Beschluss vom Landgericht Krefeld - 12 O 126/12
Tenor
Das Landgericht Krefeld erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Bielefeld -Kammer für Handelssachen-.
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Gründe:
2Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 26. Juni 2013 (Bl. 57 d.A.).
3Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 10.07.2013 (Bl. 65 d.A.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
4Wegen der besonderen Ortsbezogenheit einer Werkleistung ist ein gemeinsamer Erfüllungsort nach herrschender Meinung nur dann gegeben, wenn auch der Besteller wesentliche Leistungspflichten an dem Ort, an dem das Werk zu erstellen ist, zu erbringen hat.
5So hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 05.12.1986 (NJW 1986, 935) bezüglich des gemeinsamen Erfüllungsorts beim Bauwerkvertrag darauf abgestellt, dass der Besteller eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werkes, am Ort des Bauwerks zu erbringen hat. Zudem spreche für einen gemeinsamen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks, dass dann im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Beweisaufnahme dort durchgeführt werde könne, wo dies auf Grund zur räumlichen Nähe des Bauwerks regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger sei.
6In ähnlicher Weise hat das Oberlandesgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 25.11.2009 (2 W 164/09, BeckRS 2010,05382) für eine Reparatur eines Ölkessels eine besondere Ortsbezogenheit mit der Abnahmepflicht der Leistung vor Ort und einer eventuell notwendigen Beweisaufnahme über Mängel, die in der Regel einfacher und kostengünstiger am Ort der Werkleistung durchgeführt werden könne, begründet.
7Bei Kraftfahrzeugreparaturen wird der gemeinsame Erfüllungsort mit der Abnahmeverpflichtung der Reparatur am Ort der Werkstatt und dem Werkunternehmerpfandrecht des Unternehmers, der das reparierte Fahrzeug üblicherweise nur gegen Barzahlung herauszugeben habe und auch überlicherweise nur gegen Barzahlung herausgebe, begründet (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf in MDR 1976, 496; OLG Frankfurt in DB 1978, 2217).
8Eine vergleichbare Fallgstaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Deshalb muss es bei dem Regelfall bleiben, dass sich für die wechselseitigen Leistungen der Parteien unterschiedliche Erfüllungsorte ergeben können.
9Auch wenn die Klägerin besondere technische Vorkehrungen vorhält, um die ihr in Auftrag gegebenen Leistungen zu erbringen, ändert dies nichts an der Feststellung, dass grundsätzlich die Erbringung dieser Leistung nicht - wie bei einem Bauwerk - zwingend ortsgebunden ist. Auch ist eine Beweisaufnahme im Hinblick auf etwaige Mängel der Werkleistung der Klägerin nicht naturgemäß einfacher und kostengünstiger am Sitz der Klägerin durchzuführen.
10Nach Nrn 6 und 7 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin (Anlage K 5, Bl. 40 d.A.) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bearbeiteten Werkstücke durch den Besteller schon bei Abholung und damit bei der Klägerin abzunehmen sind. Dies gilt im Übrigen auch schon deswegen, weil die Abholung in der Regel, auch wenn eigene Leute des Bestellers und nicht Spediteure oder Frachtführer eingesetzt werden, durch Personen erfolgt, die auch für die Klägerin erkennbar für eine derartige Abnahme weder rechtlich noch tatsächlich qualifiziert sind. Eine Überprüfung der Arbeiten der Klägerin als im wesentlichen Vertragsgemäß kann damit regelmäßig erst beim Besteller vorgenommen werden, so wie dies auch aus den Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin voraussetzen.
11Ebenso wenig greift der bei Kraftfahrzeugreparaturen ins Feld geführte Gesichtspunkt, dass regelmäßig die Werklohnforderung vor Ort beim Unternehmer Zug um Zug gegen Herausgabe des bearbeiteten Gegenstands zu bezahlen ist. Dass eine derartige Übung auch bei den von der Klägerin zu erbringenden Werkleistungen zu beachten ist, trägt die Klägerin schon nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin (dort Nr.4, Bl. 40 d.A), dass sie ihre Leistungen auf Rechnung mit einem Zahlungsziel von 2 Wochen erbringt. Bei dieser Sachlage ist auch der Gesichtspunkt des Werkunternehmerpfandrechts, das die Klägerin im Regelfall nicht geltend macht, für die Frage einer besonderen Ortsbezogenheit der Leistungen der Klägerin nicht relevant.
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Referenzen
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x
- 2 W 164/09 1x (nicht zugeordnet)