Beschluss vom Landgericht Krefeld - 12 O 11/12

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. A, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1.

Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44 / 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, welche ausschließlich autonom erfolgt oder sind bei der Anwendung solcher Übereinkommen auch Ziele und Wertungen der Verordnung zu berücksichtigen?

2.

Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44 / 2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, wonach eine in einem Mitgliedsstaat entschiedene Feststellungsklage einer zeitlich nachrangig erhobenen Leistungsklage in einem anderen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, soweit dieses Übereinkommen insoweit auch eine Art. 27 EuGVVO entsprechende Auslegung ermöglicht?


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