Urteil vom Landgericht Krefeld - 11 O 12/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 15.000,00 €.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist ein Verbraucherverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, für die Interessen der Konsumenten einzutreten. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
3Die Beklagte ist Franchise-Geberin für die deutschen G-Märkte und organisiert die Werbung für diese Märkte. Sie wirbt in Zeitungsanzeigen, Werbebroschüren und Onlinekatalogen für Sonderangebote und Rabattaktionen für bestimmte Produkte. Im unteren Rand der Anzeige ist in kleinem Schriftbild abgedruckt:
4„Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“.
5Es ist kein Hinweis enthalten, welche der G-Märkte zu den teilnehmenden Märkten gehören.
6Der Kläger vertritt die Ansicht, durch die Nichtangabe der an den Werbeaktionen teilnehmenden Märkte verstoße die Beklagte gegen die Verpflichtung, Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Ferner verstoße die Werbung gegen das Transparenzgebot.
7Er forderte die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 192,60 €, die der Kläger als angemessen bezeichnet.
8Er beantragt,
91.
10die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
11gegenüber Verbrauchern mit Sonderangeboten und Rabattaktionen mit dem Hinweis zu werben „Alle Angebote sind …. nur in teilnehmenden Märkten erhältlich.“, wenn die Anschriften der teilnehmenden Märkte nicht gleichzeitig aufgeführt werden,
122.
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hält die Angabe der teilnehmenden Märkte angesichts des klarstellenden Hinweises am unteren Rand der Werbung nicht für erforderlich. Sie behauptet, es sei ihr nicht möglich, die teilnehmenden Märkte aufzuführen, da diese als Franchisenehmer nicht verpflichtet seien, sich der Aktion anzuschließen. Im Übrigen sei die Aufzählung von eventuell mehreren 100 Märkten nicht möglich.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die zulässige Klage des Klägers hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg.
19Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 1 ff. UKlaG klagebefugt.
20Die beanstandete Werbung der Beklagten verstößt indes nicht gegen Vorschriften des UWG oder sonstige Vorschriften.
21Die beanstandete Werbung der Beklagten ist nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Eine solche Irreführung kann nur dann angenommen werden, wenn ein oder mehrere Artikel beworben werden, die nicht oder nicht in ausreichender Menge in dem angegebenen Ladenlokal vorhanden sind, so dass der Verbraucher das Geschäftslokal aufsucht, nur weil er durch konkrete Angebote angelockt wurde, ohne dass diese tatsächlich vorhanden ist.
22Maßgebend für die Irreführungsgefahr ist daher, dass der Verbraucher die Werbung dahingehend verstehen konnte, dass die beworbenen Artikel in angemessener Menge in einem bestimmten Geschäft oder allen Geschäften einer Kette vorhanden sind. Begegnet werden kann der Gefahr der Irreführung durch aufklärende Hinweise, mit deren Hilfe einer Fehlvorstellung des Verbrauchers entgegengewirkt wird. Diese aufklärenden Hinweise liegen im vorliegenden Fall vor. Die Beklagte weist in ihrer Werbung darauf hin, dass zum einen die Angebote unverbindliche Preisempfehlungen und diese zum anderen nur in teilnehmenden Märkten erhältlich sind. Dieser Hinweis führt dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher mit hinreichender Deutlichkeit vor Augen, dass er nicht erwarten kann, dass in allen G-Märkten die beworbenen Artikel tatsächlich zu dem Werbepreis vorhanden sind. Eine Fehlvorstellung dahingehend, dass in jedem G-Markt diese Angebote vorhanden sind, kann daher bei dem aufmerksamen Verbraucher nicht entstehen.
23Dem steht nicht entgegen, dass der Hinweis der Beklagten lediglich kleingedruckt und am Ende der Werbung vorhanden ist. Der durchschnittliche und aufmerksame Verbraucher wird ungeachtet des Schriftbildes diesen Hinweis zur Kenntnis nehmen, denn er wird bei entsprechendem Interesse die Werbung aufmerksam lesen. Dabei ist ihm zumutbar, auch das Kleingedruckte am Ende der Werbung zu lesen, denn oftmals ist erst aus diesen Hinweisen am Ende der Werbung für den Verbraucher ersichtlich, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum der beworbene Artikel zu erstehen ist.
24Da der Verbraucher durch den entsprechenden Hinweis in der Werbung dahingehend gewarnt ist, dass nicht in allen G-Märkten die beworbenen Artikel zu dem Werbepreis vorhanden sind, hat er die Möglichkeit, durch einen Telefonanruf oder einen Besuch der Internetseite der entsprechenden Märkte abzuklären, ob einer der für ihn erreichbaren Märkte sich an der Werbeaktion beteiligt. Eine solche Information ist ihm angesichts des geringen Aufwandes nicht nur möglich, sondern auch zumutbar.
25Ebenso wenig hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbung gegen das Verbot der Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5 a Abs. 1 UWG verstoßen. Ein solcher Verstoß setzt zum einen voraus, dass eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der nicht mitgeteilten Umstände besteht. Diese nicht mitgeteilten Umstände liegen hier in der Nichtbenennung der teilnehmenden Märkte. Hinsichtlich dieser teilnehmenden Märkte besteht jedoch – wie oben ausgeführt – keine Aufklärungspflicht. Zum anderen ist für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich, dass durch die Nichtangabe verschiedener Informationen die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers spürbar beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung ist durch die Nichtbenennung der teilnehmenden Märkte nicht ersichtlich.
26Ebenso wenig hat die Beklagte mit ihrer Werbung gegen die in § 5 a Abs. 2 ff. UWG festgelegten Informationspflichten verstoßen. Zwar kann der Verbraucher nach der Lektüre der Anzeige noch nicht erkennen, wer sein Vertragspartner ist. Doch ist dies für ihn erkennbar, sobald er nach der Recherche, welcher Markt an der Werbeaktion teilnimmt, diesen Markt aufsucht und dort einen Kaufvertrag abschließt. Alle nach der BGB-Info-Verordnung erforderlichen Angaben sind für ihn vor Vertragsschluss abrufbar. Dieser Zeitpunkt der Abrufbarkeit der Informationen vor Vertragsschluss ist ausreichend, wie sich aus § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB – selbst für Fernabsatzverträge, bei denen eine höhere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers gegeben ist – ergibt.
27Im Übrigen ist die Situation hier vergleichbar mit der Situation, dass ein Verbraucher aufgrund einer Werbung ein Geschäft aufsucht, um den beworbenen Artikel zu erstehen, dieses Geschäft aber über den beworbenen Artikel nicht mehr verfügt. Auch hier ist der Verbraucher gezwungen, ein anderes Geschäft aufzusuchen, um den Werbeartikel zu erstehen. Auch hier ist nicht zwingend, dass der Verbraucher seinen Vertragspartner schon bei Lektüre der Werbung kennt. Aus oben genannten Gründen ist dies auch nicht erforderlich, um den Schutzzweck des § 5 a UWG zu erfüllen.
28Mangels des Vorliegens einer nach den Vorschriften des UWG zu unterlassenden Handlung besteht ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 12 UWG.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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