Beschluss vom Landgericht Krefeld - 12 O 126/12

Tenor

Das Landgericht Krefeld erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Bielefeld -Kammer für Handelssachen-.


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