerrufen. Mit Schreiben vom 26.03.2009 teilte die X Bank den Klägern mit, dass ein Widerruf der Abbuchungen nicht möglich sei. Zu Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 254 d.A. verwiesen.
7Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
8Die Kläger haben zunächst Klage beim Amtsgericht Oranienburg erhoben. Durch Beschluss vom 21.04.2009 hat sich das Amtsgericht Oranienburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Krefeld verwiesen.
9Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die zu Lasten des Kontos der Kläger erfolgte Gutschrift in Höhe von 2.728,98 € auf dem Konto der Beklagten zur Erfüllung des Anspruchs der Beklagten geführt habe, nachdem die Kläger nicht bewiesen hätten, dass sie der Abbuchung innerhalb der in Ziffer 7 Nr. 3 X-Banken genannten 6-Wochen-Frist widersprochen hätten. Ob die Forderung der Beklagten zur Zeit der Abbuchung verjährt war, könne dahinstehen, weil einem Rückforderungsanspruch der Kläger § 214 Abs. 2 BGB entgegenstehe.
10Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags ihren in erster Instanz gestellten Hilfsantrag weiterverfolgen.
11II.
12Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
131.
14Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 2.360,55 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu:
15a)
16Der Beklagten stand gegen die Kläger zunächst ein Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Inkassokosten sowie ein Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der jeweils erteilten Inkassoaufträge aufgewendeten Auslagen in einer Gesamthöhe von wenigstens 2.728,98 € zu. Beides ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag bzw., die Auslagen betreffend, aus dem Vertrag in Verbindung mit § 670 BGB:
17Nachdem die Beklagte auf den insoweit erhobenen Einwand der Kläger, sie habe ihren Anspruch nicht hinreichend substantiiert, bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 03.03.2009 die auf die einzelnen Inkassoaufträge entfallenden Inkassokosten und Auslagen spezifiziert (vgl. insoweit Bl. 61 ff. d.A.) und durch die dem Schriftsatz vom 04.03.2009 beigefügten Unterlagen (Bl. 78 ff. d.A.) belegt hat, steht fest, dass der Beklagten gegen die Kläger Zahlungsansprüche in folgender Höhe zustanden:
18- 244,64 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 161,85 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 108,76 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 114,39 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 572,43 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 176,61 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 287,01 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 295,81 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 420,33 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 154,78 € betreffend den Inkassoauftrag X;
- 216,71 € betreffend den Inkassoauftrag X.
Die Kläger sind dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten schon erstinstanzlich nicht mehr entgegen getreten, und sie haben – insoweit zu Recht – auch mit ihrer Berufung keine Einwände hiergegen erhoben.
20b)
21Die Zahlungsansprüche der Beklagten waren indes zum Zeitpunkt der Einziehung der Forderungen teilweise verjährt:
22aa)
23Gemäß § 271 BGB waren die Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Inkassokosten ebenso wie auf Erstattung der Auslagen sofort fällig. Eine dem § 8 Abs. 1 RVG entsprechende Regelung, nach der die Vergütung (dort: eines Rechtsanwalts) erst mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällig wird, existiert für Inkassodienstleistungsverträge wie den vorliegenden nicht. Zu Recht ist auch die Beklagte nicht der Auffassung, dass ihre Zahlungsansprüche auf Grund einer gesetzlichen Regelung nicht sofort fällig gewesen wären.
24Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten waren die ihr zustehenden Ansprüche gegen die Kläger allerdings auch nicht gestundet: Die Stundung als das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit bedarf grundsätzlich einer vertraglichen Abrede. Eine solche Abrede haben die Parteien zunächst nicht ausdrücklich getroffen, weil weder dem Vertrag noch den den ihm zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine derartige Stundungsabrede zu entnehmen ist. Soweit in Ziffer A.II.1. dieser AGB bestimmt ist, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung, dass der Kunde der Beklagten während der Dauer des Auftrages die Forderung weder unmittelbar noch mittelbar bearbeiten darf, die vereinbarten Inkassokosten und Provisionen nebst Auslagen fällig werden, ist dies nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass eine Fälligkeit erst bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift vereinbart wurde. Denn zum einen steht diese Bestimmung unter Überschrift "Pflichten des Inkassoauftraggebers", zum anderen hätte eine Stundungsabrede, so sie die Parteien hätten treffen wollen, zumindest auch in einem generellen Zusammenhang Erwähnung finden müssen, insbesondere etwa Ziffer A.III.1, wonach der Beklagten das Recht eingeräumt wurde, die von den Schuldnern eingehenden Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden zu verrechnen. Dies ist indes nicht der Fall.
25Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Stundungsabrede auch nicht im Hinblick auf den vertraglichen Charakter des Inkassodienstleistungsvertrages angenommen werden. Zwar ist es nicht ungewöhnlich, dass Inkassoaufträge, wie sie die Beklagte für die Kläger erledigen sollte, mitunter mehrere Jahre andauern. Dies führt indes nicht dazu, dass die dem Inkassounternehmen zustehenden Zahlungsansprüche gegen ihre Kunden nicht sofort fällig wären, weil dies der Regelung des § 271 BGB entgegenstünde und es insoweit einer – sei es gesetzlichen, sei es vertraglichen – Regelung bedürfte, dass die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben wäre, so wie dies etwa in § 8 Abs. 1 RVG ausdrücklich bestimmt ist. Dass die Beklagte ihrem eigenen Vorbringen zu Folge "in anderen Fällen mit den Kunden wirksame Stundungsvereinbarungen geschlossen hat" (Bl. 68 d.A.), führt nicht etwa dazu, dass auch in dem vorliegenden Fall eine Stundungsvereinbarung angenommen werden könnte, sondern zeigt vielmehr, dass die Beklagte selbst die Notwendigkeit zum Abschluss einer entsprechenden Stundungsvereinbarung auch in Inkassoverträgen der vorliegenden Art gesehen hat.
26bb)
27Die Verjährung der Forderungen, die der Beklagten gegen die Kläger zustehen, richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Danach waren am 19.08.2008 sämtliche Forderungen, die bis einschließlich zum 31.12.2004 fällig waren, verjährt. Dies sind im Einzelnen:
28- eine Forderung in Höhe von 244,64 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X;
- eine Forderung in Höhe von 161,85 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X;
- eine Forderung in Höhe von 50,80 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X (nämlich 108,76 € abzüglich der nicht verjährten Ansprüche in Höhe von 7,59 €, 14,28 €, 15,00 €, 18,50 € und 2,59 €);
- eine Forderung in Höhe von 114,39 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X;
- eine Forderung in Höhe von 545,62 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X (nämlich 572,43 € abzüglich nicht verjährter 7,53 €, 6,11 €, 700 € und 6,17 €);
- eine Forderung in Höhe von 176,61 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X;
- eine Forderung in Höhe von 287,01 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X (nämlich 287,01 € abzüglich nicht verjährter 26,02 € und 66,50 €);
- eine Forderung in Höhe von 152,83 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X (nämlich 295,81 € abzüglich nicht verjährter 43,85 €, 42,03 €, 15,00 €, 15,00 € und 27,10 €);
- eine Forderung in Höhe von 420,33 € hinsichtlich des Inkassoauftrages X (soweit eine Forderung der Beklagten in Höhe von 641,29 € nicht verjährt ist, führt dies nur dazu, dass sich noch ein Anspruch der Kläger auf Auskehrung weiterer 220,96 € ergibt: 242,00 € + 3.217,40 € - 2.328,47 € - 372,36 € - 477,11 € - 60,50 €);
- eine Forderung in Höhe von 119,28 € hinsichtlich des Inkassoauftrages X (nämlich 154,78 € abzüglich nicht verjährter 20,50 € + 15,00 €);
- schließlich eine Forderung in Höhe von 179,71 € hinsichtlich des Inkassoauftrages X (nämlich 216,71 € abzüglich nicht verjährter 22,00 € + 15,00 €).
Insgesamt waren daher zum Zeitpunkt der Abbuchung Zahlungsansprüche der Beklagten in einer Höhe von (244,64 + 161,85 + 50,80 + 114,39 + 545,62 + 176,61 + 194,49 + 152,84 + 420,33 + 119,28 + 179,71 =) 2.360,55 € verjährt.
30c)
31Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB können die Kläger das in dieser Höhe Geleistete zurückfordern:
32Auch wenn die Abbuchung des Betrages auf die Einreichung einer Lastschrift seitens der Beklagten zurückgeht, liegt eine Leistung im Sinne von 812 Abs. 1 BGB vor. Denn bei dem im Rahmen eines Abbuchungsverfahrens erteilten Abbuchungsauftrag an die Bank handelt es sich um eine Weisung im Sinne der §§ 665, 676 BGB innerhalb des zwischen dem Schuldner und seiner Bank bestehenden Girovertrages, kraft derer die Schuldnerbank berechtigt ist, die Lastschriften der im Abbuchungsauftrag namentlich bezeichneten Gläubiger zu Lasten des Kontos des Schuldners einzulösen. Dies geschieht mit dem Zweck der Zahlungsvereinfachung und verfolgt das Ziel, vertragliche Ansprüche des Gläubigers, der die Lastschrift bei seiner Bank einreicht, gemäß § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen zu bringen. Aus diesem Grunde hat etwa auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.11.1998 auch den seitens des Schuldners (= Anweisenden) gegen den Gläubiger (d.h. denjenigen, der die Lastschrift eingereicht hat) geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gestützt (vgl. NJW-RR 1999, 417). Der Rückforderung stehen die Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Inkassokosten und auf Aufwendungsersatz – für die mithin ein Rechtsgrund besteht – nicht entgegen, weil nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB auch das mit Rechtsgrund Geleistete zurückgefordert werden kann, wenn der zugrundeliegende Anspruch – wie hier – einredebehaftet ist.
33d)
34Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Rückzahlung des auf die verjährten Forderungen Geleisteten vorliegend § 214 Abs. 2 BGB nicht entgegen:
35Nach § 214 Abs. 2 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Die Vorschrift ist indes nur dann einschlägig, wenn die Leistung auch freiwillig erbracht wurde. Dies kann bei einer wertenden Betrachtungsweise hier nicht angenommen werden:
36Nach der ratio des § 214 Abs. 2 BGB soll sich ein Schuldner, der auf einen bestehenden, wenngleich verjährten Anspruch leistet, nicht im Nachhinein auf die Einrede der Verjährung berufen können. Auch wenn nach dem vorstehend Gesagten vorliegend eine Leistung anzunehmen ist, kann die im Rahmen eines Lastschrift-Abbuchungsverfahrens erfolgte Leistung nicht mit einer freiwilligen Leistung des Schuldners gleichgesetzt werden, weil es andernfalls der Gläubiger in der Hand hätte, sich den zu seinen Gunsten erteilten Abbuchungsauftrag zu Nutze zu machen und durch die Einreichung einer Lastschrift, von der der Schuldner im einzelnen keine Kenntnis hatte – so auch im vorliegenden Fall –, dem Schuldner die Möglichkeit zu nehmen, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Denn hätte – hier – die Beklagte die Kläger verklagt, hätten diese im Prozess die Einrede der Verjährung erheben können. Dies war ihnen vorliegend verwehrt.
37Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich im Übrigen auch aus Folgendem:
38§ 214 Abs. 2 BGB ist auch dann nicht anwendbar, wenn der Schuldner freiwillig, aber zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (letztlich also doch nicht freiwillig) zahlt; vgl. statt aller Staudinger-Peters, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2004, § 214 Rdnr. 35 m.w.N. Nach der Auffassung des BGH in seinem dieser Kommentierung zu Grunde liegenden Urteil ist in jenem Fall eine auf § 214 Abs. 2 BGB gestützte Ausnahme von der Regel des § 813 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Schuldner die Zahlung nur unter dem Druck er-
39bracht habe, andernfalls im Wege der Zwangsvollstreckung schwerwiegende Verluste erleiden zu müssen, und es sich deshalb nicht um eine freiwillige Leistung handele (BGH, NJW 1993, 3318, 3320). Wenn aber schon in diesem Fall einer bewussten, wenngleich unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistung § 214 Abs. 2 BGB nicht einschlägig ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn – wie hier – die Leistung des Schuldners auf eine seitens des Gläubigers eingereichte Lastschrift zurückzuführen ist, die dem Schuldner, der lediglich von der Existenz des zu Gunsten des Gläubigers erteilten Lastschriftauftrages Kenntnis hatte, unbekannt war.
402.
41Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, weil die Klage in dem angefochtenen Urteil insoweit jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde:
42a)
43Ein Rückzahlungsanspruch in Höhe restlicher (2.728,98 - 2.360,55 =) 368,43 € besteht insbesondere nicht nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, 813 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Zahlungsansprüche der Beklagten waren in dieser Höhe nicht verjährt.
44Zudem erfolgte eine Zahlung auch nicht ohne Rechtsgrund, so dass der Rückzahlungsanspruch auch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gestützt werden kann: Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, sie hätten die Abbuchung rechtzeitig widerrufen, ist dies vorliegend irrelevant und führt insbesondere nicht zu einem Wegfall des rechtlichen Grundes. Denn hat der Zahlungspflichtige, hier die Kläger, seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt, kann er der Belastung seines Kontos nach Einlösung der Lastschrift nicht widersprechen (BGHZ 72, 343 ff., zitiert nach JURIS Rdnr. 10; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 417, zitiert nach JURIS Rdnr. 15). Denn eine aufgrund eines entsprechenden Abbuchungsauftrages eingereichte Lastschrift ist von der Schuldnerbank dann einzulösen, wenn das Konto – wie hier – eine ausreichende Deckung aufweist; die X Bank hat sich in ihrem Schreiben vom 26.03.2009 hierauf insoweit auch zu Recht berufen. Auf die Genehmigungsfiktion im Sinne von Ziffer 7 Nr. 3 X-Banken kommt es daher vorliegend mehr nicht an.
45b)
46Ein Zahlungsanspruch der Kläger besteht ebenso wenig in Höhe weiterer 822,60 €, insbesondere nicht nach § 667 BGB:
47Es kann dahinstehen, ob die im Rahmen der Klageänderung mit Schriftsatz vom 30.03.2009 vorgetragene Auffassung der Kläger, ihnen stehe ein Anspruch auf Zahlung eines "Fremdgelddifferenzbetrages" in Höhe von 822,60 € zu, zutreffend ist. Denn im Rahmen der Berufungsbegründung der Kläger vom 11.06.2010 fehlt hierzu jeglicher Vortrag.
483.
49Die Beklagte ist überdies verpflichtet, Zinsen in der geltend gemachten Höhe auf die berechtigte Hauptforderung in Höhe von 2.360,55 € zu zahlen, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Sie schuldet die Zinszahlung allerdings erst mit Ablauf des in dem als Anlage K3 vorgelegten Schreiben, das eine Mahnung darstellt, genannten Datums. Dies ist der 16.08.2008.
504.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO.
525.
53Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
54Streitwert (für die zweite Instanz): 3.474,34 €
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